BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ ( B rfg ) 12 /1 4 vom 20. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 47 Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14 - OLG Celle wegen Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshof s hat am 20. Juli 2015 durch den Vorsi tzenden Richter Galke, die Richter Wöstmann und Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Müller - Eising und Dr. Frank beschlossen : Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Nota r- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2014 z u- zulassen, w ird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war seit Oktober 1997 im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle als Notar zugelassen. Mit Bescheid vom 9. August 2012 hatte der Beklagte ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben. Seine dagegen gerichtete Kl a- ge war ebenso erfolglos wie sein gegen das klaga bweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme - ]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kl ä- ger m it Bescheid vom 12. Februar 2013 wegen gefährdender Art der Wir t- 1 - 3 - schaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) endgültig seines Amtes enth o- ben. Seine Klage blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2014 (NotZ ( Brfg ) 6/14) abgelehnt. Noch während der laufenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Kl ä- ger mit Schreiben vom 7. Juni 201 3, die beiden genannten Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung wieder aufzuheben. Dabei stützte er sich u.a. darauf, es seien seit dem letzten gegen ihn gerichteten Vollstr e- ckungsauftrag mehr als 18 Monate vergangen. Der Beklagte le hnte mit Schre i- ben vom 1. Oktober 2013 diesen Antrag des Klägers ab. In dem Schreiben verwies der Beklagte auf die laufenden gerichtlichen Verfahren sowie auf neue, ihm bekannte Gerichtsverfahren vor dem Amts - und Landgericht L . s o- wie regelmäßig e Säumniszuschläge des Finanzamts L . . Mit seiner Klage hat der Kläger im Hauptantrag begehrt, den Beklagten unter Abänderung des "Bescheids" vom 1. Oktober 2013 zu verpflichten, die Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsentheb ung aufzuheben. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beiden fraglichen Bescheide aufzuheben. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 12. Februar 2013 über die endgü ltige Amt s- enthebung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet erachtet. 2 3 4 - 4 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. 1. M it der Rüge der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und des e r- kennenden Senats kann der Kläger im Verfahren über den Antrag auf Zula s- sung der Berufung nicht gehört werden. a) Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung die Zulässigkeit des b e- schrittenen Rechtswegs nicht (mehr). Der erkennende Senat ist vielmehr au f- grund § 17a Abs. 1 GVG an die durch Beschluss des Notarsenats des Oberla n- desgerichts vom 26. Juni 2014 getroffene Ents cheidung gebunden, in der der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts hat in dem genannten Beschluss die g e- mäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG statthafte Beschwerde gegen den B e- schluss üb er den zulässigen Rechtsweg nicht zugelassen. Mit dieser Entsche i- dung ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 3 B 77/05, NVwZ 2005, 1201; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Ju li 2013 - V B 128/12 - juris Rn. 4). b) Das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassungsentscheidung auf der Grundlage von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde b e- wusst nicht vor (siehe BT/Drucks. 11/7030 S. 38; BVerwG aaO; Kissel/Mayer, GVG 7 . Aufl., § 17 Rn. 30). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese R e- gelung bestehen nach der Überzeugung des Senats nicht (ebenso BVerwG aaO mwN). 5 6 7 8 - 5 - 2. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ) auf. Dieser Zulassungsgrund ist e r- füllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen - oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortb ildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 6 34, 641 mwN ; BVerwG NVwZ 2005, 709; Dietz, in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 40 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergeric htlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotSt ( Brfg ) 5/14 Rn. 18; Dietz aaO). a) Soweit der Kläger geltend macht, in Bezug auf sein Begehren, den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung vom 9. August 2012 - ggf. u nter Abänderung des "Bescheids" vom 1. Oktober 2013 (Hauptantrag) - aufzuheben, sei sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht bedacht wo r- den, lässt sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache a b- leiten. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Zulassungsantrags gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlande s- gerichts C . vom 3. März 2014 durch Beschluss des erkennenden Senats vom 24. November 2014 mit dessen Zustellung am 25. Februar 2015 endgültig seines Amtes enthoben worden ist, und die Wirkungen der vorläufigen Amt s- enthebung damit entfallen sind, wären die für ein Wiederaufgreifen des Verwa l- tungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechts prechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das gilt insbesondere auch für das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 15/08, BVerwGE 135, 121 Rn. 24 mwN bz gl. §§ 51, 48, 49 VwVfG Baden - Württemberg). 9 10 - 6 - b) Die Rechtssache ist aber auch nicht deshalb von grundlegender B e- deutung, weil über die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG und der §§ 48, 49 VwVfG - jeweils i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO - auf das von dem Kläger verfo lgte Begehren der Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. August 2012 und vom 12. Februar 2013 zu entscheiden ist. Insoweit sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebe n- falls geklärt. Danach können in b estimmten Rechtsbereichen abschließende Sonderregelungen dem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwa l- tungsrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten s o- wie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG ) entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 - 2 C 65/11, NVwZ - RR 2014, 653, 654 Rn. 24 f. mwN; siehe auch Abel, in BeckOK - VwVfG, § 49 Rn. 8.5). Die von dem Bundesverwaltungsgericht u.a. für das Beamtenrecht im Hinblick auf die Unanwendbark eit der §§ 48, 49, 51 VwVfG bei Versetzen eines (früheren) Beamten in den Ruhestand entwickelten Grundsätze gelten auch für die Begründung und das Erlöschen des Notaramtes. Die Begründung des ö f- fentlichen Amtes des Notars (§ 1 BNotO) erfolgt durch die Aush ändigung der Bestallungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung (§ 12 BNotO). Wie sich insbesondere aus § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNotO rüc k- schließen lässt, ist die Bestellung in das Notarsamt selbst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraus setzungen (etwa diejenigen aus § 5 BNotO) nicht geg e- ben sind (vgl. Lerch in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Auf l., § 12 Rn. 4). Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt - abgesehen von den Fällen des § 47 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNotO - durch die Amtsenthebung gemäß § 50, § 47 Nr. 5 BNotO, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Im Sinne eines Gege n- stücks zu den Wirkungen der Bestellung erlischt das Amt des Notars au s- schließlich bei Vorliegen einer der in § 47 BNotO abschließend genannten 11 12 - 7 - Gründe. Ist das Amt des Notars auf der Grundlage von § 47 BNotO erloschen, kann ein weiteres Innehaben des Amtes lediglich durch erneute Bestellung g e- mäß §§ 5 ff. BNotO erfolgen. Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsa m- tes bilden abschließende Sonderregelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Vorschriften der einfachgesetzlichen Ausg e- staltung des Notarwesens dienen jeweils der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Geri chtsbarkeit. Die mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erforderlich, um die vorgenannten Gemeinwohlbelange zu gewährleisten (exemplarisch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 Rn. 11 bzgl. § 5 BNotO). Würden die al l- gemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rückna h- me und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) auf die Amtsenthe bung von N o- taren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen G e- meinwohlbelange in Frage gestellt werden. Die Rechtsnatur der Regelungen über das Erlöschen des Notar s amtes als abschließende, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausschließende Sondervorschriften wirkt sich auch zu Gunsten des Amtsinhabers aus (vgl. bzgl. der beamtenrechtliche Gründe des Versetzens in den Ruhestand BVerwG aaO Rn. 26). Der amtierend e Notar ist davor geschützt, dass andere als die in § 47 BNotO und den diesen ausfüllenden Regelungen genannten Gründe zu einem Erlöschen des Amts führen können. 13 14 - 8 - Sonstige Umstände, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 12 4 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO e r- geben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) greift ebenfalls nicht ein. Er setzt voraus, dass das erstinstanzl i- ch e Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Gericht der ersten Instanz mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem i n der Rechtsprechung der genannten Geric h- te aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zw i- schen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied ü ber den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrun d- satzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27. Oktober 2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; vom 12. September 2014 - 5 PB 8/14 - juris). Diese Erfordernisse sind nicht gege ben. Insbesondere weicht das Obe r- landesgericht nicht von einem tragenden Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Auslegung von § 51 Abs. 5 VwVfG ab. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. O ktober 2009 (aaO BVerwGE 135, 121 ff.) beruft, verkennt er, dass das Oberlandesgericht sich gerade an den dortigen Rechtsätzen zu § 51 Abs. 5 VwVfG zu dem Wiederaufgreifen im weiteren Sinne orientiert hat (vgl. UA S. 8). Das Oberlandesgericht hat ausdrückl ich auf die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze Bezug genommen. Danach liegt im Fall eines rechtskrä f- tig bestätigten Verwaltungsakts kein Ermessensfehler vor, wenn die zuständige Behörde ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG (dort § 5 1 Abs. 5 LVwVfG) im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung a b- 15 16 17 - 9 - lehnt. Weiterer ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es dann regelmäßig nicht (vgl. BVerwGE 131, 121 LS 2 und Rn. 26). Davon ist das Oberlandesgericht ausgegan gen und hat diese Grundsätze auf den ihm unte r- breite ten Sachverhalt angewendet. Ein Abweichen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt daher nicht vor. 4. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ( i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) geltend machen will, greift dies nicht durch. Es ist seinem Zulassungsantrag bereits nicht zu entnehmen, auf welchem Verfa h- rensmangel das Urteil beruhen soll. Sollte er sich auf die behauptete Unzustä n- digkeit des Oberlandesgeric hts beziehen, wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 6 - 9) verwiesen. 5. Auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) hat sich der Kläger nicht ausdrücklich gestützt. Dieser Zula s- sungsgrund liegt aber ohnehin nicht v or. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerf G, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht au s, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ - RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 40). Nach diesem Maßstab b estehen keine die Zulassung begründenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 18 19 20 - 10 - a) Soweit das Oberlandesgericht den auf die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2013 (endgültige Amtsenthebung) gerichteten Klagantrag als unzulässig bew ertet hat, bestehen an der Richtigkeit im Ergebnis keine Zweifel. Bei Ergehen der angefochtenen Entscheidung war der entsprechende Bescheid wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Entscheidung des e r- kennenden Senats über den früheren Zulassungs antrag des Klägers noch nicht bestandskräftig. Daraus hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die U n- z u lässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage abgeleitet. Im Übrigen hätte sich selbst eine unrichtige Annahme der Unzulässigkeit des Klagantrags ni cht auf das Ergebnis des Urteils ausgewirkt. Denn dem Kl ä- ger steht wegen des Charakters der Vorschriften über das Erlöschen des Notaramts (§§ 47 ff. BNotO) als die §§ 48, 49 und § 51 VwVfG ausschließende Sonderregelungen kein Anspruch auf Aufhebung des mit tlerweile rechtskräftig bestätigten Bescheids vom 12. Februar 2013 über die endgültige Amtsenth e- bung zu. b) Aus den Gründen d es vorstehenden Absatzes (Rn. 22 ) enthält auch die Entscheidung über den den Bescheid vom 9. August 2012 (vorläufige Amtsenthebu ng) betreffenden Klagantrag keine das Ergebnis in Frage stelle n- den Rechtsfehler. Im Übrigen ist der Bescheid wegen der mittlerweile b e- standskräftigen endgültigen Amtsenthebung gegenstandslos. 21 22 23 - 11 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 S atz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Wöstmann Radtke Müller - Eising Frank Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 03.11.2014 - Not 3/14 - 24
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