BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 12/11 Verkündet am: 23. Juli 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 1 und 3 a) Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundl a ge für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers fü r das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflicht i- gen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschlie ß- lich die Besetzungsbehörde. b) Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund eine r Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt e r neut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist alle r- dings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber b e re its einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Ei g- nung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11 - KG Berlin wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Ric h terin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller - Eising für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Senats für N o- tarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 2011 abgeä n- dert und neu gefasst. Die Bescheide der Beklagten vom 2. November 2010 und vom 8. November 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird ve r- pflichtet, den Antrag des Klägers auf Zuweisung einer der am 26. September 2008 (Amtsblatt S. 2279 ff.) ausgeschriebenen zu b e- setzenden Notarstellen unter Berücksichtigung der Rechtsauffa s- sung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 6 zu tragen. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. - 3 - Tatbestand: Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine B ewerbung auf eine der von der Beklagten am 26. September 2008 (Amtsblatt S. 2279 ff.) ausgeschri e- benen 30 Notarstellen für 28 Bewerber mit der zweiten juristischen Staatspr ü- fung nach dem Deutschen Richtergesetz und für zwei Bewerber mit jurist i- schem Diplom abschluss nach der Prüfungsordnung der DDR abschlägig verb e- schieden worden ist. Der am 28. Februar 1956 geborene Kläger legte im Jahr 1980 die erste juristische Staatsprüfung und im Jahr 1982 die zweite juristische Staatsprüfung jeweils mit der Gesamtno te "gut" ab. Im Jahre 1983 wurde er in Essen als Rechtsanwalt zugelassen und am 21. Juni 1995 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter Zuweisung des Amtssitzes in Essen (Bezirk des Amtsgerichts Essen) bestellt. Auf eigenen Antrag schied d e r Kläger im Jahr 2000 wegen eines umzugsbedingten Wechsels in den Bezirk der Anwaltska m- mer Düsseldorf aus dem Amt des Notar s aus, weil im Bezirk Düsseldorf das System des " Nur - Notariats " besteht. Er ist seit 2003 für eine überörtliche A n- waltssozietät, der er angehört, verstärkt in Berlin als Rechtsanwalt tätig und wurde am 26. September 2007 in die Berliner Rechtsanwaltskammer aufg e- nommen. Der Kläger bewarb sich auf eine der von der Beklagten ausgeschri e- benen Notarstellen. Am 8. November 2010 teilte die Be klagte dem Kläger "im Nachgang zum Bescheid vom 2. November 2010" mit, dass nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Benachrichtigungsschreibens das Besetzung s- verfahren fortgesetzt werde. Der Bescheid vom 2. November 2010 wurde dem Kläger am 11. Novembe r 2010 zugestellt. Darin äußerte die Beklagte die A b- sicht, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. Der Kläger nehme die Rangstelle 31 ein. Seine fachliche Eignung sei mit 174,15 Punkten zu bewe r- 1 2 - 4 - ten. Die Bewerber auf den Rangstellen 1 bis 28 hätte n Punktzahlen von 217,65 (1. Rang) bis 180,88 (28. Rang) erreicht. D er Kläger hat daraufhin beantragt , die Beklagte im Wege der einstweil i- gen Ano rdnung zu verpflichten, eine der ausgeschriebenen Notarstellen bis zu einer rechts - oder bestandskräftigen En tscheidung in der Hauptsache für ihn freizuhalten. Am 22. November 2010 hat er Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 2. u nd 8. November 2010 und neuer B e- scheidung seines Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ger ichts erhoben . Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte seine frühere Notartätigkeit bei der Beurteilung der fachlichen Eignung zu wenig berücksichtigt habe. Zwar würden für ca. 5 ½ Jahre Notartätigkeit 23,82 Punkte in Ansatz gebracht. W e- gen der erhe blichen Zahl von Notarvertretungen und wegen einer ständigen Notariatsverwaltung werde jedoch infolge der Kappungsgrenze bei 20 Punkten seine Tätigkeit als Notar nicht in dem gebotenen Umfang berücksichtigt. Auch seine frühere Dozententätigkeit sei mit ein em Sonderpunkt zu gering bewertet. Im Übrigen seien die Bewerber mit den Rängen 12, 21 und 24 aufgrund der Verletzung der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben in ihren Bewerbungen persönlich nicht für das Amt des Notars geeignet. In d em inzwischen rechtsk räftig abgeschlossenen Verfahren, dem die Klage des Bewerbers mit der Rangstelle 2 9 gegen den Bewerber mit der Ran g- stelle 24 zugrunde liegt, hat der Notarsenat des Kammergerichts mit Urteil vom 16. August 2011, Az.: Not 26/10 , den Bescheid gegen den Bewerb er mit der Rangstelle 29 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dessen Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es 3 4 5 - 5 - bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers mit der Ran g- stelle 24 für das Amt de s Notars. Im Streitfall hat der Notarsenat des Kammergerichts die Klage abgewi e- sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kl ä- ger sein Klageziel in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Kammergericht hat ausgefü hrt : D ie fachliche Qualifikation des Klägers sei auf der Grundlage des in der Ausschreibung näher geregelten Punktesystems mit 174,15 Punkten frei von R echtsfehler n ermittelt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger für die Tätig keiten als Notar, Notarvertreter und ständiger Vertreter eines Notars die maximal mögliche Punkt e zahl von 20 Sonderpunkten ang e- rechnet habe . Da die Kappungsg renze bereits durch die Notartätigkeit in den Jahren 1995 bis 2000 erreich t werd e, sei unschädlich, dass die Beklagte bei de n Notarvertretungen zwischen 1985 und 1994 von Notariaten mit unterdurc h- schnittlichem Urkundenaufkommen ausgegangen sei. Der Gewinn an notarsp e- zifischer Qualifikation nehme nicht im Laufe der Zeit stetig zu, weil es wie bei den Urk undsgeschäften auch bei der Führung eines Notariats zu Wiederholu n- gen komme. Dass bei der Vergabe von Sonderpunkten nicht nach der Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter unterschieden werde, liege im Rahmen des Beurteilungsspielraums d er Landesjustizverwaltung. Auch d ie B e- wertung der Tätigkeit des Klägers als Dozent bei der Deutschen Notarakademie halte sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsermessens. 6 7 8 - 6 - Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt , von den errechneten 174,15 Punkten zu Gunsten des Klägers nach einer wertenden Gesamtschau abzuweichen. Hierfür bestehe nur insoweit Raum, als Umstände in Rede ständen, die im Punktesystem noch keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätten. Die Beklagte habe aber s ämtliche Qua lifikationen des Klägers bereits berücksic h- tigt. Auch wenn einzelne Tätigkeiten bei der Vergabe von Sonderpunkten im Ergebnis keinen Eingang in die Gesamtpunktezahl gefunden hätten, sei dies im Einzelfall hinzunehmen. Dies liege an der Kappungsgrenze von 2 0 Punkten gemäß Nr. 2 f aa der Ausschreibung. Die Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 seien von der Beklagten zutreffend als persönlich geeignet beurteilt worden. Die gegen den Bewerber Dr. B. (Rangstelle 12) geführten staatsanwaltschaftlichen Ermi ttlungsverfahren seien gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In den gegen ihn geführten st andesrechtlichen Verfahren sei mit einer Ausnahme ein berufsrechtlicher Ve r- stoß nicht festgestellt worden. Da auch dort nur eine Rüge ausgesprochen wo r- den sei u nd es sich um die einzige berufsrechtliche Maßnahme innerhalb einer dreizehnjährigen Anwaltszeit handle, ergäben sich daraus keine Bedenken g e- gen die persönliche Eignung des Bewerbers. Solche bestünden auch nicht de s- halb , weil er in seiner Bewerbung um ein e Notarstelle vom 10. November 2008 mehrere gegen sich geführte Verfahren nicht benannt habe. D ie persönliche Eignung für das Amt des Notars sei dann