BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 1 / 1 5 vom 20. Juli 201 5 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 20. Juli 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Wöstmann und Prof. Dr. Radtke sowie die Notar e Müller - Eising und Dr. Frank beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 11. November 2014 wird auf seine Kosten abgelehnt . Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ernstliche Zwe i- fel an der Ri chtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Ver bindung mit § 111d Satz 2 BN otO), bestehen nicht. 1. Es ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rec h- ten, dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger die Notarstelle in N . bei C . zu übertragen (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 114 Sat z 1 VwGO) . Der Beklagte durfte dies auf die nicht eingehaltene Mindestverweilda u- er a m derzeitigen Amtssitz des Klägers in G . stützen . a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die - vom Beklagten b e- rücksichtigte - Stellungnahme der Rheinisc hen Notarkammer nach Abstimmung 1 2 3 - 3 - mit der Justizverwaltung in Nordrhein - Westfalen zur Frage, ob von der Mindes t- verweildauer für Notare in diesem konkreten Fall abgewichen werden könne. Er macht inso weit geltend, e s könne nicht ausgeschlossen werden, dass nic ht grundrechtsrelevante Belange zu einer Berufung auf die nicht erfolgte Mindes t- verweildauer geführt hätten. Dabei sei schon den jährlich veröffentlichten Notarverzeichnissen unschwer zu entnehmen, dass eine Unterschreitung der Mindestverweildauer keine Se ltenheit und in wachsender Zahl zu beobachten sei. Der Sachverhalt sei hier nicht weiter aufgeklärt worden. Die Berufung der Rheinischen Notarkammer auf die nicht erfüllte Mi n- destverweildauer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Einziehung der vom Kläger derzeit verwalteten Notars telle war für den Fall der Übertragung der hier streitgegenständlichen Notarstelle auf den Kläger nicht vorgesehen . Der Senat hat bereits im vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren mit Beschluss vom 25. November 2013 die Berufung der Rheinischen Notarkammer im Ei n- vernehmen mit der Landesjustizverwaltung Nordrhein - Westfalen auf die Mi n- destverweildauer des Klägers in seiner derzeitigen Notarstelle als rechtmäßig bewertet. Auf den Senatsbeschl uss vom 25. November 2013 (NotZ ( Brfg) 9/13, NJW - RR 2014, 629) wird Bezug genommen. Die vom Kläger dagegen erhob e- ne Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit Be schluss vom 5. März 2014 (1 BvR 443/14) nicht zur Entscheidung angenommen wo r- den. Die Prüfung, ob die Interessen an einer geordneten Rechtspflege die Ber u- fung auf die Mindestverweildauer rechtfertigen, ist stets a m Einzelfall zu orie n- tieren (vgl. BVerfG, NJW - RR 2005, 1431, 1433). Entscheidend sind deshalb die Verhältnisse vor Ort betreffend die konkrete Notarstelle. Dementsprechend ist insoweit de r allgemein gehalte ne Vortrag des Klägers, es habe schon Fälle g e- geben, in denen die Mindestverweildauer in Nordrhein - Westfalen nicht eing e- halten worden sei, nicht geeignet, die Berufung auf die Einhaltung der Mindes t- 4 - 4 - verweil dauer betreffend die derzeit vom Kläge r verwaltete Notarstelle in Frage zu stellen. b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, dass § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO die Amtssitzverlegung nur unter Beachtung der Belange einer geordn e- ten Rechtspflege gestatte, rechtfertige es nicht, seine Rechte aus Art. 12 GG im Hinblick auf die Berufung der abgebenden Landesjustizverwaltung auf eine Mindestverweildauer einzuschränken. Nach der Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts genügt § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, um den Eingriff in die Berufsausübung im Hinblick auf eine n Wechsel des Ortes der Amtsausübung zu legitimieren (vgl. BVerfG aaO 1432 ). c) Unbehelflich ist der weitere Einwand des Klägers, die Interessen einer geordneten Rechtspflege seien dadurch beeinträcht igt, dass die hier streitg e- genständliche Stelle seit Jahren nicht besetzt worden sei. Die vorangegang e- nen und auch das vorliegende Bewerbungsverfahren dienen gerade dem Zweck, den Interessen einer geordneten Rechtspflege entsprechend eine n Notar in N . bei C . zu bestellen . Die Verzögerun gen, die durch d en Verzicht ausgewählter Bewerber und auch infolge durchgeführte r G erichtsve r- fahren eingetreten sind, können nicht gegen die Interessen einer geordneten Rechtspfle ge an der Einhaltung der Min destverweildauer hinsichtlich der derzeit vom Kläger eingenommenen Notarstelle aufgewogen werden. Die Interessen einer geordneten Rechtspf lege werden vielmehr am weitest gehenden berüc k- sichtigt, wenn der Kläger seine Notarstelle in G . im Rahmen der Mindestverweildauer weiterhin ausübt und die hier streitgegenständliche Stelle zügig mit dem ausgewählten Bewerber besetzt wird. 5 6 - 5 - d) Eine Verletzung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Berufung auf die Mindestverweildauer liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 33 GG der Berücksichtigung der Mindestverweildauer auch in einem anderen Bu n- desland nicht entgegen (BVerfG aaO). e) Fehl geht d ie Rüge des Klägers , Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, da die Anfrage bei der Rheinischen Notarkammer und deren Antwort nach A b- stimmung mit der Justizverwaltung NRW ohne seine Beteiligung durchgeführt worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Die s begründe auch e ine Verletzung von Art. 6 EMRK. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlande s- gerichts sind damit jedoch nicht aufgezeigt. Vielmehr ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die hinr eichende Möglichkeit, sich grundsätzlich vor Erlass einer Entscheidung mindestens schriftlich in ta t- sächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133, 144 f; 101, 106, 129). Im vorliegenden Fall bestand für den Kläger jedoch die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der Rheinischen Notarkammer vom 13. Juli 20 1 2 war dem Kläger bereits durch den Beklagte n mit Schreiben vom 7. August 2012 im vorangegangenen Bewerbungsverfahren mitgeteilt und ist vom Kläger in der Klageschrif t vom 4. Juli 2014 angesprochen worden . Im hier streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren hatte der Kläger deshalb hi n- reichend Gelegenheit, zu diese m ihm bereits aus dem vorangegangenen B e- werbungsverfahren bekannten Schreiben der Rheinischen Notarkammer S te l- lung zu nehmen. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen G e- hörs oder ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist deshalb nicht er kennbar. 7 8 9 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Wöstmann Radtke Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 11.11.2014 - VA - Not 3/14 - 10
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