ECLI: DE:BGH:2018:230718BNOTZ.BRFG.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg ) 1 / 18 vom 23. Jul i 2018 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1 Zur persönlichen und fachlichen Eignung eines Bewerbers für die Bestellung zum Notar. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2018 - NotZ(Brfg) 1/18 - Kammergericht - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 23. Jul i 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz sowie die Notare Mül ler - Eising und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. November 2017 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Au s- nahme d er dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat . Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der am 30. Juni 1969 geborene Kläger legte 1997 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote " ausreichend " (5, 2 Punkte) ab. Im selben Jahr wurde er in Berlin als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem Jahre 2004 ist er berechtigt, die Bezeichnung " Fachanwalt für Versicherungsrecht " zu führen. 1 - 3 - Er bewarb sich auf eine im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 ausg e- schriebene Notarstelle. Im Bewerbungsverfahren verneinte er die Frage, ob gegen ihn s traf - , d isziplinar - ode r standesrechtliche Ermittlungsverfahren sowie sonstig e Verfahren und auch bei der Rechtsanwaltskammer in den letzten fünf Jahren geführte Beschwerdeverfahren anhängig gewesen seien. Die Angaben des Klägers entsprachen nicht den Tatsachen. Auf Nachfrage de s Beklagten zu straf - , disziplinar - oder standesrechtliche n Verfahren gab der Kläger an, er habe die Fra gen insbesondere zu bei der Rechtsanwaltskammer anhängig g e- wesenen Verfahren missverstanden; diese sei unzuständig gewesen. Die B e- werbung des Klägers bl ieb ohne Erfolg. Am 29. September 2008 bewarb sich der Kläger um eine der im Amt s- blatt für Berlin vom 26. September 2008 ausgeschriebenen 28 Notarstellen. In dem seiner Bewerbung beigefügten Fragebogen beantwortete er die zu Punkt 4 gestellten Fragen nac h anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren mit " ja " , ohne weitere Angaben zu machen. Der Beklagte wies den Kläger u.a. d a- rauf hin, dass es sich insoweit nicht um den Fragebogen zur aktuellen Au s- schreibung handele und forderte ihn auf, den aktuellen Fra gebogen ausgefüllt vorzulegen. Mit Schreiben vom 12. November 2008 übersandte der Kläger e i- nen Fragebogen, in dem er die gleiche Frage zu Punkt 4 ebenfalls mit " ja " b e- antwortet e , ohne konkrete Verfahren zu benennen. Auf Nachfrage des Beklagten zu gegen d en Kläger geführten Verfahren übersandte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Vorgänge EV 627/04, EV 537/02 und EV 27/03. Die Rechtsanwaltskammer übersandte die Vorgänge IV BS 2389.04, IV BS 687.07 und II GS 232. 06. 2 3 4 - 4 - Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2009 auf, die jeweils erkennende n Stelle n (Gericht, Staats anwaltschaft) und die A k- tenzeichen der gegen ihn geführten Verfahren anzugeben. Der Kläger übe r- sandte daraufhin die Einstellungsmitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Be r- lin vom 9. Mai 2008 zum Verfahren EV 627/04. Mit Schreiben vom 19. März 2009 wies der Beklagte den Kläger auf die weiteren bei der Rechtsanwaltskamme r geführten Verfahren hin und gab Gel e- genheit, sich hierzu zu äußern. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2009 nach. Unter anderem begründete er die Nichtangabe der Verfah ren im Fragebogen mit ein em Gemisch aus " Eile, Irrtum und Nachlässigkeit " . Er sei wegen einer im Oktober 2008 geplanten Reise übermäßig stark arbeit sbelastet gewesen. Der Bekl agte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 2. November 2010 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebenen 28 Notarstellen anderen Mitb e- werbern zu übertragen. Der Kläger habe im Bewerbungsverfahren eine G e- samtpunktzahl von 163,44 erreicht; er ne hm e in dem A uswahlverfahren die 34. Rangstelle ein. Eine ursprünglich dagegen erhobene Klage nahm der Kl ä- ger zurück. Mit Schreiben vom 2. September 2016 hat der Beklagte dem Kläger mi t- geteilt, aufgrund von Konkurrentenverfahren