zweifelhaft, wenn ein Bewerber E r- mittlungsverfahren bewusst verschweige, um die Justizverwaltung zu täusch en und seine Bewerbungschancen gegenüber den Mitbewerbern zu verbessern. Die s sei nicht der Fall. Der Bewerber habe die Verfahren benannt, bei denen er davon habe ausgehen müssen, dass sie für das Bewerbungsverfahren von B e- deutung sein könnten . Soweit er V erfahren nicht angegeben habe, sei eine Täuschung aus seiner Sicht n icht erforder lich gewesen. D ie verschwiegenen 9 - 7 - Verfahren hätten jedenfalls inhaltlich keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung begründen k ö nnen. Hinsichtlich der persönlichen Eign ung des Bewerbers Rechtsanwalt Sch. (Rangstelle 21) gelte im Ergebnis nichts anderes. Alleine die Anzahl der beruf s- rechtlichen Verfahren stehe seiner persönlichen Eignung nicht entgegen. Etwas anderes widerspräche der Unschuldsvermutung. Auch der Umstand, dass Rechtsanwalt Sch. im Bewerbungsbogen Verfahren nicht angegeben habe, b e- gründe nicht Zweifel an der persönlichen Eignung. Er habe zwar insgesamt zehn von vierzehn gegen ihn bei der Rechtsanwaltskammer anhäng i- gen/anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren u nd in einer Selbstauskunft vom 8. August 2006 für eine Notarvertretung eine durch die Rechtsanwalt s- kammer erteilte und später wieder aufgehobene Rüge nicht angegeben. Jedoch habe der Bewerber dabei nicht über das Vorhandensein weiterer Verfahren b e- wusst tä uschen wollen. Dagegen spreche bereits, dass er seine Angaben im Bewerbungsbogen mit dem ein schränkenden Vermerk " jeweils soweit ersich t- lich " versehen habe. II. Die zulässige Berufung (§ 111d Satz 1 BNotO) des Klägers hat Erfolg. 1. D as Kammergerich t und die Beklagte haben die Bedeutung der Ve r- pflichtung zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben des Bewerbers im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden für die persönliche Eignungsprognose verkannt und infolgedessen der unvollständigen und mithin nicht wahrheitsg e- mäßen Auskunft der Bewerber auf den Rangstellen 12 und 21 ein zu geringes Gewicht für die Gesamtbeurteilung der charakterlichen Eignung für das Amt des 10 11 12 - 8 - Notars beigemessen. Bei gebotener Gewichtung der persönlichen Merkmale der Redlichkeit und u neingeschränkten Wahrhaftigkeit bestehen durchgreifende Zweifel an der persönlichen Eignung d i e se r Bewerber für das Amt des Notars. Da aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Kammergerichts auch der Bewerber mit der Rangstelle 24 weggefallen is t (Urteil vom 16. August 2011, Az.: Not 26/10; Berufung nicht zugelassen durch Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen), sche i- den drei Bewerber auf Rangstellen vor dem Kläger infolge von Zweifeln an der persönl ichen Eignung aus. Der Kläger erreicht danach jedenfalls die Rangstelle 28. a) Die persönliche Eignung für das Notariat stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die Landesjustizverwaltung ge - richtlich voll überprüfbar ist . Dieser verbleibt bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten pe r- sönlichen Umstände für das Amt geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum (Senat, Beschluss vom 25. November 1996 - NotZ 48/95, BGHZ 134, 137, 13 8 ff.). Der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt allerdings die Frage, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist und welches Gewicht ihm im Ei n- zelfall zukommt . aa) Die persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn di e Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keine begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die B e- deutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspfl e- ge zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein (vgl. Senat, Beschlüsse 13 14 - 9 - vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350, 251; vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 6 und NotZ 10/09, ZNotP 2010, 232 Rn. 22 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, ZNotP 2011, 36 juris Rn. 23). Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wicht i- ge Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität ve r- pflichtet. Die erhöhten Anforderungen r echtfertigen sich daraus, dass die Lei s- tungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane abhängt und dafür unbedingte I n- tegrität der Amtspersonen gefordert ist. Dementsprechend ist durch § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO festgelegt, dass sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, die seinem Beruf entgegengebracht werden, würdig zu zeigen hat. Wesentliche Vorausset - zungen dafür, dass der re chtsuchende Bürger dem Notar Achtung und Vertra u- en entgegenbringen kann, sind nicht nur Fähigkeiten wie Urteilsvermögen, En t- schlusskraft, Standfestigkeit, Verhandlungsgeschick und wirtschaftliches Ve r- ständnis, sondern vor allem uneingeschränkte Wahrhaftigk eit und Redlichkeit. Auch im Verhältnis zu den Aufsichtsbehörden kommt es auf die letztgenannten Eigenschaften an. Denn zur Wahrnehmung ihrer für die Gewährleistung einer funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege wesentlichen Aufsichtsbefugni s- se müssen sich die Aufsichtsbehörden darauf verlassen können, dass der Notar ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilt (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 10/09, aaO, Rn. 23 und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, aaO). Die persönliche Eig nung ist deshalb zu verneinen, wenn der Bewerber durch falsche Angaben versucht hat, die Aufsichtsbehörde im Bewerbungsverfahren zu täuschen, um seine Bewerbungschancen zu ve r- bessern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - NotZ 12/94, DNotZ 96, 210, 211; vom 20. April 2009 - NotZ 20/08, ZNotP 2009, 282 Rn. 25; vom 22. März - 10 - 2010 - NotZ 10/09, aaO Rn. 25 f. und vom 15. November 2010 - NotZ 1/10, aaO). Zwar dürfen nicht zuletzt wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anforderungen nicht überspannt werd en. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorso r- genden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung a l- ler, gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar, auss ag e- kräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind. Dabei können Verhaltensweisen und Au f- fälligkeiten, die jeweils für sich betrachtet eine negative Bewertung nicht tragen würden, in ihrem Zusa mmentreffen ausreichen, um nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung zu begründen. Bei der Gesamtbeurteilung darf und muss auch ein früheres Fehlverhalten als Rechtsanwalt oder Notarvertreter einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92, BGHR BNotO § 6 Eignung 4; vom 2. Juli 1984 - NotZ 1/84, DNotZ 1985, 500, 502 und vom 12. November 1984 - NotZ 9/84, DNotZ 1985, 502, 503 jeweils mwN). Der Verwertbarkeit solchen Verhaltens steht nicht entgegen, dass ein - schlägige staatsa nwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren oder anwaltsgerichtliche Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts, wegen g e- ringfügigen Verschuldens, nach Erfüllung von Auflagen oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (Beschluss vom 13. D ezember 1993 - NotZ 33/92, BGHR BNotO § 6 Eignung 4). Denn wesentlich ist nicht so sehr die stra f- rechtliche Bewertung und/oder die Beurteilung nach dem Standesrecht der Rechtsanwälte, als vielmehr die im Bewerbungsverfahren selbständig zu pr ü- fende Frage, o b aus dem zugrunde liegenden Verhalten negative Folgerungen im Hinblick auf die wegen des öffentlichen Amts erhöhten persönlichen Anfo r- derungen an einen Notar zu ziehen sind. bb) Unverzichtbare Grundlage für die Prüfung der charakterlichen Eig - nung für das Amt des Notars ist die vollständige und sorgfältige Beantwortung 15 - 11 - der Fragen an den Bewerber. Sie verlangt die Angabe von anhängigen und a n- hängig gewesenen straf - , disziplinar - oder standesrechtlichen Ermittlungsve r- fahren, sonstigen berufsrechtlichen Ve rfahren, auch bei der Rechtanwaltska m- mer in den letzten fünf Jahren geführte Beschwerde - bzw. Gebührenbeschwe r- deverfahren. Dementsprechend wird in Nr. 4 der betreffenden Anlage zu dem von der Beklagten verwendeten Bewerbungsbogen ausdrücklich darauf hing e- w iesen, dass nicht nur Verfahren, die zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt haben, anzugeben sind. Macht der Bewerber unvollständige Angaben, verfügt er eigenmächtig über die tatsächliche Beurteilungsgrundlage der Aufsichtsb e- hörde. Die Versicherung der V ollständigkeit ist dann jedenfalls objektiv unwahr. Verschweigt der Bewerber nach seiner eigenen Einschätzung irrelevante gegen ihn eingeleitete Verfahren, selektiert er eigenmächtig in nicht hinnehmbarer Weise die im Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen. Ob die den Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte seine persönliche Eignung in Fr a- ge stellen könnten, kann jedenfalls nicht der Bewerber beurteilen. Die Relevanz der Verfahren für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt au s- schließl ich die Aufsichtsbehörde. Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung des Bewerbers muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. cc) Wahrheitswidrig unvollständige Angaben im Bewerbungsverfa hren begründen im Allgemeinen Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zum Notar. Dabei kommt es nicht in erster Linie a uf die Verhaltensweisen an , die den nicht genannten Verfahren zugrunde liegen. Unvollständige Angaben sprechen regelmäßig für e ine Täuschungsabsicht des Bewerbers. Der Versuch, auf diese Weise, Sachverhalte nach seiner Auswahl der Beurteilung durch die für die Besetzung zuständige Justizverwaltungsbehörde zu entziehen , liegt d a- bei nahe . Auch wenn bei objektiver Betrachtung mit ein er negativen Auswirkung durch d as verschwiegene Verfahren nicht zu rechnen ist, hat dieser Umstand 16 - 12 - keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben. b) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen begründete Zw eifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten mit den Rangstellen 12 und 21. (1) Der Mitbewerber mit der Rangstelle 12, Rechtsanwalt Dr. B., hat zwar in der von ihm am 10. November 2008 selbst unterschriebenen Anlage zur Selbstauskunft in Nr. 4 zu seinem Antrag an die Beklagte auf Bestellung zum Notar ein Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin und drei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin angegeben. Jedoch hat er folgende Verfahren, ob wohl diese ihm zur Kenntnis gelangt waren, verschwiegen: 3 Wi Js 851/07 Staatsanwaltschaft Berlin = II BS 849.07 RAK, eingestellt mit Verfügung vom 27. November 2007 61 Js 5003/07 Staatsanwaltschaft Berlin 53 Js 2044/03 Staatsanwaltschaft Berlin I BS 2579 .05 Rechtsanwaltskammer Berlin I BS 901.04 Rechtsanwaltskammer Berlin. Auf Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2009 zur feh - lenden Angabe der Rügeverfahren hat er sich darauf berufen, dass ihm die Ve r- fahren der Rechtsanwaltskammer bei Ab fassung der Bewerbung nicht mehr erinnerlich gewesen seien. Vom Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 habe er niemals Kenntnis erlangt. Die Angaben zu den Verfahren 3 Wi Js 851/07 und 53 Js 2044/03 hat der Bewerber nicht ergänzt. Erst auf das 17 18 19 - 13 - weitere Schreiben der Beklagten vom 10. September 2009 entschuldigte Rechtsanwalt Dr. B. die Lücken damit, dass ihm diese Verfahren beim Ausfüllen des Fragebogens nicht mehr in Erinnerung gewesen seien. Die Vorwürfe seien unberechtigt gewesen und er h abe darüber keine Akten geführt. Mit Recht hat der Vorstand der Notarkammer in der Stellungnahme vom 20. September 2010 aufgrund dieses Verhaltens Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars für gegeben erachtet. Dass Rechts anwalt Dr. B. behauptet, er habe die nicht angegebenen Vorgänge nicht mehr in Erinnerung gehabt, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, die ein zusätzliches Indiz für eine mangelnde persönliche Eignung darstellt. Das Ermittlungsverfahren Az. 3 Wi Js 85 1/07 Staatsanwaltschaft Berlin, hatte die Mitteilung des Inhalts einer Gerichtsverhandlung über das Internet zum Gege n- stand. Es war erst im Jahr 2007 eingestellt worden. Dieses Verfahren konnte kaum nach einem Jahr so in Vergessenheit geraten sein, dass es auch bei sorgfältigem Nachdenken, das für die Fertigung der Auskunft geboten ist, nicht präsent war . Das Verfahren mit dem Az. 53 Js 2044/03 St aatsanwaltschaft Be r- lin dürfte dem