BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 1 5 / 1 2 vom 22. Juli 2013 in dem Verfahren wegen einer Nebenbeschäftigung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 8 Abs. 3 Nr. 2 Zur Genehmigungsfähigkeit einer Nebentätigkeit eines Notars als Mitglied im Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung, die Anteilseignerin von auf Gewinnm a- ximi e rung ausgerichteten Gesellschaften ist. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 15/12 - OLG Ce l le - 2 - Der Bundesgerichtshof, S enat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann , die Richterin von Pentz , die Nota rin Dr. Doyé und d en Notar Müller - Eising beschlossen: D e r Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das am 17. und 18. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Notarsenats des Oberla n- desgerichts Celle zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu 13.000 festgesetzt. Gründe: D er Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entsch eidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1 - 3 - 1. Zu Unrecht macht der Beklagt e geltend, die Vorinstanz habe der G e- winnerzielung und - maximierung der "G . - Gruppe" nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. An diese Firmenstrategie sei die Tätigkeit der Stiftung - der die Anteile an den Gesellschaften dieser Gruppe gehören u nd deren Vo r- standsmitglied der klagende Notar ist - gebunden. Das sei mit dem Leitbild e i- nes unabhängigen und unparteiischen Notars unvereinbar und dem Ansehen des Notaramts insgesamt abträglich, was zur Versagung der Nebentätigkeit s- genehmigung führen müss e. Da nicht eine verbotene Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BNotO, sondern allein die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Nebenb e- schäftigung als Mitglied des Vorstand s einer Stiftung in Rede steht, kommt dem Einwand der Beklagten hinsich tlich der Ausrichtung der Gesellschaften der " G . - Gruppe " auf Gewinnmaximierung kein entscheidendes Gewicht zu. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO die Übernahme einer Nebenbeschäftigung insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit als auch nach Nr. 2 dieser Vorschrift den Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat oder Ve r- waltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft oder eines in eine r anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unte r- nehmen s nur unt er einen Gen ehmigungs vorbehalt gestellt . Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sowohl die gewerbli che T ä- tigkeit als auch der Eintritt in Organe einer auf Erwerb gerichteten Gesellsc haft nicht generell unzulässig sind . D ie Er zielung von Gewinn steht deshalb eine r Nebenbeschäftigung nicht von vornherein entgegen . 2 3 - 4 - Die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung als Stiftungsvorstand kann dann aber auch nicht allein deshalb versagt werden, weil schon die Absicht der Gewinnerzielung als solche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars in Frage stellen würde. Deshalb kommt dem Umstand, dass die dem Stiftung s- vermögen zugehörigen Gesellschaften der " G . - Gruppe " auf Gewinnmax i- mierung sowie auf Expansion und Verdrängung von W ettbewerbern ausgeric h- tet sind, kein entscheidendes Gewicht zu . Allein hieraus kann nicht von vornh e- rein der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit im Vorstand der Stiftung unzulässig ist. Ob die Übernahme der Aufsichtsratstätigkeit in den Gesellscha f- t en unzulässig ist, kann hier dahinstehen, da diese nicht Gegenstand des ang e- fochtenen Bescheids sind, sondern die Genehmigung dieser Tätigkeiten au s- drücklich zurückgestellt wurde. Hier steht allein in Frage die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. Ein u n- mittelbares Eingreifen der Vorstandsmitglieder der Stiftung in das operative G e- schäft der von der Stiftung beherrschten einzelnen Gesellschaften ist mit dieser Stellung nicht ver bunden, mögen auch bestimmte Geschäfte der Genehmigung des Vorstandes der St iftung vorbehalten sein. Die dem Kläger eingeräumten Befugnisse gehen jedenfalls nicht über die eines Vorstandes oder Aufsichtsrats der Gesellschaft selbst hinaus. Die Mitgliedschaft in diesen Gesellschaftsorg a- nen ist aber nach der gesetzlichen Regelung - wie bereits ausgeführt - nicht von vornherein unzulässig. D ie Einflussmöglichkeiten des Klägers als Vorstand s- mitglied der Stiftung sind daher nicht als mit dem Notaramt unvereinbar anz u- sehen. 4 5 - 5 - Da die Tätigkeit de s Stiftungsvorstands als solche nicht mit dem Notar - amt unvereinbar ist und ein unmittelbares Nachaußentreten der " Aufsichtsor - gane " , sei es des Stiftungsvorstands oder des Aufsichtsrats der jeweiligen G e- sellschaft, im operativen Geschäft nicht inmitten steht, ist auch die mögliche Wahrnehmung de r Tätigkeit des Klägers im Stiftungsvorstand - oder dem hier nicht in Rede stehenden Aufsichtsrat der jeweiligen Gesellschaften - nicht von entscheidendem Gewicht , um die Genehmigungsfähigkeit der jeweiligen Täti g- keit zu verneinen. 