BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 1 5 / 1 1 vom 23 . Juli 201 2 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in nen Diederichsen und v on Pentz , d ie Notar in Dr. Doyé sowie den N otar Müller - Eising am 23 . Juli 201 2 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahren s. Der Streitwert wird auf 5 0 .000 festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. D as Rechtsmittel ist zulässig. a) Der Kläger hat sein Recht, die Zulassung der Berufung zu beantragen, nicht dadurch verlor en, dass er seinen zunächst gestellten Antrag vom 19. Oktober 2011 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 zurückgenommen hat. D ie Zurücknahme eines Rechtsbehelfs hindert den Rechtsbehelfsführer grun d- sätzlich nicht daran, den Rechtsbehelf innerhalb der noch l aufenden Frist e r- 1 2 3 - 3 - neut einzulegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsbehelfsrüc k- nahme zugleich einen Rechtsbehelfsverzicht enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 126 Rn. 2 mwN). Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Der erneute Zulass ungsantrag des Klägers vom 11. November 2011 ist innerhalb der noch laufenden Antragsfrist des § 111d Satz 2 BNotO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberlandesgericht eingegangen. Entgegen der Au f- fassung des Beklagten hat der Kläger den A ntrag auch ordnungsg emäß b e- gründet (§ 111d Satz 2 BNotO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) . Zwar bezog sich die Begründungsschrift vom 9. November 2011 auf den bereits zurückgeno m- menen Antrag vom 19. Oktober 2011. Der Kläger hat aber in seinem erneuten Zulassungsantrag vom 11. Novem ber 20 11 konkludent auf die bereits eing e- reichte Antragsbegründung Bezug genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass er "erneut" beantrage, die Berufung zuzulassen, weil der Antrag vom 19. Oktober 2011 "infolge eines Büroversehens zurückgenommen worden" sei, und damit zum Ausdruck gebracht, dass der zweite Antrag gewissermaßen an die Stelle des ersten treten sollte. 2. Der Zulassungsantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Der Kläger kann sich weder auf den Zula s- s ungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 noch auf den des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bestimmung des § 48a BNotO, die die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs auf das Ende des Monats festlegt, in dem der Notar das 70. L e- bensjahr vollendet, weder verfassungs - noch europarechtswidrig. 4 5 6 - 4 - aa) D as Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkei t der gesetzlichen Höchsta ltersgrenze von 70 Jahren für die Ausübung des Notarb e- rufs i n seinem Beschluss vom 29. Oktober 1992 (DNotZ 1993, 260 ff.) bejaht. Der Senat hat sich dieser Beurteilung in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 185, 3 0 Rn. 6 ff.) angeschlossen. Auf diese Entscheidu n- gen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gründe, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass g e ben, sind weder ersichtlich noch dargetan. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das G esetz zur Änd e- rung des Berufsrechts der Notar e und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es keine Übe r- gangsregelung enthalte. Der Kläger übersieht, dass der Gesetzgeber in Art. 3 dieses Gesetzes e ine Regelung geschaffen hat, nach der sämtliche Notare, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Februar 1991 das 58. Lebensjahr volle n- det hatten, für weite re zwölf Jahre im Amt bleiben du rften (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 260; Schippel/Bracker/P ü ls, BNotO, 9. Aufl., § 48a Rn. 2). Bei dieser zei t- lichen Festlegung brauchte der Gesetzgeber keine Rücksicht auf die Belange und Interessen einzelner zu nehmen, sondern durfte bei generalisierender B e- trachtungsweise im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgehen, dass eine Amtstätigkeit von zwölf Jahren genügt, um die im Hinblick auf die Amtsübernahme getätigten Investitionen zu erwirtschaften und die Vorausse t- zungen für die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards nach Volle n- dung des 70. Lebensjahres zu schaf fen (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 260). bb) D ie Regelung in § 48a BNotO steht auch im Einklang mit europ a- rechtlichen Vorgaben. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen al l- gemeinen Grundsatz des Unionsrecht s darstellende und durch die Richtlinie 200 0/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allg e- 7 8 - 5 - meinen Rahmens für die Verwirk lichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff.; BVerfG, NJW 2011, 1131). Die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig. Die Regelung verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen z wischen den G e- nerationen gerecht zu verteilen, und ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Denn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Bese t- zung der nur i n be grenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nich t mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewäh r- leistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stellen für lebensjü n- gere Bewerber frei machen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f.; BVerfG DNotZ 1993, 260; NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Altersgrenze für Notare nicht de s- halb unangemessen und nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie, weil " Versorgungslücken in allen Teilen des Notariats" d rohten. Ein Mangel an jüngeren Bewerbern, der vorliegend allerdings weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargetan ist, mag die Erforderlichkeit einer Alter s- grenze auf solchen Teilen des Arbeitsmarktes in Frage stellen, zu denen neue Berufsangehörige jederzeit Zugang haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - C - 341/08, Slg . 2010, I - 47 - 100 - Petersen, Rn. 68). Dies gilt aber nicht, wenn der Besetzung einer Stelle , wie im Streitfall, zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Recht spflege ein Ausschreibungsverfa h- ren vorausgehen muss und die Ausschreibung von dem Ergebnis einer Bedür f- nisprüfung ab hängt , die sicherstellt, dass dem jeweiligen Amtsinhaber ein au s- reichendes Maß sachlicher und finanzieller U nabhängigkeit gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C - 54/08, DNotZ 2011, 462 Rn. 98; S e- natsbeschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 8 f.; BVerfG DNotZ - 6 - 1993, 260) . Bl i e ben lebensältere Notare so lange im Amt, wie es ihnen beliebt, könnten die zur Verfügung steh enden jüngeren Berufsbewerber nicht oder nur sehr spät berücksichtigt werden. Mangels Vorhersehbarkeit und Planbarkeit des Zugangs verlöre der Beruf des Notars an Attraktivität. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers setzte das Erlöschen seines Amtes auch nicht die Rücknahme seiner Bestellung zum Notar voraus. Denn seine für die Dauer seiner Anwaltszulassung erteilte Bestellung zum Notar ist mit Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes erloschen, ohne dass es eines Vollzugsaktes bedurfte (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 260 unter II. 1.). b) Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht g e- geben. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Eine Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Union ist nicht geboten. I n- sow eit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen , die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkrä f- tet werden (vgl. auch Bundesverfassungsgeri cht NJW 2011, 1131). 9 10 - 7 - c) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwe n- dung des § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.10.2011 - 2 X (Not) 12/10 - 11
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