Bewerber im Gedächtnis geblieben sein, weil es dabei um die Anzeige seiner Eh efrau wegen häuslicher Gewalt ging. Selbst wenn die Verfa h- ren beim Ausfüllen der Bewerbungsunterlagen von Dr. B. vergessen worden wären, hätte ihn die erste Nachfrage der Beklagten vom 31. Juli 2009 veranla s- sen müssen, sorgfältig zu prüfen, ob und gegebene nfalls welche Ergänzungen seiner Angaben geboten sind. Stattdessen hat Rechtsanwalt Dr. B. abgewartet, bis er von der Beklagten durch eine zweite Nachfrage mit den verbliebenen L ü- cken in seinen Angaben konfrontiert worden ist. Eine andere Betrachtungsw eise ist nicht schon deshalb geboten, weil Dr. B. bereits aus Anlass der Bestellung zum Notarvertreter in der Selbstau s- kunft vom 26. September 2005 angegeben hatte, gegen ihn seien verschiedene 20 21 - 14 - straf - und berufsrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewe sen, die eing e- stellt worden seien. Es sei ihm nicht mehr möglich, die Aktenzeichen zu bene n- nen, sie seien aber alle in Berlin geführt worden. Fehlen dem Bewerber ges i- cherte Kenntnisse muss von ihm erwartet werden, dass er sich durch eine Rückfrage bei der Beklagten versichert, ob er seiner Auskunftspflicht mit unpr ä- zisen Angaben noch hinreichend genügt. Erforderlichenfalls hat er sich bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer nach den ihm nicht mehr gegenwärtigen Aktenzeichen zu erkundigen. Schon gar nicht vermag die eigene Pflicht zu einer sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Auskunft zu mindern, dass der Bewerber mit der Einholung von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer s o- wie mit der Beiziehung der dort geführten Vorgänge durch die Besetzungsb e- hörde einverstanden ist. Andernfalls würde die Auskunftspflicht auf Verfahren reduziert, die von der Beklagten nicht selbst recherchiert werden können. Der Fragestellung in Nr. 4 der Anlage kann irgendeine Einschränkung der V erpflic h- tung zu vollständigen Angaben nicht entnommen werden. Dem hatte jeder B e- werber um das Amt eines Notars zu entsprechen. Die Wahrheitspflicht würde in nicht hinnehmbarer Weise ausgehöhlt, würde der Auffassung der Beklagten und des Kammergerichts gefo lgt. (2) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet danach auch die persönliche Eignung des Bewerbers auf der Rangstelle 21, Rechtsanwalt Sch. Er hat nur einen geringen Teil der gegen ihn anhängigen bzw. anhängig gew e- senen Verfahren angege ben . E r hat zwar Verfahren aus den Jahren 2000 und 2003 genannt, zu denen keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Hingegen sind zur Bewerbung zeitnähere Verfahren - nach seinem Vortrag - von ihm verge s- sen worden. Vorbeugend wurde die Vollständigkeit der Angaben durch d en Z u- satz "jeweils soweit ersichtlich" relativiert. Mindestens zehn Rüge - bzw. B e- 22 23 - 15 - schwerdeverfahren der letzten fünf Jahre wurden nicht genannt. Noch im Ve r- merk vom 6. Juli 2009 hat die Beklagte deshalb mit Recht als relevant für die Be urteilung angesehen , dass Rechtsanwalt Sch. in der Selbstauskunft vom 8. August 2006 zu seinem Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter das noch anhängige Rügeverfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin (V BS 1094.05) verschwiegen hatte. Dass das Verfahren dem Bewerber zum Zeitpu nkt der Selbstauskunft nicht mehr präsent gewesen sein soll, ist für den erkennenden Senat schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge nicht glaubhaft. Das Verfahren wurde auf den Einspruch von Rechtsanwalt Sch. vom 14. Dezember 2005 g e- gen den Rügebescheid vom 11. November 2005 eingestellt. Die Nachricht d a- von erging am 13. Februar 2006 an Rechtsanwalt Sch. Aufgehoben wurde der Rügebescheid aber erst am 23. Ok tober 2006 . Das Rügeverfahren war mithin noch anhängig zum Zeitpunkt des Antrags auf Bestellung zum Notarvertreter im August 2006. Es liegt nahe, dass Rechtsanwalt Sch. das Verfahren verschwieg, um die Notarvertretung, die für eine spätere Bewerbung um das Amt des Notars nützlich sein konnte, nicht zu gefährden. Ob schon die hohe Anzahl berufsrechtli cher Verfahren (14 Verfahren in 5 Jahren) unter Berücksichtigung der ihnen zugrunde liegenden Umstände die persönliche Eignung von Rechtsanwalt Sch. für das Amt des Notars in Zweifel ziehen könnte , bedarf keiner Klärung. Jedenfalls kann sich ein Bewerber n icht der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben durch den Hinweis "jeweils soweit ersichtlich" entledigen. Die von der Beklagten und dem Kammergericht hierzu vertretene gegenteilige Auffassung ist mit den Sorgfalt s- anforderungen an eine n künftigen Notar nicht vereinbar. Der Bewerber hat sich erforderlichenfalls kundig zu machen, sollte er nicht auf einen gesicherten Wi s- sensstand zurückgreifen können. 