seien Besetzungsränge innerhalb und au ßerhalb der Rangliste entfallen. Es sei beabsichtigt, dem Bewerber mit der vormals 32. Rangstelle, dem Beigeladenen, die letzte zu besetzende Nota r- stelle zu übertragen. Um abgelehnten Bewerber n die Möglichkeiten eines effe k- tiven Rechtsschutzes zu ermöglich en, werde das Besetzungsverfahren fortg e- setzt, wenn kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werde. Gegen 5 6 7 8 - 5 - diese n Bescheid hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Er hat geltend gemacht, dass er im Ve rgleich zum Beigeladenen und dem Bewerbe r mit der 33. Rangstelle eine deutlich höhere praktische Erfahrung nachgewiesen habe. Die Zubilligung von Sonderpunkten für den Beigeladenen wegen eine s Lehrau f- trag s und dessen Dissertation sei unverhältnismäßig. Ihm selbst stünden weit e- re Sonderpunkte zu, zumal sie in einem vorangegangenen Bewerbungsverfa h- ren zuerkannt worden seien. Im Hauptantrag hat er die Verpflichtung der B e- klagten begehrt, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise, seinen Antrag neu zu bescheiden. Das Kammergericht hat die Klage abgewi esen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung, um sein Klagebegehren weiterzuverfolgen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Das Kammergericht hat ausgeführt, dass d er Kläger keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des B eklagten habe , ihn zum Notar zu bestellen. Es se i- en noch weitere Klageverfahren anhängig. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Dessen Bescheid, die verbliebenen Notarstellen nicht mit dem Kläger sondern dem B eigeladenen zu besetzen, sei nicht rechtswidrig und ve r- letze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in der Ausschreibung vom 26. September 2008 näher geregelten Punktesystems getroffen. Die ur sprüngliche Punktevergabe, die der Beklagte letztlich in seinem Bescheid vom 2. September 2016 zugrunde gelegt habe, sei nicht zu bea n- 9 10 11 12 13 - 6 - standen. Die Entscheidung des Beklagten, für die vom Kläger geltend gemac h- te anwaltliche Bearbeitung von Notarhaftungssach en keine Sonderpunkte zu vergeben, überschreite nicht den ihm im Rahmen der Bewertung der fachlichen Eignung im Sinne des § 6 BNotO zukommenden Beurteilungsspielraum. Die Justizverwaltung überschreite den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn s ie davon absehe, konkrete von einem Bewerber bearbeitete anwaltliche Mandate im Hinblick darauf auszuwerten, ob diese einen speziellen Bezug zu einer notariellen Tätigkeit aufwiesen. Unerheblich sei, dass in früheren Bewe r- bungsverfahren eine andere Verwalt ungspraxis geübt worden sei. Das hindere es nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung, diese Verwaltungspraxis zu ändern. Es könne offenbleiben, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers bei der Allianz Versi cherungs AG eine andere Beurteilung insoweit gerechtfertigt sei, als dass bereits die Beschäftigung mit Notarhaftungssachen als solche ein Qu a- lifikationsmerkmal darstellen könnte. Zweifel könnten sich bereits daraus erg e- ben, dass es sich lediglich um eine viermonatige Tätigkeit des Klägers im Ra h- men einer Referendarstation gehandelt habe und er nur zur Hälfte seiner A r- beitszeit überhaupt Notarhaftungssachen zu bearbeiten gehabt h abe . Jede n- falls wäre der Beklagte zu einer Nachprüfung, ob die bearbeiteten Ang elege n- heiten tatsächlich entsprechend der Bestätigung der Allianz Versicherungs AG sachlich und rechtlich schwierig gelagert gewesen seien, nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger über den gewährten Sonderpunkt hinaus keine weiteren Punkte für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbe i- ter zuzuerkennen, halte sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilung s- spielraums. Anhaltspunkte, die eine ungleich e Wertung im Vergleich zu wisse n- schaftlichen Leistungen anderer Be werber und insbes ondere zu denen des Beigeladenen nahelegen könnten, seien nicht zu erkennen. 