BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 12/11 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit wegen des Antrags des Beigeladenen zu 2 auf Berichtigung des Tatbestands - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. Sep tember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller - Eising beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen zu 2 vom 14. August 2012 auf B e- richtigung des Tatbestandes des U rteils vom 23. Juli 2012 wird abgelehnt. Gründe: Der nach § 111b Abs.1 BNotO, § 119 Abs. 1 VwGO statthafte und fris t- gerecht gestellte Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Tatbestandsberichtigung ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keine n Erfolg. § 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarhe i- ten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Bericht i- gung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 1 9 . Aufl. § 119 Rn. 2 ; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 119 Rn. 4). Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO, zu dem auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. C lausing in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 1 2 - 3 - 2011 , § 119 Rn. 4 mwN). Die Berichtigung setzt berichtigungsfähige tatsächl i- ch e Feststellungen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigungen von für die Entscheidung unerheblichen Feststellungen, ebenso wenig auf die n e- bensächlicher Punkte (vgl. BayV erw GH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 B 10.144, juris Rn. 2 und Beschluss v om 20. Februar 2009 - 7 N 08.1140, juris Rn. 3). Danach sind die Berichtigungsanträge Nr. 3, 4, 5 und 6 zurückzuweisen, weil die behaupteten Unrichtigkeiten Nebensächlichkeiten darstellen , die für die Entscheidung unerheblich sind. De m Antrag Nr. 1 kann nicht nachgekommen werden, weil damit die Ä n- derung einer Wertung des erkennenden Senats und nicht eine r Feststellung begehrt wird. Mit dem Antrag Nr. 2 verlangt der Be igeladene zu 2 die Ergänzung der Feststellungen in de r Randnummer 18 der Urt eilsgründe , dass er vom Ermit t- lungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 keine Kenntnis hat te . Dessen bedarf es nicht. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2 ist in der Randnummer 19 der Urteilsgründe wiedergegeben worden. Auch wird d as Erm ittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 in der Würd i- gung des Verhaltens des Beigeladenen zu 2 ( Randnummer n 20 ff. der Urteil s- gründe ) nicht mehr erwähnt . 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Diederichsen Appl Doyé Müller - Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 - 6
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