BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 13 / 1 3 vom 2 5 . November 201 3 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 3 i.V.m. § 114 Abs. 2 Fallen Bewerber für das Amt des Notars unter das Gleichstellungsgebot nach § 114 Abs. 2 S atz 1 und 2 BNotO, gewinnen bei der Prüfung der fachlichen Eignung die im Lande s- dienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werd e gangs besondere Bedeutung, weil sich regelmäßig die aufgrund der Ausbildung vorhandenen spezifischen landesr echtlichen Kenntnisse durch den langjährigen Einsatz im Landesdienst nachhaltig erweitert und verfestigt haben. BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13 - OLG Stuttgart wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Sena t für Notarsachen, hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann und d ie Notar e Dr. St r zyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2 2 . Februar 2 01 3 zuzulassen, wird abgelehnt . D ie Kläger in hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Streitwert : 5 0 .000 . Gründe: I. Die Klägerin ficht die Entscheidung des Beklagten an, die i m März 2012 ausgeschriebene und am 1. Juli 2013 frei gewordene Notarstelle für eine hauptberufliche Amtsausübung im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart mit dem Beigeladene n zu besetzen. Die 1965 geborene Klägerin legte 1989 die Nota r- prüfung mit der Gesamtnot e " befriedigend " (9,25 Punkte; Lokation: 4./29) ab. Im Anschluss daran war sie zwei Jahre bei einem freiberuf lichen (N ur - ) Notar tätig. Mit Wirkung vom 1. Februar 1992 wurde s ie zur Notarvertreterin z.A. und mit Wirkung vom 1. Februar 1993 unter Übernahme i n das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Notarvertreterin er nannt. Auf ihre n Antrag wurde sie mit Ablauf des 30. Juni 1994 aus dem Landesdienst entlassen. Von Juli 1994 bis Deze m- 1 - 3 - ber 1999 war die Klägerin als württembergische Notariatsassessorin bei einem Nurnotar tätig. Seit April 1999 ist s ie in einer Anwalts - und Notarkanzlei als wür t tembergische Notariatsassessorin beschäftigt. Der Beigeladene ist 50 Jahre alt. Er hat 1988 die No tarprüfung mit der Gesamtnote " b efriedigend " (6,71 Punkte; Lokation: 12. /17) bestanden und war als Notarvertreter bei verschiedenen Notariaten eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. November 1999 wurde er beim Notariat L . zum B e- zirksnotar ernannt. Zum 1. Oktober 2000 wurde ihm dort die Dienstaufsich t übertragen. Seit 1. Oktober 2008 ist er als Bezirksnotar mit Wahrnehmung der Dienstaufsicht beim Notariat G . tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2012 teilte der Bekla g- te der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, nicht sie, sondern de n Be igeladenen zum Notar zu bestellen . Zur Begründung führte d er Beklagte aus, dass auf der Basis eines Leistungsvergleichs unter Berücksichtigung der dienstlichen Beu r- teilungen vier als Bezirksnotare tätige Mitbewerber in eine Spitzengruppe ei n- zuordnen seien. Aus den Arbeitszeugnissen und Tätigkeitsbeschreibungen für die Klägerin ergebe sich, dass diese ebenfalls in der Spitzengruppe der Bewe r- ber stehe. Bei dem tab e llarischen Vergleich der fachlichen Befähigung und Leis tung, der persönlichen Eigenschaft en, der sozialen Kompetenz und Fü h- rungskompetenz, ergebe sich ein Vorsprung der vier ausgewählten Bezirksn o- tare , darunter de s Beigeladene n . Diese verfügten über eine erheb lich größere Erfahrung im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte (höhere Beurkundungsz a h- len) und der erfolgreichen selbständigen Führung eigene r Notariate in voller Verantwortung und mit vollem Haftungsrisiko . Auch wiesen sie zusätzliche E r- fahrungen in gerichtlichen Zuständigkeiten (Betreuung, Nachlass und Grun d- buch) auf. Schließlich seien die im Justizdienst erbrachten Leistungen zu b e- rücksichtigen . D ie vier Mitb ewerber seien als Bezirksnotare bei staatlichen N o- 2 3 - 4 - tariaten tätig , die Klägerin sei hingegen als