14 - 7 - Die vom Kläger angegrif fene Gewährung von zwei Sonderpunkten für den Beigeladenen lasse Fehler nicht erkennen. Diese Frage könne aber im E r- gebnis offenbleiben, da sich auch ohn e diese Sonderpunkte keine Änderung erge be . Der Beigeladene hätte dann mit 169,15 Punkten gegenüber dem Kl ä- ger noch immer 3,71 Punkte Vorsprung. Es sei schließlich nicht zu beanstanden , dass der Beklagte den Beigel a- denen im Hinblick auf dessen persönli che Eignung für das Notaramt dem Kl ä- ger vorge zogen habe und daher auch der größeren Ausgewogenheit zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung zugunsten des Klägers keine au s- schlaggebende Bedeutung bei gemessen habe . Eine Eignungsvermutung z u- gunsten eines Bewerb ers um ein Notaramt bestehe nicht. Erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung seien begründet, wenn es ein Bewerber im Bewe r- bungsverfahren an der erforderlichen Mitwirkung fehlen lasse und deshalb Zweifel bestünden, ob er im Falle seiner B estellung zum Notar seinen Amt s- pflichten gegenüber der Notaraufsicht und der Notarkammer mit der gebotenen Sorgfalt nachkomme. Berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung könnten schon dadurch begründet werden, dass bei dem Bewerber eine sehr nachläss i- ge und mit den Anforderungen an die Tätigkeit als Notar unvereinbare U m- gangsweise mit ihm obliegenden Auskunftspflichten zutage getreten sei. Es sei geklärt, dass die im Bewerbungsverfahren von den Notarbewerbern zu bean t- wortenden Fragen vollständig un d ri chtig zu beantworten seien. Der Kläger habe die Fragen nach anhängigen oder anhängig gewesenen straf - , disziplinar - oder standesrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie nach sonstigen berufsrechtlichen Verfahren weder vollständig noch richtig beantwo r- tet. Die Beantwortung der Frage 4 in der von dem Kläger am 29. September 2008 erhaltenen Selbstauskunft mit " ja " sei offensichtlich nicht ausreichend g e- 15 16 17 - 8 - wesen. In dem Formular werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die g e- gebenenfalls erkennende Stell e und das Aktenzeichen anzugeben sei. Der Kl ä- ger habe dagegen keinerlei Verfahren angegeben, was er in einem weiteren Schreiben vom 1. April 2009 mit ein em Gemisch aus Eile, Irrtum und Nachlä s- sigkeit begründet habe. Seine weitere Begründung, er habe im Oktober 2 008 drei Wochen Urlaub eingeplant gehabt, erscheine vorgeschoben. Je denfalls ändere auch eine beruflich besondere Belastung nichts am Maßstab der dem Bewerber obliegenden Sorgfaltspflichten. Das sei letztlich auch bei einem stark beruflich belasteten Notar nicht anders. Darüber hinaus habe der Kläger aber auch in der vom Beklagten eingeforderten Selbstauskunft vom 12. November 2008 keine Verfahrensdaten angegeben, sondern entsprechende Fragen wi e- derum schlicht mit " ja " beantwortet. Diese unvollständige Ausk unft habe der Kläger offenbar nach seinem Urlaub erteilt und dies könne deshalb auch nicht mit einem besonderen Arbeitsanfall vor Urlaubsantritt entschuldigt werden. Vö l- lig unverständlich sei das Verhalten des Klägers, nachdem er vom Beklagten mit Schreibe n vom 30. Januar 2009 ausdrücklich auf die Unvollständigkeit se i- ner Selbstauskunft hingewiesen und zur Angabe der erkennenden Stell en und der Aktenzeichen aufgefordert gewesen sei. Warum er hierauf lediglich die Ei n- stellungsnachricht der Generalstaatsanwal tschaft zum Verfahren EV 627/04 übersandt habe, sei nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls könne dies nicht damit entschuldigt werden, der Kläger sei davon ausge gangen, dem Beklagten seien ent sprechende Verfahren bereits aus der letzten Bewerbungskampagne b e- ka nnt gewesen. Dies habe schon deshalb nicht sein können, weil mindestens das bei der Rechtsanwaltskammer geführte Verfahren IV BS 687/07 dort nac h- träglich anhängig gemacht worden sei. Ungeachtet dessen hätte es dem Kläger auch oblegen, sich bei den Beklagte n danach zu erkundigen, ob die weiteren gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren bereits bekannt gewesen seien. - 9 - Insgesamt habe der Kläger danach im Bewerbungsverfahren einen b e- sonders sorglosen Umgang mit den berechtigten Anfragen des Beklagten g e- zeigt. D ie ser Eindruck we rd e nur noch dadurch verstärkt, dass der Kläger b e- reits in entsprechenden Fragen in dem vorangegangenen Bewerbungsverfa h- ren unrichtig mit " nein " beantwortet gehabt habe und von den Beklagten dort ebenfalls habe aufgefordert werden m üssen , sich näher zu erklären. 2. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Vw GO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des B estehen s ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit der a ngefochtenen Ent scheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Vw GO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) liegt nicht vor . Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen trage n- den Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststel lung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassung s- grund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des E r- gebnisses erfasse n ( Senatsbeschluss vom 24. Juli 2017 NotSt(Brfg) 2/17, ZNotP 2017, 1151 mwN). An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils. a) Bezüglich der Abweisung des Hauptantrags des Klägers auf Verpflic h- t ung zur Übertragung einer der ausgeschriebenen Notarstelle n und des zweiten Hilfsantrags auf Verpflichtung zur Bestellung zum Notar führt der Kläger bereits keine Begründung an, warum ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils bestehen sollen. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen 18 19 20 21 22 - 10 - Darlegung der Berufungszulassungsgrü nde nach § 124a Abs. 4 Satz 4 Vw GO i.V.m. § 111 d Satz 2 BNotO. b) E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen auch nicht bezügli ch der Abweisung des hilfsweise gestellten Antrags, den Beklag ten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Bestellu ng zum Notar neu zu bescheiden. aa) Solche Zweifel ergeben sich nicht aus der Einwendung des Klägers, der Beklagte habe gar keine völli ge Neubescheidung vorgenommen. Er habe sich nicht auf die im früheren Abschnitt des Verfahrens ermittel ten Punktwerte beziehen dürfen. Die Rüge greift nicht durch. Ausweislich des den Besche id vom 2. Sep - tember 2016 vorbereitenden Vermerks des Beklagten vom 12. Mai 2016 (GA S. 59) ist sich der Beklagte entgegen des Vortags des Klägers bewusst gew e- sen, dass eine neue Auswahlentscheidung getroffen werden muss und hiervon die Bewerber zu benachrichtigen sind. Insbesondere die von dem Kläger in se i- ner Rüge a ngesprochene Gewichtung der einzelnen Kriterien hat der Beklagte bei seiner Neubescheidung im Blick gehabt . Der Beklagte hat die Leistungen und Erfahrungen des Klägers dabei rechtlich unbedenklich entsprechend den Maßgaben b ewertet, die er in der Stell enausschreibung vom 26. September 2008 angegeben hat te (Amtsblatt Ber lin vom 26. September 2008 , S. 2281). Die Bewertung der fachli chen Qualifikation anhand eines Punktesys tems, in s- besondere auch anhand des hier in der Stellenausschreibung genannten, hat d er Senat nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. Juli 2012 NotZ(Brfg) 7/11 Rn. 11, 3). Es war auch zulässig, im vorangegangenen Auswahlverfahren g e- 23 24 25 - 11 - wonnene Erkenntnisse in der neuen Auswahlentscheidung durch Bezugnahme auf die frühere Auswahle ntscheidung zu berücksichtigen. bb) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätten ihm 4,6 Punkte z u- sätzlich für die von ihm als Vertreter der Notarin R . und des Notars M . vorgenommenen Beurkundung en zuerkannt werden müssen. Es seien ihm für insgesamt 23 B eurkundungsvorgänge lediglich 0,2 Sonderpunkte gutgeschri e- ben worden statt 0,4. Es habe sich jedoch bei diesen 23 Beurkundungen um qualifizierte, nämlich solche mit anschließendem Vollzug bzw. vorangehendem Entwurf gehandelt , weshalb 0,4 Punkte pro Beurkun dung hä tten gutgebracht werden müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begrü n- det dies nicht . Entsprechend den Angaben in der Stellenausschreibung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass das Vorliegen der Voraussetz ungen der Entwurfs - und Vollzugstätigkeit f ür die höhere Bewertung mit 0,4 Punkten schriftlich darzulegen und zu versichern sei. Daran fehlt e es. Eines weiteren Hinweises bedurfte es seitens des Beklagten nicht. D er Kläger beruft sich zwar darauf , dass die Kopie der Urkundenrolle der Notarin R . hinsichtlich einzelner Eintragungen