BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ (Brfg)14 /11 Verkündet am: 5. März 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR : Ja § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. Ein Bewerber um ein Anwaltsnotariat, der in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich nur eine Zweigstelle unterhält, die eigentlichen Grundlagen se i- ner Existenz aber am Hauptsitz seiner in einem anderen Amtsgerichtsbezirk gelegenen Kanzlei erwirtschaftet, erfüllt nicht das Erfordernis der örtlichen Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.. BGH, Urteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11 wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat fü r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin Diederichsen, d en Richter Dr. Appl, die Notar in Dr. Brose - Preuß sowie den Notar Dr. Frank auf die Verhandlung vom 5. März 2012 für Recht erkannt: D ie Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15 . September 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von der Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Bei - geladenen wird abgesehen . Von Rechts wegen Tatbestand : Im Amtsgerichtsbezirk B . ist eine im JMBl . Hessen vom 1. Juli 2010 ausgeschriebene Notarstelle zu besetzen, auf die sich der Kläge r sowie die Beigeladene beworben haben. Der Kläger ist seit 1987 als Rec htsanwalt 1 - 3 - zugelassen und übte seine Tätigkeit zunächst von Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 199 0 in O. (Amtsgerichtsbezirk B . ) aus, bevor er in den Amtsge richtsbezirk G. wechselte. Nach Aufhebung des Zweigste l- lenverbots mel dete er zum 6. August 2007 bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unter Beibehaltung seiner Kanzlei in G . eine Kanzlei in O . an. Mit Bescheid vom 28. Februar 201 1 hat der Beklagte dem Kläger mitg e- teilt, seiner Bewerbung könne nicht entsprochen werden, weil er im Amtsg e- richtsbezirk B . lediglich eine Zweigniederlassung in O . betreibe und somit nicht die Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. erfülle; es sei deshalb beabsichtigt, die Beigeladene zu berücksichti gen. D ie hierauf vom Kläger erhobene Klage, den Bescheid des Beklagten aufzuheben und diesen zu verpflichten, die ausgeschriebene Notarstelle mit ihm zu besetzen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Hiergegen wendet s ich der Kläger mit seiner vom Oberlandesg e- richt zugelassenen Berufung. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 1 11d Satz 1 BNotO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen , dass da s Regelerfo r- dernis der örtlichen Wartezeit der Auswahl unter den ge eigneten Bewerbungen vorgelagert ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - juris 2 3 4 5 - 4 - mwN). Diese örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. erfüllt der Kl ä- ger bere its nicht. a) Gemäß § 120 Abs. 1 BNotO findet auf das im Zeitpunkt des Inkrafttr e- tens des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) am 1. Mai 2011 noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfa h- ren § 6 BNotO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung. Da nach soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Anw alt tätig ist. Au s- schlaggebend ist dabei nicht, wo ein Bewerber formell zugelassen ist, sondern wo er tatsächlich seine hauptberufliche Tätigkeit ausübt. Diese örtliche Wart e- zeit tritt neben die al lgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Sie setzt vo raus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig bei dem Amtsg e- richt tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zuständig ist. Der Amtsb e- reich entspricht dabei dem Bezi r k de s Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO). Zum einen soll der zukünftige Notar mit den B e- sonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, z um anderen muss ein Bewerber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für d ie ang e- stre b te Notariatspraxis gelegt haben , um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten . Im Anwaltsnotariat wird das Notaramt nur im Nebenberuf au s- geübt. Es ist deshalb nicht zulässig, wenn die wirtschaftlichen Grundlage n des aufzubauenden Notari ats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, die la u- fenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, d as außerhalb des Amtsbereichs erwir t- schaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche Wa rtezeit eine gleichmäßige B e- handlung aller Bewerber gewährle i sten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar 6 - 5 - den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort b ereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - juris und - teilweise - abgedruckt in DNotZ 2007, 75, 76 , sowie vom 22. März 2010 - NotZ 10/09 - ZNotP 2 0 10, 232 ff. und vom 21. Februar 2011 - NotZ (Brfg) 6/ 10 - juris). b) Der Kläger unterhält zwar seit dem 6. August 2007 unter Beibe haltung seiner Kanzlei in G. eine Zweigstelle in O . . Diese hat er nach den insoweit auch durch das Berufungsvorbringen im Kern nicht in Zweifel gezog e- nen Fest stellungen des Oberlandesgerichts mit einem möglichst geringen Au f- wand und Kostenrisiko seit dem Jahre 2007 aufgebaut. Vorhanden sind Räu m- lichkeiten zum Empfang und zur Besprechung mit Mandanten sowie moderne Kommunikationsmittel. Für die Zweigstelle exist iert eine eigene Telefonnu m- mer, eingehende Anrufe werden automatisch in die Kanzlei nach G . we i- tergeleitet, wo sich die Mitarbeiter aufhalten, wo Aktenführung und Buchhaltung erfolgen und wo die Schreibarbeiten ausschließlich erledigt werden. Demzu fo l- ge führt der Kläger seine Kanzleigeschäfte nahezu ausschließlich a n seinem Kanzleisitz in G . , wo sich im Übrigen die wirtschaftlichen Grundlagen se i- ner Tätigkeit befinden. Auch wenn die Zweigstelle von Anfang an "schwarze Zahlen geschrieben" hat , also einen gewissen, vom Kläger nicht konkret darg e- legten Gewinn erzielt hat, ändert das nichts daran, dass der Kläger nicht haup t- beruflich bzw. schwerpunktmäßig in O . tätig war, sondern vie l mehr - was er selbst nicht in Abrede stellt - di e eigentliche n Grundlagen der Existenz in G. erwirtschaftet hat. c) Soweit der Kläger meint, der Gesetzgeber habe es nach Aufhebung des Zweigstellenverbots lediglich versäumt, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. en t- sprechend anzupassen, verkennt er, dass der Gesetzgeber durch die inhaltlich kaum geänderte Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO durch Gesetz 7 8 - 6 - zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) zum Ausdruck gebracht hat, an dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit mit dem bi s- her verstandenen Inhalt festhalten zu wollen (vgl. Schmitz - Valckenberg in Eylmann/Vaasen, B N otO , 3. Aufl. , § 6 Rn. 32; Görk in Schippel/B racker , B N otO , 9. Aufl. , § 6 Rn. 33). Es war nicht Sinn und Zweck des Wegfalls des Zweigste l- lenverbots, einem R echtsanwalt allein durch den Betrieb von mehreren Kan z- leien an verschiedenen Orten ohne Berücksichtigung eines Tätigkeitsschwe r- punkts erweiterte Optionen für eine Notarstelle zu verschaffen. d) Schließlich ist das pauschale Vor bring en des Klägers, § 6 A bs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. sei mit " EU - Norm en " nicht vereinbar, nicht nachvollziehbar. We d er wird dargetan, gegen welche " EU - Norm " § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. verstoßen soll, noch ist ersichtlich, inwiefern das vom Kläger angeführte Urteil des Europ ä- ischen Ger ichtshof s vom 24. Mai 2011 ( - C - 54/08 NJW 2011, 2941 ff. ) betre f- fend den Staatsangehörigkeitsvorbehalt für Notare Bedeutung für die Vorschri f- ten über die Wartezeiten haben könnte. e) Da der Kläger nach alledem die örtliche Wartezeit des § 6 Abs. 2 N r . 2 BNotO a.F. nicht erfüllt und eine Ausnahme von diesem Regelerfordernis e r- kennbar nicht in Betracht kommt (dazu vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75, 77 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - NJW RR 2009, 350, 352), is t dessen B ewerbung zu Recht nicht in das A uswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen worden. 9 10 - 7 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel a- denen waren ni cht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich nicht durch einen eigenen Sach an trag an dem Kosten risiko beteiligt hat. Galke Diederichsen Appl Brose - Preuß Frank Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15. September 2011 - 2 Not 4/11 - 11
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