württembergische Notariatsassess o- rin angestellt. Dies habe zur Folge, dass die Beurku ndungsbefugnis der Kläg e- rin gemäß § 39 BNotO auf Zeiten der Abwesenheit oder Verhinderung des N o- tars beschränkt sei. Hingegen habe der Bezirksnotar eine ständige Beurku n- dungsbefugnis. Neben der Mitarbeit im Anwaltsnotariat sei die Klägerin auße r- dem mit der Bearbeitung komplexer, umfangreicher und schwieriger Mandate im Anwaltsbereich sowie mit der Erstellung von Gutachten zu verschiedenen Fragestellungen befasst. Die als Bezirksnotare tätigen Bewerber verfügten d a- gegen über eine erheblich größere Erfahrung im Bereich der notariellen Amt s- geschäfte , was sich in der Zahl der vorgenommenen Beurkundungen niede r- schlage. S ie hätten über einen langen Zeitraum unter Beweis gestellt, dass sie in voller Verantwortung verbunden mit dem persönlichen Haftungsrisiko ein e i- genes Notaramt erfolgreich führen könnten. N ach dem Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO sei en bei einem Leistungsver gleich der berufliche Werd e- gang, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen, zu b e- rücksichtigen. D ie Klägerin sei nur eine relativ kurze Zeit (vom 1. Februar 1992 bis 30. Juni 1994) als Notarvertreterin im Landesdienst tätig gewesen. Zwar habe sie im Landesdienst gute Leistungen erbracht (7 Punkte ) , allerdings bez o- gen auf das Eingangsamt als Notarvertreterin . D ie konkurr ierenden Bewerber hätten eine ungleich längere Zeit als Notarvertreter bzw. Bezirksnotar im La n- desdienst aufzuweisen und in dieser Zeit hervorragende und sich ständig ve r- bessernde Leistungen erbracht, was sich in den aktuellen, aber auch in den länger zurü ckliegenden dienstlichen Beurteilungen niederschlage. Der Beigel a- dene könne 23 Jahre als Bezirksnotar im Landesdienst vorweisen. Dieser Vo r- sprung werde nicht durch d as bessere Ergebnis der Laufbahn prüfung der Kl ä- gerin aufgewogen. Auch unter Berücksichtigun g des guten Prüfungsergebni s- ses, der Dozententätigkeit und Lehraufträge sowie Autor e n tätigkeit und trotz des positiv zu bewertenden Werdegangs gingen die vom Beklagten ausgewäh l- - 5 - ten Bezirksnotare der Bewerberin aufgrund der Bandbreite der bei den Bezirk s- not ariaten anfallenden Tätigkeiten, der größeren Erfahrung im Beurkundung s- bereich in Eigenverantwortung und der im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen nach Leistungsgesichtspunkten eindeutig vor. Da ein Leistung s- gleichstand nicht gegeben sei, versto ße die Nichtberücksichtigung der Antra g- stellerin nicht gegen § 10 Chancenge setz. D er Vorrang von Eignung, Befäh i- gung und fachlicher Leistung sei auch danach zu wahren. G egen die Besetzungsentscheidung des Beklagten zu Gunsten des Be i- geladenen B. hat die Klägerin am 2 6 . September 2012 Klage e ingereicht . D as Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung bewege sich im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsspielraums. Es l i ege ihr ein z u- treffendes Vers tändnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde . D er zu beurteilende Sachverhalt sei im Ergebnis verfahrensfehlerfrei festgestellt wo r- den. Dem Beigeladenen B. sei mit zutreffenden Erwägungen die größere und längere Erfahrung im Bereich der notariellen A mtsgeschäfte eines Bezirksn o- tars zugebilligt worden. Nach der gesetzlichen Systematik komme es auf diese Qualifikation maßgeblich an, weil vorrangig dieser Personengruppe der Zugang zum Nurnotariat ermöglicht werden solle (BT - Drucks. 16/8696 S. 11 zum glei c h- lautenden § 114 Abs. 4 Satz 3 BNotO in der Fassung ab 2018). Der Beigelad e- ne habe eigenverantwortlich über einen langen Zeitraum ein Notariat verbunden mit der Dienstaufsicht geführt, während die Klägerin als angestellte Notarvertr e- terin nur in wesentlic h geringerem Umfang selbständig und frei verantwortlich tätig gewesen sei. Darüber hinaus könne der Beigeladene auch Erfahrungen im Bereich der sog. vorsorgenden Rechtspflege aufweisen. Für ihn streite der von § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO gewollte Vorrang, na ch dem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen in besonderer Weise zu berücksichtigen seien 4 5 - 6 - (vgl. BT - Drucks. 