BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 12 / 1 1 vom 5 . März 201 2 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Ric hterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl , d ie Notar in Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Auf Antrag de s Kläger s wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 5 . Juli 2011 zugelassen. Als weitere Beteiligte werden zusätzlich beigeladen: Rechtsanwalt Sch . , Rechtsanw ä lt in K . H. , vertreten durch Rechtsanw ä lt e R . AG, , Rechtsanwalt Schu . , . Streitwert: 50.000 Gründe: Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U r- teils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 und 21 durch die Beklagte nicht beanstandet hat. 1 - 3 - Die weiteren Beiladung en stütz en sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Brose - Preuß Frank Vorinstanz: KG Ber lin, Entscheidung vom 05.07.2011 - Not 18/10 - 2 3
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