BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 11 /13 vom 25. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 47 Nr. 1, § 48a Die in § 48a BNotO bestimmte Alte rsgrenze von 70 Jahren, bei deren Erre i- chen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), verstößt auch unter B e- rücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i schen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allg e- meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäft i- gung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (For t- führung des S e natsbeschlusses vom 22. M ärz 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30). BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 11/13 - OLG Köln - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richt er Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberl andesgerichts Köln vom 24. Januar 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassun gsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der im September 1942 geborene Kläger beantragte beim Beklagten, ihm über den 30. September 2012 hinaus die Ausübung des Notaramts zu g e- statten. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die in § 48a BNotO zwi n- gend bestimmte Altersgrenze ab. M it seiner Klage verfolgt der Kläger sein B e- gehren weiter. Er beantragt , ihm die notarielle Tätigkeit auf unbestimmte Zeit, jedenfalls bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu erlauben und das Ve r- fahren bis zur Entscheidung de s Europäischen Gerichtshofs für Menschenrec h- te über die Beschwerde eines anderen Notars, dessen Amt gemäß § 47 Nr. 1 1 - 3 - BNotO wegen Erreichens der Altersgren ze des § 48a BNotO erloschen ist , au s- zusetzen . Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Ein Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bede utung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Die entscheidungserhebli chen Rechtsfragen sind durch den Senatsb e- schluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 30) und den die Verfa s- sungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2011 (1 BvR 2870/10, NJW 2011, 1131) zum Nachteil des Klägers geklärt. Da nach verstoßen § 47 Nr. 1 und § 48a BNotO weder gegen das Grundgesetz noch gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allg e- meinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäfti gung und Beruf (ABl. EG L 303/16) - fortan: Richtlinie - folgende Verbot der Diskrim i- nierung aufgrund des Alters. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Kläger a ngeführten Gesichtspunkte fest. 2 3 - 4 - 1. Darauf , dass die Richtlinie auf das se lbständige Notariat nach Auffa s- sung des Senats nicht anwend bar ist ( aaO Rn. 14 ff; vgl . auch Senatsbeschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 27; offengelassen: BVerfG aaO Rn. 11), kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis nicht an. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie verstößt die Altersgrenze nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (S e- natsbeschluss vom 22. März 2010 aaO Rn. 2 2 ff; BVerfG aaO Rn. 11 ff) , weil die für deutsche Notare gel tende Altersgrenze nach den Maßstäben der Richt - linie beschäftigungspolitisch dadurch gerechtfertigt ist, dass anderenfalls für die Besetzung der nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht, jedenfalls nicht mit der er forderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet wäre, dass lebensältere Notare die ihnen zug e- wiesenen Stellen für lebensjüngere freimachen und diesen eine Perspektive eröffnet wird, den angestrebten Beruf des Notars binnen angemessener Zeit aus üben zu können (Senat aaO Rn. 29) . Diese Wür digung wird auch nicht durch die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 131, 113), des Arbeitsgerichts Hamburg (BeckRS 2009, 50505) und des Verwaltungsgerichts Frank furt am Main (Beck RS 2009, 37463 ) in Frage g e- stellt. In der eine tarifvertraglich vereinbarte Altersgrenze von 60 Jahren für Berufspiloten betreffenden Entscheidung hat das Bunde s arbeitsgericht (aaO) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Uni on gerichtet. Dieser hat in seinem Urteil vo m 13. September 2011 (C - 447/09 - Prigge u.a., NJW 2011, 3209) in jener Sache einen Verstoß gegen die Richtlinie nur deshalb angenommen, weil diese Altersgrenze, ab der Flugzeugführer als körperlich nicht mehr fäh ig zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gelten sol l- ten, im Widerspruch zu nationalen und intern ationalen Regelungen stand , in 4 5 - 5 - denen dieses Alter auf 65 Jahre festgelegt