2. Zu Unrecht macht d er Beklagte geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (DNotZ 2003, 65 ff . ) und die Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 ( NotZ 9/05, DNotZ 2005, 951 ff . ) ge klärt. 3. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Entscheidung des Oberla n- desgerichts weiche von der Senatsentscheidung vom 11. Juli 2005 (aaO) ab. Im dortigen Fall war tragend für die Versagung der Genehmigung, dass der Notar eine Tätigkeit in einem Wirtschafts - bzw. unternehmensberatenden B e- reich ausübte, der dem Anwaltsnotar als weiterer Beruf nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO untersagt ist. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. 4. Erfolglos macht der Beklagte geltend, die Ents cheidung beruhe auf Ve r- fahrensmängeln. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass zum Stiftungsvermögen umfangreiches Grundvermögen gehöre und de s- wegen auch Grundstücksgeschäfte zu besorgen seien, mit denen der Kläger infolge seiner T ätigkeit in Kontakt komme. Das Oberlandesgericht hat hier z u- treffend darauf abgestellt, dass der Zweck der Firmen der "G . - Gruppe" 6 7 8 9 - 6 - nicht im Bereich des Grundstücksverkehrs liegt und auch keine besondere Aff i- nität zu diesem Bereich aufweist. Daran än dert nichts, dass die Gesellschaft aufgrund ihrer Größe bereits umfangreiches Grundvermögen besitzt. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Eintritts in ein vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft ist grundsätzlich zugrunde zu legen, dass s ich der Notar im Falle der Genehmigung an die bestehenden Mitwirkungsverbote ha l- ten werde und alle Ge - und Verbote beachte . Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem Geschäftszweck der Gesellschaft beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte kaum anfalle n dürften (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 953). Nicht durchgreifend ist der Einwand des Beklagte n , das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass in einem kleinstädtischen, geschäftlich und gesellschaftlich äußerst überschaubaren Gemeinwesen wie Celle nicht u n- be kannt blei be, dass der Kläger Mitglied des Stiftungsvorstands und der - hier nicht in Rede stehenden - Aufsichtsräte sei . D ie Offenlegung der Beziehung zu der Gesellschaft, in deren Organ der Notar eingetreten ist, kann jed och als au s- reichendes Mittel angesehen werden, gerade dem bösen Schein zu begegnen, weil die andere Partei einer Beurkundung berechtigt ist, aus diesem Grund e i- nen Notarwechsel zu verlangen (vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 65, 67). Daneben hat der Gesetzgeber mit der generellen Genehmigungsfähigkeit eines Eintritts in ein Organ einer Gesellschaft zum Ausdruck gebracht, dass die damit verbu n- dene öffentliche Bekanntmachung z.B. durch Registereintragung oder durch schlichtes tatsächliches Bekanntwerden nicht generell einer Genehmigung en t- gegensteht. Die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes zu den für den Notar geltenden Mitwirkungsverboten (§ 3 BeurkG) setzen gleichfalls voraus, dass es dem Notar erlaubt sein kann, einem vertretungsberechtigten oder einem nicht vert retungsberechtigten Organ a nzugehören (vgl. BVerfG aaO 10 - 7 - S. 66 f . ). § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeurkG regelt , dass die Mitgliedschaft in einem Organ, das nicht zur Vertretung berechtigt, keinen Ausschluss von der Beu r- kundungstätigkeit bedingt , im Gegensatz zur Mitgliedschaft in einem vertr e- tungsberechtigten Organ nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BeurkG. Die Aufklärung über die Tätigkeit als Aufsichtsrat einer Gesellschaft begründet damit nur eine Hinweispflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Beurk G. Der Gesetzgeber sieht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit und Parte i- lichkeit des Notars einen Hinweis an die Urkundsbeteiligten als ausreichend an. Je der Fall der Mitgliedschaft in einem vertretungsberechtigten Organ schließt die Beurkundungst ätigkeit unter Beteiligung der jeweili gen Gesellschaft, der en vertretungsberechtig tem Organ der Notar angehört, aus. Die Mitgliedschaft des Klägers im Stiftungsvorstand ist so weit entfernt von der operativen Tätigkeit der einzelnen am Markt tätigen U nternehmen der "G . - Gruppe", dass dessen Bekanntwerden für sich genommen keinen A n- schein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit begründet. Bei der Prüfung der G e- nehmigungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Beu r- kundungstätigkeit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BeurkG beachtet. So weit er Mitglied in den Aufsichtsräte n der Gesellschaften der "G . - Gruppe" ist, hat der G e- setzgeber - wie ausgeführt - diesem Umstand keine so wesentliche Bedeutung beigemessen, dass er einer Beurkundungstä tigkeit entgegenstünde . Das B e- kanntwerden der Tätigkeit im Aufsichtsrat ist deshalb für sich genommen kein hinreichender Anhalt, die Genehmigungsfähigkeit des Eintritts in den Aufsicht s- rat zu verneinen. 11 - 8 - 5. Die Kost enentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 18.10.2012 - Not 5/12 - 12
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