BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 13 /12 vom 2. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Ga lke, die Richter Dr. Appl und Dr. Herrmann so wie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag des Klägers , die aufschiebende Wirkung seiner A n- fechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. Au - gust 2011 - 10 A 131 - SH V - anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Antrags verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert d e s Antragsv erfahren s wird auf 2. Gründe: 1. Der An trag des Klägers ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 111b Abs. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über den Antrag hat der Senat zu entscheiden, da die Hauptsache aufgrund des vom Beklagten gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das am 17. beziehungsweis e am 18. Oktober 2012 an Verkü n- dungs statt zugestellte Urteil des Notarsen a ts des Oberlandesgerichts Celle bei ihm anhängig ist (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO). 1 - 3 - 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet , da nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefocht e- ne Bescheid entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 80 Rn. 158), mithin die Berufung des B e- klagten gegen das vorinstanzliche U rteil zuzulassen und erfolgreich sein wird. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollst reckungs - maßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anor d- nung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Ford e- rungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen geblieben en Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 h at der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen. Aus diesen Umständen erge ben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine s N o- tars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfä n- dungsversuche unternommen, Ver fahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ve r- sicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung di e- ser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaft s- führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigte r Forderu n- 2 3 4 - 4 - gen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne B e- lang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit od er Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. U n- beachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z .B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juri s Rn. 11 mwN). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tats a- che, dass der Kläger - soweit ersichtlich - die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art se i- ner Wirts chaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerha f- tigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befried i- gen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zei t- raum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden m u ss t en. D ies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder - sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen - nicht in der Lage ist, fäll i- ge Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu b e- gleichen. Zum ande ren rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Ste i- gerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstr e- ckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat - vom Kläger nicht bestritten - vorgetragen, die Verbesseru ng der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat . Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. E ine so l- 5 - 5 - che - während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete - "Quersubvention" des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation. Galke Appl Herrmann Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 18/11 -
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