BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 11/14 vom 16. März 2015 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 111, 111b Abs. 1; VwGO § 152 Gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren des einstweiligen Recht s schutzes, die in einer verwaltungsrechtlichen Notarsache ergehen, ist die Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet (Fortführu ng des S e- natsbeschlusses vom 8. Juli 2010 - BGHZ 186, 164). BGH, Beschluss vom 16. März 2015 - NotZ(Brfg) 11/14 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2015 durch den V orsitzenden Richter Galke, den Rich ter Dr. Herrmann, die Richterin von Pentz, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: D er Antrag des Klägers, die Berufung gegen die Beschl üsse des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2014 und vom 1 8. August 2014 zuzulassen, und seine Beschwerde n gegen die se Beschl üsse werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des V erfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die anzufechtenden B e- schl üsse ist unstatthaft, d a dieses Rechtsmittel den Beteiligten gemäß § 111d Satz 1 BNotO nur gegen Endurteile, einschließlich der Teil - und Grundurteile sowie der Zwischenurteile über die Zulässigkeit , zusteht. Vorliegend hat das Oberlandesgericht jedo ch durch Beschluss entschieden. Überdies sind die En t- scheidung en im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der A n- fechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten zu 2 über die vorläufige 1 - 3 - Amtsenthebung des Klägers ergangen (vgl. § 54 Abs. 1 Sa tz 2 BNotO) . Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem, wie dem Kläger bereits mit Verfügung vom 7. November 2014 mitgeteilt worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statthaft ist (Senatsb e- schluss vom 8. Juli 2010 - NotZ 5/10, BGHZ 186, 164 Rn. 7 mwN ) , weshalb auch die Beschwerde n des Klägers unzulässig s ind . Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei de n anzufechte n- den Beschl üssen nicht um - in der falschen Form ergangene - Entscheidu ng en in der Hauptsache. Sowohl aus ihrem Tenor als auch aus ihrer Begründung ergibt sich unzweifelhaft, dass ihr Gegenstand allein der An trag des Klägers ist , die aufschiebende Wir kung sein er Anfechtungsklage gegen den Be scheid über die vorläufige Amtsenth ebung anzuordnen. Es werden ausdrücklich (nur) dieser Antrag beschieden und als maßgebliche Entscheidungsgrundlagen § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2; § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 1 Satz 1 BNotO ben annt . Dass sich das Oberl andesgericht auch mit den Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO befasst hat, bedeutet nicht die Bescheidung der Hauptsache. Um einen Notar nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes zu entheben, sind zureichend e Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Amtsenthebung gemäß § 50 BNotO erforderlich (z.B. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 54 Rn. 11) . Ob solche Anhaltspunkte bestehen, ist damit notwendiger Gegenstand der im Ve r- fahren au f Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung g ebotenen summarischen Prüfung. 2 3 - 4 - Schließlich folgt auch aus der Streitwertfestsetzung durch das Oberla n- desgericht, dass lediglich Entscheidung en im vorläufi gen Rechtsschutz er ga n- gen sind. Galke Herrmann v. Pentz Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.06.2014 - 1 Not 1/14 - 4
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