24 - 16 - 2. Der Kläger wendet sich außerdem mit Erfolg gegen die Beurteilung seiner fachliche n Eignung, weil seine frühere Tätigkeit als Notar in Nordrhein - Westfalen aufgrund der Kappung sgrenze gemäß Nr. 2 f aa) der Ausschreibung für die Tätigkeit als Notar, Notarvertreter und Notariatsverwalter mit 20 Sonde r- punkten von der Beklagten nicht hinreic hend berücksichtigt worden sei . a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass dem Kläger für seine Täti g- keit als Dozent bei Fortbildungskursen lediglich ein Punkt angerechnet worden ist. Die Bewertung der Beklagten , dass die Honorierung des Aufwands für die Vorbereitung und Durchführung der von dem Kläger geleiteten Fortbildungsku r- se zu vergleichen ist mit der Honorierung der übrigen Tätigkeiten, die mit So n- derpunkten berücksichtigt werden können, beruht auf s achlichen Gesichtspun k- ten und ist frei von Rec htsfehlern . Da ein Bewerber bei der Vertretung eines unterdurchschnittlichen Notariats 100 Tage im Jahr tätig sein muss, bei der Ve r- tretung eines überdurchschnittlichen Notariats immerhin 45 Tage, um einen Sonderpunkt zu erhalten, ist die Bewertung der Doz ententätigkeit - wie festg e- setzt - hinzunehmen, zumal die Tätigkeit des Klägers in den Jahren 1996 bis 1998 bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. b ) D ie Anrechnung von insgesamt 20 Punkten für die Tätigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwa lter ist auch nicht deshalb un richtig, weil nach der Regelung in Nr. 2 f aa) für jede einzelne der dort genannten Tätigke i- ten die Vergabe von 20 Punkten geboten wäre. Die Auffassung der Beklagten und des Kammergerichts, dass die Kappungsgrenze insgesamt be i 20 Sonde r- punkten für die Tätigkeit als Notar, Notar vertreter und Notariatsverwalter im R e- gelfall setzt, stimmt überein mit der des erkennenden Senats (vgl. Senat, B e- schluss vom 14. April 2008 - NotZ 4/08, DNotZ 2008, 872, juris Rn. 11). 25 26 27 - 17 - c ) Die fachli che Eignungsprognose der Beklagte n ver letzt allerdings den Grundsatz der Bestenauslese deshalb (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Nove m- ber 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 Rn. 29), weil die B ewertung mit insg e- samt 20 Punkten für Erfahrungen aus einer Tätigkei t als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter für abschließend erachtet und nicht im Rahmen der im Einzelfall gebotenen Gesamtwürdigung überprüft worden ist. Die Fähigkeiten und Erfahrungen, die der Kläger im Laufe der 5 ½ jährigen Tätigkeit als sel b- ständiger Notar erworben hat, sind aufgrund der Kappung bei 20 Punkten bei der Beurteilung der fachlichen Eignung nur von untergeordneter Bedeutung g e- blieben, weil schon 12,94 Punkte aufgrund einer ständigen Notariatsverwaltung und von Notarvertretungen er reicht wurden, obwohl die Beklagte durchgängig nur von einem unterdurchschnittlichen Urkundenaufkommen ausgegangen ist. Solche strukturellen Defizite des gekappten Punktewertesystems sind im Ei n- zelfall aber im Rahmen der Gesamtwürdigung auszugleichen (vgl . BVerfG, B e- schluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a., BVerfGE 110, 304 Rn. 102 j u- ris). Die Besetzungsbehörde schöpft regelmäßig ihren Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn sie sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen B e- werber innerha lb des Bezugsystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen b e- schränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punkt e zahl erreicht hat (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 14. Juli 2006 - NotZ 3/06, ZNotP 2006 , 392, 394 juris Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 juris Rn. 21). S ie hat, bevor sie ihre endgültige Auswahl trifft, danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Krit e- rien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber de n- noch maßgebend für die vollständige und zutreffende Beurteilung der Kenn t- nisse und Fähigkeiten des Bewerbers sind . Durch die Öffnungsklausel in Nr. 2 f . 