BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 14/13 vom 25. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Galk e, die Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das den Parteien am 22. beziehungsweise 23. Mai 2013 an Verkündungs statt zug e- stellte Urteil des No tarsenats des Oberlandesgerichts Celle zuz u- lassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Ein Grund zur Zulassung der Beruf ung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) beste ht nicht. D er Sache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der a n- gefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersic htlich. 1 2 - 3 - Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der in ständiger Rech t- sprechung des Senats (siehe z.B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 m.w.N.) entwickelten Maßstäbe die entscheidungse r- heblichen Tatsachen umfassend ge würdigt. Anders als der Kläger meint, hat die Vo rinstanz auch die erforderliche Gesamtabwägung vorgenommen. Diese ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf seinen die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 12/12) Bezug. Die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Klägers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind auch weiterhin erfüllt. Insbesondere stellt eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet ( Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 17). Der Kläger hat es neben Schulden g e- genüber der Vermieterin seiner Kanzleiräume seit Mitte 2011 fortlaufend zu b e- trächtlichen Steuerrückständen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden kommen lassen. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, seine Vermögensverhältnisse würden sich stabilisieren, so dass der Amtsenth e- bungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO entfallen sei. Zwar kann eine die Int e- ressen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verne i- nen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwis chen überwundenen Phase der be ruflichen Tätigkeit des Notars vera n- lasst sehen , ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist alle r- dings, dass die zuverlässige Aussicht einer stabilen Konsolidierung der Ei n- kommenssituation besteht (vgl. Senat aaO). Hiervon kann jedoch nicht ausg e- gangen werden. Auch die Auskünfte der Oberfinanzdirektion Niedersachsen 3 4 - 4 - vom 22. Mai und 23. Juli 2013 rechtfertigen eine solche positive wirtsch aftliche Prognose nicht . Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 15.05.2013 - Not 13/12 -
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