war (aaO Rn. 75) . Eine vergleichb a- re Konstellation ist hier nicht ge geben. Die zitierte Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg hatte ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Gegenstand. In seinem daraufhin ergangenen Urteil vom 12. Oktober 2010 (C - 45/09 - Gisela Rosenbladt u.a., NJW 201 0, 376 7) hat der Gerichtshof - in inhaltlicher Entsprechung mit der Rechtsauffassung des Senats - ausgeführt, dass Klauseln über die automatische Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die eine Altersrente beantragen können, als Teil einer n ationalen Politik gerechtfertigt sein können, mit der über eine bessere Beschäftigungsve r- teilung zwischen den Generationen der Zugang zur Beschäftigung gefördert werden soll . D ie damit verfolgten Ziele seien grundsä tzlich als eine im Rahmen des nationalen Rechts objektive und angemessene Rechtfertigung für eine von den Mitgliedstaaten angeordnete Ungleichbehandlung wegen des Alters anz u- sehen (aaO Rn. 62). Weiter hat er den weiten Ermessensspielraum derjenigen, die auf nationaler Ebene die Rechtslage gestalt en, nicht nur bei der Entsche i- dung über die Verfolgung eines bestimmten sozial - und beschäftigungspolit i- schen Ziels, sondern auch bei der Festlegung der für seine Erreichung geeign e- ten Maßnahmen betont (aaO Rn. 69; siehe auch EuGH, Urteil vom 6. No - vember 2012 - C - 152/11 - Odar, NJW 2013, 587 Rn. 47; siehe hierzu Senat s- beschluss vom 22. März 2010 aaO Rn. 27 f). Dementsprechend hat der G e- richtshof die in Rede stehende tarifvertragliche Regelung, aufgrund derer A r- beitsverhältnisse von Beschäftigten, die das R entenalter von 65 Ja hren erreicht haben, ohne weiteres enden, für mit der Richtlinie vereinbar gehalten. 6 - 6 - Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungs gerichts Frankfurt am Main (aaO) , das die zwingende beamtenrechtliche Altersgrenze für den Ei ntritt in den Ruhestand für mit der Richtlinie unvereinbar gehalten hat , ist vereinzelt geblieben und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgeh o- ben worden (NVwZ 2010, 140). Überdies hat der Gerichtshof seinem Urteil vom 6. November 2012 (C - 286/12, j uris) zur Herabsetzung der Altersgrenze für ungarische Richter, Staatsanwälte und Notare von 70 Jahren auf 62 Jahre erneut hervorgehoben, dass die Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Bediensteter zu begünstigen, ein legitimes Ziel einer Beschäftigungs - und Arbeitsmarktpolitik ist, das eine Altersgrenze rechtfertigt (aaO Rn. 60, 62 f m.w.N.). Dies entspricht ebenfalls den Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 22. März 2010 (aaO Rn. 29 ) . Der Gerichts hof hat den Verstoß der betreffenden ungarischen Regelung gegen die Richtlinie dem en t- sprechend damit begründet, dass das legitime Ziel nicht mit geeigneten und erforderlichen Mitteln erreicht werden sollte. Der Gerichtshof beanstandete, dass die in Rede s tehende Regelung eine plötzliche und erhebliche Senkung der Altersgrenze für das zwingende Ausscheiden aus dem Dienst vornahm, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen, die geeignet gewesen wären, das berechtigte Vertrauen der Betroffenen zu schützen , die eine E inbuße von mi n- destens 30 % ihres Gehalts hätten hinnehmen müssen (aaO Rn. 68, 70). Von einer derartigen Fallgestaltung ist der Kläger aufgrund der von ihm beanstand e- ten, bereits seit dem 3. Februar 1991 (Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Berufsre chts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150) in Kraft befindlichen Regelungen nicht betroffen. 7 8 - 7 - 2. A uch das vom Kläger angeführte, den Staatsangehörigkeitsvorbehalt des § 5 BNotO a.F. betreffende Urteil des Gerichtshofs der Euro päischen Union vom 24. Mai 2011 (C - 54/08, NJW 2011, 2941) stützt seine Rechtsposit ion nicht . D ie Altersgrenze des § 48a BNotO findet ihre Rechtfertigung in der Sicherung einer geordneten Altersstruktur und der Notwendigkeit, im Interesse der berufl i- chen Pe rspektive lebensjüngerer Anwärter für eine ausreichende Fluktuation zu sorgen (Senatsbeschluss vom 22. März 2010 aaO ) . Diese Erfordernisse wied e- rum sind zwangsläufige Fo lge dessen, dass Notarstellen aufgrund von § 4 Satz 1 BNotO nur in begrenzter Anzahl zu r Verfügung stehen (vgl. Senat aaO). Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 24. Mai 2011 (aaO Rn . 