28 29 - 18 - können im Rahmen der Gesam tentscheidung grundsätzlich weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen angerec h- net werden. Dadurch erhalten herausragende notarspezifische Leistungen das ihnen gebührende Gewicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. A pril 2004 - 1 BvR 838/01 u.a., BVerfGE 110, 304, 334). Die Berücksichtigung einer langjährigen Tätigkeit als selbständiger Notar im Rahmen der Gesamtbewertung widerspricht entgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht dem Verbot der Doppelbewertung. Zwar dürfen Umstä n- de, die bereits im Rahmen des Punktesystems gewertet worden sind, nicht noch einmal im Individualvergleich der Bewerber herangezogen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 8/07, ZNotP 2007, 475, 477 Rn. 14; vom 14. April 2008 - NotZ 100/07, BRAK - Mitt . 2008, 181, juris Rn. 25 und vom 22. März 2010 - NotZ 20/09, juris Rn. 10). Doch geht es bei der B e- rücksichtigung der Notarvertretung und Notariatsverwaltung in erster Linie um den Nachweis der fachlichen Leistungen durch die Erarbeitung von Entwürfen und Beurkundungen. Die eigenverantwortliche Führung eines Notariats hing e- gen umfasst zusätzlich wirtschaftliche und organisatorische Aufgaben, die von einem Notar zu bewältigen sind. Ein langjähriges eigenes Notariat ist in der R e- gel von ganz anderem Zuschnitt als eine Notariatsverwaltung oder Notarvertr e- tung . Dem entspricht, dass bei einem Bewerber um eine Stelle als Anwalt s- notar, der sein Amt gemäß § 48b BNotO aus familiären Gründen (Betreuung und Pflege von Angehörigen) für meh r als ein Jahr vorübergehend niedergelegt hatte, bei der künftigen Auswahlents c heidung nach § 6 BNotO besonders zu berücksichtigen ist , dass er schon einmal eine Notarstelle inne hatte (Senatsu r- teil vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 3/11, ZNotP 2012, 73 R n. 13 a.E. ). Auch d ie Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO in der seit dem 1. Mai 2011 ge l- tenden Fassung trägt dem Umstand Rechnung , dass ein Bewerber um das Amt des Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) bereits Notar war . Auch wenn derjenige, der b e- 30 - 19 - reits zum Notar bes tellt worden war und das Amt aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände aufgegeben hat, sich erneut dem Auswahlverfahren stellen muss (vgl. Senatsurteil vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 3/11, aaO) , muss i m neuen Auswahlverfahren besonders berücksic htigt werden , dass der Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat. Die selbständige Notartätigkeit ist auch nic ht schon dadurch hinreichend berücksichtigt worden, dass die örtliche Wartezeit für den Kläger auf ein Jahr verkürzt worden ist. Die örtliche Wartezeit ist nicht ein Gesichtspunkt der fachl i- chen Eignung. S ie soll eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage des Rechtsanwalts für die Führung eines Notariats vor Ort gewährleisten (vgl. S e- nat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 757 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552 f.). d) Dem Umstand, d ass der Kläger nicht das erfor derliche ausgewogene Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das ang e- strebte Notara mt aufweist , weil er lediglich 6,50 Punkte von möglich en 60 Pun k- ten für Fortbildungskurse und 49,40 Punkte von möglichen 60 Punkten für die Beurku ndungstätigkeit erreicht ha t, kann die Beklagte gegebenenfalls bei der Neubescheidung Rechnung tragen. 31 32 - 20 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Sa tz 1 BNotO. Galke Diederichsen Appl Doyé Müller - Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 - 33
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