BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 12 / 1 2 vom 4 . März 201 3 in dem Verfahren wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß am 4 . März 201 3 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. Juli 2012 ergangene Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts C elle wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 2 5. 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: Ein Zulassungsgrund ( § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben. 1. Ein Verfahrensmangel (§ 1 24 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht besteht nicht. Von dem Kläger für aufkl ä- rungsbedürftig gehaltene Umstände waren ausweislich der Gründe des ang e- fochtenen Urteils nicht entscheidungsrelevant, w omit ein Beruhen ausg eschlo s- sen ist. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Der der vorläufigen Amtsenthebung zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. Dessen rechtliche Bewertung orientiert sic h an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsb e- schluss vom 26. Oktober 2009 NotZ 14/08 mwN). Die Bemühungen des N o- tars, während des laufenden Amtsenthebungsverfahrens seine wirtschaftliche n Verhältnisse zu ordnen und die Art seiner Wirtscha ftsführung zu verbessern, sind vom Oberlandesgericht berücksichtigt, aber zutreffend nicht für ausre i- chend erachtet worden. Insbesondere hat der Kläger seine Verbindlichkeiten nicht reduziert, sondern nur umgeschichtet ; seine derzeitige Einkommenssitu a- tion lässt eine wirtschaftliche Konsolidierung in absehbarer Zeit nicht erwarten. Seine zögerlichen und teilweise sogar falschen Angaben zu seinen Verbindlic h- keiten und seinen Vermögensverhältnissen gegenüber der Aufsichtsbehörde sind Beleg dafür, dass er entw eder den Überblick über seine finanziellen Ve r- hältnisse verloren hat oder aber dass es ihm an der für sein Amt erforderlichen Integrität auch in Krisenzeiten mangelt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 NotZ 130/07 , ZNotP 2009, 116 sowie vom 15. N ovember 2011 NotZ 6/10; Z NotP 2011, 33 ) . Die vorläufige Amtsenthebung des Notars 1 2 3 - 4 - ist deshalb zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden geboten und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 B NotO, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 (hälftiger Betrag wegen Vorläufigkeit der Amtsenthebung) erfolgt. Galke Appl Herrmann Strzyz Brose - Preuß Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 07.08.2012 - Not 2/12 - 4
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