98) gehört die Begre n- zung der Zahl und der örtlichen Zuständigkeit der Notare zu den Beschränku n- gen von Art. 43 EG (= Art. 49 AEUV), die durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können, weil mit den notar iellen T ä- tigkeiten in diesem I nteresse liegende Ziele verfolgt werden, die insbesondere dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und die Rechtssicherheit von Akten zwischen Privatpersonen zu gewährleisten. A uf die vom Kläger erörterte Frage, ob das Urteil des Gerichtshofs Auswirkungen auf die Einordnung der notariellen Täti g- keit als Ausübung eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) hat , weil er gemeint hat , die Bereichsausnahme des Art. 51 Abs . 1 i.V.m. Art. 62 AEUV (Ausübung ö f- fentlicher Gewalt) gelte nicht für die notarielle Urkundstätigkeit (siehe hierzu jedoch BVerfG NJW 2012, 2639 Rn. 46 ff; Senatsurteil vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, NJW 2013, 1605 Rn. 19 [für BGHZ vorgese hen] ) , kom mt es demnach nicht an. 3 . Unbehelflich für seine Rechtsposition ist die für sich genommen siche r- lich zutreffende Erwägung des Klägers, nach der Vollendung des 70. Leben s- jahrs sei nic ht generell davon auszugehen, dass die körperlichen und geistigen Krä fte von Notaren so sehr nachgelassen hätten , dass das Ausscheiden aus 9 10 - 8 - dem A mt zwingend erscheine. Nicht gesundheitliche Erwägungen, sondern Gründe der geordneten Altersstruktur und der Berufsaussichten für jüngere Anwärter sind für die Altersgrenze des § 4 8a BNotO maßgeblich. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich nach Einführung der notariellen Fachprüfung gemäß §§ 7a ff BNotO mit t- lerweile ein Mangel an Nachwuchsinteressenten für das Anwaltsnotariat ei n g e- stellt, rechtfert igt dies nicht, § 48a BNotO nicht mehr anzuwenden, selbst wenn dieser Befund zutr e ff en und sich verstetigen sollte . Ob, wann und in welcher Weise der Gesetzgeber die Rechtslage geänderten tatsächlichen Verhältnissen an passt, liegt in seinem , von den Gerich ten schon aus Gründen der Gewalte n- teilung zu respektierenden Gestaltungss piel raum. Dass sich die Bewerberve r- hältnisse derart massiv gewandelt hätten, dass mit der Beibehaltung der Alters - grenze des § 48a BNotO der dem Gesetzgeber zustehende weite Spielraum überschritten wäre, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. 4. Die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde eines anderen ehemal i- gen Notars, dessen Amt aufgrund des Erreichens der Altersgrenze des § 48a BNotO gemäß § 47 Nr. 1 BNotO erlosch, war und ist ebenso wenig geboten wie ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV . a) Die Vorausset zungen einer Aussetzung der Entscheidung des Rechts - streits gemäß § 94 VwGO i.V. m. § 111b Abs. 1 BNotO sind nicht erfüllt. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht prä - 11 12 13 - 9 - jud i ziell im Sinne des § 94 VwGO, der wörtlich und inhaltlich mit § 148 ZPO übereinstimmt. Die Vorgreiflichkeit nach dieser Vorsch rift besteht nicht schon dann, wenn die gleiche Rechtsfrage in beiden Verfahren entscheidungserhe b- lich ist. § 148 ZPO stellt nicht auf sachliche oder tatsächliche Zusammenhänge zwischen verschiedenen Verfahren ab , sondern auf die Abhängigkeit vom B e- stehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Allein die tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht und wäre im Übrigen auch ein konturenloses Kriterium, das das aus dem Ju s- tizgewährleistungsanspruch folgende g rundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigen würde (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn. 13 mwN ; zu § 94 VwGO auch Kopp/Sch enke, VwGO, 19. Aufl., § 94 Rn. 4a ). b) Die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen des S e- nats an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV sind gleichfalls nicht erfüllt. De r Senat nimmt insoweit zunächst auf die Ausführu n- gen in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 31 Rn. 32 ff; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 14) Bezug . Soweit er in Nummer II 1 und 2 des vorliegenden Beschlusses ergänzende Erwägungen zum Union s recht angestellt und sich hierbei insbesondere mit weiteren En t- sch eidungen des Gerichtshof s der Europäischen Union auseinandergesetzt hat, liegen die Würdigungen ebenfalls derart auf der Hand, dass eine Vorlage g e- mäß Art. 267 AEUV nach den Maßstäben der sogenannten acte clair - Doktrin (siehe hierzu z.B. Senatsbeschlüsse v om 22. März 2010 aaO Rn. 33 f und vom 14 - 10 - 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) ausscheidet. Vie l- mehr stützen diese Entscheidungen die Auffassung des Senats offenkundig. Schlick Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 X (Not) 13/12 -
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