BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 15 / 1 3 vom 15. September 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids und V erpflichtung zur Beschäftigung von f achkundigen Mitarbeiter n - 2 - Der B undesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: D ie als Gegenvorstellung auszule gende Beschwerde der Kläger gegen die Streitwert festsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im B e- schluss vom 21. Juli 2014 ist als Gegenvorstellung auszuleg en, da die Festse t- zung des Streitwerts gemäß § 111g Abs. 3 1. Halbs. BNotO unanfechtbar ist. 2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21. Juli 2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 GKG. a) Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Wert für die Anfec h- tung des Abgabenbescheids vom 6. März 2012 mit bis zu 400.000 Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger haben diese im Berufun gszulassungs - verfahren die Abgabenfestsetzung in voller Höhe angegriffen und nicht etwa nur einen Teilbetrag davon zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. Sie haben sich auch inhaltlich nicht nur teilweise gegen die Abgabenerhebung gewandt, sondern insbes ondere die Wirksamkeit der Abgabensatzung, die Grundlage der Abgabenfestsetzung ist , in Frage gestellt. Gemäß § 111g Abs . 1 Satz 1 BNotO 1 2 3 - 3 - i.V.m. § 5 2 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die konkrete Höhe des angegriffenen B e- scheids der Beklagten maßgeblich für die Streit wertfestsetzung. Die im ang e- fochtenen Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 festgesetzte Abgabenh ö- he haben die Klä ger nicht benannt. Bei der vom Senat deshalb vorzunehme n- den Schätzung hat er sich an den vorläufigen Festsetzungen der Abgaben durch die Bek lagte für die Monate September und November 2012 in Höhe von 30.378 hiervon ausgehend einen Jahresb etrag von bis zu 400.000 ngenommen. b) Die Wertfestsetzung von bis zu 10.000 auf Zulassung der Berufung wegen der begehrten Feststellung zur Möglichkeit , die Beschäftigung eines fachkundigen Mitarbeiters zu bee nden, bewegt sich im unteren Bereich. Galke Wöstmann v. Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 05.06.2013 - VA - Not 5/12 - 4
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