16/8696 S. 11 , wo der Gesetzgeber von einem " Regelvorrang " spr i ch t). Die größere Erfahrung bei Grundbuch - , Nachlass - und Betreuungss a- c hen sei ein berücksichtigungsfähiges Kriterium. Die Erfahrungen in diesen B e- reichen spielten für die nurnotarielle Tätigkeit eine spezifische Rolle. Ein Lei s- tungsvorsprung des Beigeladenen ergebe sich aus den deutlich höheren Beu r- kundungszahlen. Die von de r Klägerin vorgetragenen weiteren Qualifikationen (besondere EDV - Erfahrungen, Tätigkeit der Klägerin als Vertreterin und Amt s- verweserin im staatlichen Notariat E . , Fachvorträge, schriftstellerische Tätigkeiten in notarspezifischen Bereichen, Fremd sprachenkenntnisse) müs s- ten nicht zu einer anderen Bewertung und zu einem Zurücktreten der zutreffend gewürdigten Leistungsvorsprünge des Beigeladenen führen. Diese Punkte se i- en vom Beklagten im Rahmen des der Auswahlentscheidung vorangegangenen Leistungsv ergleichs berücksichtigt und bewertet worden. Die deutlich bessere Note der Klägerin in der Notarprüfung gegenüber dem Beigeladenen sei zutre f- fend gewichtet, angesichts der im Justizdienst erbrachten Leistungen und den jüngeren (dienstlichen) Beurteilungen aber mit nachvollziehbaren Erwägungen als kompensiert angesehen worden. Die gesetzliche Neuregelung des § 114 BNotO wolle einen ausdrücklichen Vorrang für Bewerber aus dem aktiven La n- desdienst begründen . I m Rahmen des notwendigen Eignungsvergleichs nach § 6 Abs. 3 BNotO seien die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber bringe den gewollten Regelvorrang da - durch deutlich zum Ausdruck, dass " vor allem " die im Landesdienst erbrachten Leistungen zu berücksichtigen s eien. Wäre n d i e im Staatsdienst erbrachten Leistungen nicht in gesteigerter Weise zu berücksichtigen, bedürfte es im E r- gebnis nicht der Vorrangregelung in § 114 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BNotO. Die verstärkte Berücksichtigung der im Justizdienst des Landes er brachten Leistu n- gen eines Mitbewerber s müsse nicht stets zur Erfolglosigkeit der Bewerbungen der Klägerin führen, denn danach komme es auf die Bestenauslese an. Soweit - 7 - die Klägerin rüge, es hätte eine Sonderprüfung zur Qualität der von ihr vorg e- nommenen Be urkundungen durchgeführt werden müssen, habe de r Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Qualität der Beurkundungen im Rahmen der Auswertung der Arbeitszeugnisse der Klägerin und der dienstlichen Beurte i- lungen des Beigeladenen gewürdigt worden sei. Insoweit seien keine entsche i- denden Unterschiede für die Klägerin und de n Beigeladenen festgestellt wo r- den. Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen diese s Urteil zuzulassen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht und begr ü n- det worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. E ntgegen der Ansicht der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch hat die Rechtssache grundsätz liche Bedeutung . Auch tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten gebieten nicht die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils b e- stehen, w enn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspun k- te sprechen (K opp/Schenke, VwGO, 19 . Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenarg umenten in Frage gestellt we r- den kann ( vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig 6 7 8 - 8 - i st (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7 a - d mwN). Die Entsche i- dung des Oberlandesgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl - und Ermessensspielraums des Beklagten und der deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO eingesc hränkten Nachprüfbarkeit der ang e- fochtenen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht. a) Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Der Beklagte hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspie l- raum (vgl. Beschluss des Senats für Notarsachen vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.) auf der Grundlage der gesetzlichen Ei g- nungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO über eine vergleichende individuelle Bewertung alle r Bewerber zutreffend angewandt und ausgeschöpft. Dass bei der Auswahlentscheidung die Leistungen des Be i- geladenen im Landesdienst in besonderer Weise berücksichtigt worden sind, entspricht der gesetzlichen Vorgab e in § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO. aa) Die Regelungen in § 114 BNotO (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Ges e tze vom 15. Juli 2 0 09 BGBl. I 1798) sollen die Strukturreform des Notariats in Baden - Württemberg vorbereiten. Die Strukturreform soll dazu b eitragen, die in unmittelbarer Staat s- verwaltung erledigten Aufgaben auf den Bestand zurückzuführen, der tatsäc h- lich in die Hand der unmittelbaren Staatsverwaltung gehört. Außerdem soll mi t- tels des Systemwechsels die Organisation des Notariatswesens in Bade n - Württemberg einschließlich des Bereichs der freiwilligen Gerichtsbarkeit an die im übrigen Bundesgebiet bewährte Organisation herangeführt werden. Damit wird im Bereich des Notariats eine historisch bedingte Rechtszersplitterung b e- reinigt. Aus der für di e Notare im Landesdienst und Notarvertreter in Baden - Württemberg unmittelbar anwendbaren Verfassungsregelung des Art. 33 Abs. 5 GG ergibt sich im Zuge des Systemwechsels die Pflicht, auf Grund des aus 9 10 - 9 - dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Gebots des Vertrauen sschutzes, des Ve r- hältnismäßigkeitsprinzips sowie der dem Beamten von seinem Dienstherrn g e- schuldeten Fürsorge d a s Vertrauen am Fortbestand der bestehenden Regelung mit dem Interesse des Staates an einer Veränderung abzuwägen und erforde r- lichenfalls eine a ngemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BT - Dr uck s. 16/8696 S. 9). Dem dienen die Regelungen in § 114 BNotO. N ach § 114 Abs. 2 BNotO können in ganz Baden - Württemberg bisherige Notare im Landesdienst (aus beiden Rechtsgebieten - Baden und Württemberg) sowie sonstige Pers o- nen mit der Befähigung zum Bezirksnotar zum selbständigen hauptberuflichen Notar bestellt werden. Die Befähigung zum Richteramt nach § 5 BNotO und die Ableistung eines Anwärterdienstes nach § 7 BNotO sind für diese Personen nicht Beste llungsvoraussetzung . Sie stehen Bewerbern, die einen Anwärte r- dienst nach § 7 BNotO abgeleistet haben, gleich (vgl. Görk in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 114 Rn. 24). bb) Auf § 114 Abs. 2 BNotO können sich die Klägerin und der Beigel a- dene in glei cher Weise berufen , denn auch die Klägerin hat nicht die Befäh i- gung zum Richteramt. Sie hat nicht den dreijährigen Anwärterdienst durchla u- fen . Nur aufgrund der Regelung in § 114 Abs. 2 Satz 2 BNotO fällt die Klägerin in den zu berücksichtigenden Bewerberkr eis. Deshalb wirft der Streitfall nicht die Frage auf , ob das Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festha l- ten an der Bevorzugung der Personen mit Befähigung zum Bezirksnotar vor anderen Bewerbern rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 20 05 - NotZ 11/05, ZNotP 2006, 37 juri s Rn. 7 zu § 114 Nr. 3 BNotO a.F. ) . cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Prüfung der fachliche n Eignung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) der Bewerber den im Land esdienst erbrachten Leistungen bei der B e- wertung des beruflichen Werdegangs besondere Bedeutung beigemessen hat. 11 12 - 10 - D amit folgt er der gesetzlichen Regelung in § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO. Danach durfte er auf die spezifisch landesrechtlichen Kenntnisse abstell en, die bei den aus dem Landesdienst stammenden Bewerbern aufgrund ihrer Ausbildung vo r- handen sind und die sich durch den langjährigen Einsatz im Landesdienst