ausweise , dass eine Beurkun - dung ohne Entwurf vorgenommen worden sei. Dies allein stellt jedoch keinen hinreichenden Nachweis dar, dass in allen anderen aufgeführten Beurkund u n- gen eine Vollzugstätigkeit oder eine Entwurfstätigkeit vorangegangen sein muss. Ebenso wenig ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Klägers aus einem Vertretung szeitraum von über zwei Wochen automatisch, dass in allen in dieser Zeit durchgeführten B eurkundungen jeweils eine Entwurfs - oder Vol l- zugstätigkeit mit vorgenommen worden sein muss , mit der weiteren Folge, dass 26 27 28 - 12 - eine höhere Sonderpunktzahl bei der Punktbewertung für die Ermittlung der fachlichen Eignung anzusetzen wäre . Eine Ungleichbehandlu ng bei der Würdigung der Urkundenrollenauszüge in Verfahren anderer Bewerber liegt nicht vor. Der Kläger trägt selbst vor, dass in den anderen Fällen ausdrücklich vermerkt war, in welchen konkreten Fällen Vollzugstätigkeiten durchgeführt oder Entwürfe gefe rtigt worden waren. Dass der Beweiswert in diesen Fällen anders zu beurteilen ist, liegt auf der Hand. Schließlich ist nicht dargelegt , dass die Entscheidung des Kammerg e- richts auf der geltend gemachten unzutreffenden Bewertung der Beurkundu n- gen beruht. Selbst bei Zuerkennung von weiteren 4,6 Punkten ergibt sich im mer noch ein Vorsprung von 1,11 Punkten für den Beigeladenen. Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen keine Bedenken, wenn die Justizverwaltung zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um e ine freie Notarstelle deren fachl i- che Leis tungen nach einem Punktesystem b ewertet und grundsätzlich dem d a- nach ermittelten punktestärksten Bewerber den Vorzug gibt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2007 NotZ 8/07, NJW - RR 2008, 567 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 16. Juli 20 01 NotZ 5/01, BGHRZ 25740). Besondere Gründe, die au s- nahmsweise ein Abweichen von diesem Grundsatz erfordern würden, zeigt der Berufungszulassungsantrag nicht auf. cc) Die Vergabe von weiteren Sonderpunkten an ihn selbst und auch an den Be igeladenen hat der Kläger nicht in einer die Zulassung der Berufung fordernden Weise angegriffen. Eine hinreichende Darlegung eines Berufungs - zulassungsgrunds setzt im Regelfall voraus, dass der Zulassungsgrund vom Kläger konkret benannt und näher erläuter t wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassung s- 29 30 31 - 13 - grund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Da s bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder einer Bezugnahme h ierauf (Senatsbeschluss vom 21. November 2011 NotZ(B rfg) 6/11, NJW - RR 2012, 121 Rn. 5). Insoweit mangelt es im Hinblick auf die Ausführungen des Kammergerichts zu der Vergabe von Sonderpunkten an den Kläger und den Beigeladenen durch den Beklagten an einer hinreiche n- den Darlegung eines Zulassungsgrunds. Der Kläger führt dazu nichts Subst a n- tielles aus. dd ) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkei t des angegriffenen Urteils im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl der Beklagte als auch das Kammergericht die persönliche Eignung des Klägers schlechter beurteilt h aben, a ls die des Beigeladenen. Hierauf beruht die Entscheidung nicht, da das Urteil und die Auswahlentscheidung bereits durch die bessere fachliche Eignung des Beigeladenen getragen werden. D er Vortrag des Kl ä- gers, er habe die unvollständigen Angaben im Bewerbun gsverfahren aus einem Gemisch aus Eile, Irrtum und Nachlässigkeit gemacht und sich mit dieser Ei n- lassung das Wohlwollen des Beklagten für sein Bewerbungsverfahren sichern wollen, ist jedoch geeignet , Abstriche bei der Bewertung der persönlichen Ei g- nung zu begründen . 32 - 14 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Vw GO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu ersta t- ten, weil dies nicht der Billigkeit entsprä che (§ 111b Abs. 1 Sat z 1 BNotO i.V.m. § 162 Abs. 3 Vw GO ) . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 S. 1 BNotO. Galke Wöstmann v. Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: Kammergericht, Entscheidung vom 09.11.2017 - Not 19/16 - 33
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