BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 1 /1 4 vom 21. Juli 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wöstmann , die Richterin vo n Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Kammergerichts vom 11 . November 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung de s Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rich tigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass durchgreifende Zweifel an der persönliche n Eignung des Klägers für das A mt des Notars bestehen. 1. Das Kammergericht is t zutreffend davon ausgegangen, dass in dem auf die Besetzung einer Notarstelle gerichteten Verwaltungsverfahren zu Gun s- ten des Bewerbers eine " Eignungsvermutung " nicht besteht; die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt ist vielmehr positiv fe stzustellen. Hat 1 2 - 3 - die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers , darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen (vgl. Senat s- be schluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, ZNotP 2012, 275 Rn . 7 mw N). Entgegen d er Auffassung des Klägers ist die persönliche Eignung nicht nur dann zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine B e- werbungschancen zu verbessern ( vgl. dazu Senatsurte il vom 23. Juli 2012 NotZ (Brfg) 12 / 11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Vielmehr können berechtigte Zwe i- fel an der persönlichen Eignung auch dadurch begründet werden, dass bei dem Bewerber eine sehr nachlässige und mit den Anforderungen an die Tätigkeit als Notar unver einbare Umgangsweise mit ihm obliegenden Auskunftspflichten zu Tage getreten ist. Denn als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem G e- biet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Wesentliche Voraus se t- zung dafür, dass der rechts uchende Bürger dem Notar Achtung und Vertrauen entgegen bringen kann , ist dessen uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Re d- lichkeit. Diese Eigenschaften kommen maßgeblich auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden zum Tragen. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewäh r- leistung einer funktions fähigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Au s- sichtsbefugnis müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige un d wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt . Mit diesen Anforderungen verträgt sich weder ein vorsätzlicher Täuschungsversuch noch ein wiederholter nach lässiger Umgang mit i n notariellen Angelegenheiten erteilten Auskünften (vgl. Senatsbeschluss v om 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, aaO Rn.11 mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers gilt dies nicht nur für Auskünfte im Bewerbungsverfahren um das Amt des Notars, sondern auch für Auskünfte in 3 4 - 4 - früheren Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Auch hier müssen s ich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Bewerber ihnen gege n- über vollständige und wahrheitsgemäße Angaben macht . Der Senat vermag insbesondere nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, bei der Ausfüllung von Anträgen auf Bestellung zu m Notarvertreter sei nur ein erheblich geringeres Maß an Aufmerksamkeit geboten als bei der Bewerbung um ein eigenes Notar - amt, da es dabei um Fälle von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung g e- he . Der Kläger verkennt, dass die Verpflichtung sowohl des Notars als auch des Notarvertreters zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber den Aufsichtsbehörden nicht durch eine geringe wirtschaftliche Bedeutung der zu bearbeitenden Angelegenheiten relativiert wird. B ei der Beurteilung der pe r- sönliche n Eignung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Recht s- anwalt oder Notarvertreter einbezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 12/11, aaO Rn. 14). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Kammergericht die per sönliche Eignung des Klägers zu Recht verneint. Es hat bei der erforderl i- chen Gesamtbewertung aller Umstände, die in der Persönlichkeit und dem früheren Verhalten des Klägers zu Tage getreten sind , zu Recht der Tatsache ausschlaggebendes Gewicht beigemesse n, dass der Kläger in seinen Selbs t- au skünften vom 11. März, 19. Juli und 1. Dezember 2010 sowie vom 15. Fe - bruar, 24. Juni und 24. August 2011 trotz der ausdrücklichen Frage nach a n- hängigen " R üge - oder anwaltsgerichtliche Verfahren " die Rüge verschwiegen h at , die ihm die Anwaltskammer am 9. Dezember 2009 aufgrund des gegen ihn am 11. Februar 2009 eingeleiteten Verfahrens erteilt hat . Anlass der bestand s- kräftigen Rüge war ein Verstoß gegen die Verpflichtung, fremde Gelder unve r- züglich an den Empfangsberechti gten weiterzuleiten (§ 43a Abs. 5 BRAO). Nach den Feststellungen des Kammergerichts verschwieg der Kläger diese Rüge vorsätzlich. An der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen keine ernstl i- 5 - 5 - chen Zweifel. Die von dem Kläger vorgebrachte Erklärung , nach sei nem Ve r- ständnis habe sich die Frage nur auf notarielle Rügeverfahren bezogen, wä h- rend hinsichtlich der Gerichtsverfahren anwaltsgerichtliche Verfahren abgefragt worden seien, hat das Kammergericht zu Recht als Schutzbehauptung gewe r- tet . Es ist schlechterdi ngs nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die allg e- mein gehaltene Frage nach Rügeverfahren ausschließlich auf " notarielle Rüg e- verfahren " bezogen haben will. Abgesehen davon, dass das notarielle Beruf s- recht die Erteilung einer Rüge nicht vorsieht (vgl. § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 75, 94 BNotO) , bieten weder der Wortlaut der Frage noch der Zusammenhang, in dem sie gestellt ist, Anhaltspunkte für eine Be schränkung der Fragestellung auf Ve r- fehlungen allein im notariellen Bereich. Galke W östmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 11.11.2013 - Not 5/13 -
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