nachhaltig erweitert und verfestigt haben. Solche für die notarielle Tätigkeit b e- deutsamen Kenntn isse des Landesrechts und eine diese umsetzende berufl i- che Erfahrung im Landesdienst hat die Klägerin in wesentlich geringerem U m- fang aufzuweisen als der Beigeladene . Das vermag die Vergabe einer Nota r- stelle an die Klägerin allerdings nicht von vornherein notwendig zu hindern . D ie Klägerin weist zutreffend darauf hin, das s sonst nicht beamtete Bewerber für eine Besetzung ausgeschriebener Notarstellen von vornherein nicht oder nur sehr bedingt in Betracht kämen. Die Entscheidung des Beklagten bewegt sich ab er innerhalb des zugewiesenen Ermessens, we il der Beklagte nicht eine so hohe Qualifikation der Klägerin hat feststellen können, dass sie den deutlichen Vorsprung des Beigeladenen bei den im Landesdienst erbrachten Leistungen aufwiegen könnte. dd) Der B eklagte hat d i e Leistungen und d i e Eignungsmerkmale der fünf Bewerber in der Spitzengruppe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in den Blick genommen . Er hat danach im Wege eines die Besonderheiten des Einzelfall s be rücksichtigenden Vergleichs d e ren fachliche Eignung rechtsfehle r- frei be wertet . Dabei war es insbesondere zulässig, dass er die insgesamt 23 - jährige Tätigkeit der Klägerin als württembergische Notariatsassessorin der 23 Jahre langen Berufserfahrung und Tätigkeit des Beigeladenen im Lande s- di enst gegenüberstellt e . (1) D ass die im Landesdienst erbrachten Leistungen bei der Bewertung des beruflichen Werdegangs der Bewerber besondere Bedeutung gefunden haben, macht die Entscheidung nicht angreifbar. 13 14 - 11 - Die besondere Gewichtung ist gerechtfer tigt durch die h istorisch bedin g- te Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare im württembergischen Rechtsgebiet (vgl. BGH, S e- nat für Notarsachen , B eschlüsse vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, DNotZ 1980 , 490 juris Rn. 24 ff.; vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 8) , die das Berufsbild der öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) B e- förderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst verbunden ist. Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Di enst, also unter unmitte l- barer staatlicher Kontrolle über längere Zeit bewährt haben, so dass die gle i- che, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewe r- ber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird (BGH, Senat für Notars a- ch en Beschluss vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79, aaO juris Rn. 25 und 26 ). Der Weg zu dem Amt des Notars führt für die Bewerber ohne Befähigung zum Richteramt grundsätzlich über die Laufbahn, die für die Bezirksnotare und die Notare im Landesdienst vorgeschr ieben ist. Eine solche Verknüpfung eines " staatlich gebundenen Berufs " mit dem öffentlichen Dienst im engeren Sinne ist eine Sonderregelung, die sich in zulässiger W eise an Art. 33 GG anlehnt und deshalb weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Sie öffnet den Zugang zum Amt des Notars als unabhängige m Träger eines öffen t- lichen Amts jedem Deutschen in gleicher Weise, ohne ihm unzumutbare Hi n- dernisse in den Weg zu stellen. Er muss nur die dafür notwendige Laufbahn einschlagen, wie das für ein im Staatsdienst auszuübendes öffentliches Amt selbstverständlich ist. Die s hat die Klägerin aus freiem Willen unterlassen. Dass die Klägerin aufgrund der kurzen Dauer von zwei Jahren und vier Monaten ihrer Zugehörigkeit zum Landesdienst hinter den zu berücksichtigenden Leistungen 15 - 12 - des Beigeladenen, der über 23 Jahre Berufserfahrung im Landesdienst verfügt, zurückbleibt, ist Folge ihrer eigenen beruflichen Entscheidung. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass zwar aufgrund des Urteils des Oberl andesg e- richts Stuttgart (Not 2/11) feststeht, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllt und sie deshalb unter das G leichste l- lungsgebot nach § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNotO fäll t. J edoch folgt daraus nicht eine s ie beg ünstigende Ausnahme von den Auswahlkriterien nach § 6 BNotO, § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO. (2) Der B eklagte hält sich auch innerhalb des ihm zustehenden Beurte i- lungsspielraums mit seine r Würdigung, dass der Beigeladene über die größere und längere Erfahrun g im Bereich der notariellen Amtsgeschäfte eines Bezirk s- notars verfügt. Eine Gleichstellung der Klägerin ist in diesem Punkt nicht mö g- lich, weil die Klägerin vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit im La n- desdienst und der Dienstaufsicht nur in gerin gem Umfang hat. Der Beklagte hat nachvollziehbar begründet, dass die Klägerin als Notariatsvertreterin in wesen t- lich geringerem Umfang frei verantwortlich und selbständig tätig ist als der Be i- geladene, der seit 1. Oktober 2000 auch die Dienstaufsicht bei d en von ihm g e- führten Notariaten inne hatte. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der frei verantwortlichen selbständigen Tätigkeit ein anderes Gewicht z u- kommt als der Tätigkeit als Notarvertreter gemäß § 39 BNotO ( vgl. BGH, Senat für Notarsach en , Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 30). (3 ) Die von der Klägerin gerügte unvollständige Würdigung ihrer beso n- deren Qualifikationen für den Nurnotar ist nicht gegeben. D ie Qualität der erzie l- ten Arbeitsergebnisse ist sowoh l in den Zeugnissen für die Klägerin als auch in den dienstlichen Beurteilungen ihrer Mitbewerber ausführlich zur Sprache g e- kommen und im A uswahlvermerk des Beklagten berücksichtigt worden. D ie 16 17 - 13 - Komplexität und Schwierigkeit der von der Klägerin bearbeitete n Mandate ist bei de r Auswertung des entsprechenden Arbeitszeugnisses ( Tabelle auf Bl. 5 des Auswahlvermerkes ) beachtet und ausdrücklich dokumentiert worden. D a- rauf weist der Beklagte in der Klageerwiderung hin. Die bessere Note der Klägerin bei der Not arprüfung (9,25 Punkte ) g e- genüber de m Beigeladenen (6,71 Punkte) durfte im Hinblick auf den langen Zeitraum und angesichts der im Justizdienst erbrachten hervorragenden Lei s- tungen des Beigeladenen, der sein Amt mit Dienstaufsicht mit sehr gutem E r- folg vers ieht und zuletzt zweimal (2010 und 2012) mit der Spitzenbewertung " übertrifft deutlich die Anforderungen " beurteilt worden ist, in der Gewichtung zurücktreten . Es entspricht der Rechtsprechung des Senats , dass mit zune h- mend er beruflicher Tätigkeit und fort schreitendem zeitliche n Abstand die Au s- sagekraft der E rgebnisse der staatlichen Prüfungen über den für die Stellenb e- setzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nach lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW - RR 2 012, 53 Rn. 28 mwN ). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Oberla n- desgerichts nicht von der Rechtsprechung des Senats zum sog. Landeskinde r- vorbehalt ab (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1 / 11, NJW - RR 2012, 53). I m Streitfall spielen die Fragen des R e- gelvorrangs nach § 7 Abs. 1 BNotO ersichtlich keine Rolle. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin. D i e in § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNotO bestimmte Gleichstellung der Notare im Landesdienst un d derjenigen Personen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, mit zum hauptberuflichen Notar anstellungsreifen Notarassessoren ist der Klägerin z u- gutegekommen . Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte über die Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO auch nicht einen unzulässigen 18 19 - 14 - Vorrang der " Landesdienstkinder " geschaffen. Mit Recht weist der Beklagte in der Klageerwiderung darauf hin, dass die Klägerin nur deshalb am Auswahlve r- fahren teilnehmen kann , weil sie von de r Regel ung des § 114 Abs. 2 Satz 3 BNotO profitiert. Damit ist a ndererseits verbunden , dass sich die Klägerin grundsätzlich den im Gesetz normierten Auswahl kriterien innerhalb des " privil e- gierten " Kreises zu stellen hat . Dies folgt auch aus dem öffen tlichen Interesse an der Auswahl des geeignetsten Bewerbers (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 2/06, juris Rn. 11). Zwar kann e ine einhei t- liche Ausgangslage für die Klägerin und die Mitbewerber nur näherungsweise erreicht werden, weil sie überwiegend nicht dienstlich beurteilt, sondern ihr A r- beitszeugnisse erteilt wurden. Auch bestehen Unterschiede in den ausgeübten Tätigkeiten. Deshalb war der Beklagte allerdings nicht gehalten, mit Rücksicht auf den anderen beruflichen We rdegang der Klägerin die nach § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO eignungsrelevanten Umstände bei der Beurteilung zurückzuse t- zen. Das verbietet schon der Anspruch der Mitbewerber auf rechtsfehlerfreie und umfassende Würdigung ihrer Eignungsvoraussetzungen , zu denen gerade ihre im Landesdienst erbrachten Leistungen gehören. c) Schließlich beruft sich die Klägerin erfolglos darauf, dass organisat i- onsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalplanung nicht stets Vorrang vor Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 G G genießen . D ieser Einwand ist grundlos . D ie Frage einer geordneten Altersstruktur im Nur - Notariat, bei der es sich um einen rechtlich zulässigen Aspekt (vgl. § 4 Satz 2 BNotO) handelt, hat zwar bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten or ganisat i- onsrechtlichen und personalwirtschaftlich bestimmten Entscheidung zur Au s- schreibung eine Rolle gespielt, nicht jedoch bei der nachfolgenden Auswahlen t- scheidung. Sie hat im Auswahlverfahren deshalb auch keine Erwähnung gefu n- den. 20 - 15 - 2. Die Rechtssach e weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtl i- chen Schwierigkeiten auf ( § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). Dies setzt voraus, dass die Entscheidung voraussichtlich in tatsächl i- cher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchsch nittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO aaO § 124 Rn. 9). Rechtliche Schwierigkeiten sind im Streitfall schon deshalb nicht gegeben, weil sich die aufgeworfene n Frage n ohne weit e- res nach dem Gesetz durch Heranziehung der Rechtsprechung des Senats - wie oben II. 1. a ufgezeigt - lösen lassen. T atsächliche Schwierigkeiten sind ersichtlich nicht gegeben und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. 3. Schließlich ist auch der Zu lassungsgrund der grundsätzlichen Bede u- tung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kann nur dann angenommen werden, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheid ungserhebliche, kl ä- rungsbedürftige und - fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Han d- habung des Rechts berührt (Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöll er/H e ßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 11). Eine s olche Rechtsfrage wirft die vorliegende Sache nicht auf. Anders als die Klägerin meint, stellt sich die Frage, ob der in § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO (unterstellt) enthaltene Regelvorrang den gleichen verfa s- sungsrechtlichen Restriktionen unterliegt, wie die sog. Landeskindervorbehalte 21 22 23 24 - 16 - in § 7 BNotO und § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F., mit der Folge dass er durch besondere Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sein müsste und sich eine sch e- matische Anwendung verbietet , nicht allgemein. D ie Rechts sache betrifft einen Einzelfall . Der Beklagte hat bei seiner Auswahlentscheidung nicht § 114 Abs. 2 Satz 4 BNotO schematisch zu Lasten der Klägerin angewandt. Er hat vielmehr aufgrund einer dem Einzelfall Rechnung tragenden Geg enüberstellung der Lei s tungen der Klägerin und derjenigen des Beigeladenen und der weiteren Mitbewerber eine nachvollziehbare und sachlich begründete Auswahlentsche i- dung getroffen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2013 - Not 8/12 - 25
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