BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 15 / 1 3 vom 21. Juli 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids und V erpflichtung zur Beschäftigung von f achkundigen Mitarbeiter n Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 113 Zum Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf einer Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters durch die Nota r- kasse. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 15/1 3 - OLG Mü n chen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 21. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: De r Antrag de r Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Nota r- se nats des Oberlandesgerichts München vom 5 . Juni 2013 zuz u- lassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 410. 000 Gründe: I. Die Kläger sind zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene bayer i- sche Notare. Die beklagte Notarkasse beschäftigt gemäß Art. 2 Abs. 2 ihrer Satzung (Amtliches Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse 2006, S. 6) fachkundige Mitarbeiter, die sie den Notaren in ihrem Tätigkeitsbereich zur Dienstleistung zuweist. 1 - 3 - Die Beklagte weist den einzelnen Notariaten Regelstellen zu, wobei jede Notarstelle mindestens eine und höchstens zwei, jedes Doppel amt min destens zw ei und höchstens vier Stellen er h ält . Ob eine zweite Regelstelle zugewiesen wird, hängt entsprechend der Richtlinien, die der Verwaltungsrat der Beklagten erlassen hat , von der Zahl der im Notariat vorgenommenen Beurkundungen ab . Mit den etwa 800 von der Beklagten beschäftigten fachkundigen Mitarbeitern können nicht alle Regelstellen besetzt werden. Im Notariat (Doppelamt) der Kläger ist nur eine Regelstelle besetzt, seit die Beklagte eine weitere, den Kl ä- gern zugewiesene Mitarbeiterin - mit Zust immung der Kläger - zum 1. August 2012 einem anderen Notar zugewiesen hat. Die Kläger wünschen die Wiede r- besetzung der frei gewordenen Stelle. Gegen einen von der Beklagten vorg e- sehenen Mitarbeiter erhoben sie allerdings Bedenken, worauf die Beklagte von d essen Zuweisung an die Kläger absah. Für die Überlassung fachkundiger Mitarbeiter müssen die Notare an die Beklagte einen Besoldungsbeitrag entrichten, der jährlich in einer Abgabensa t- zung festgelegt wird. Im Jahr 2012 betrug der Besoldungsbeitrag für eine mit einem fachkundigen Mitarbeiter besetzte erste Regelstelle 1.90 0 im pro M o- nat und für jede weitere besetzte Regelstelle 3.800 e- meinsamer Berufsausübung und Abrechnung nach der Beitragssatzung 1.900 als Besoldungsbeitrag für eine erste Regelstelle je Notar galt. Konnte - wie im Notariat der Kläger - nicht mindestens eine Regelstelle je Notar besetzt werden, so erstattete die Beklagte nach Maßgabe des § 15 ihrer Abgabensatzung 2012 einen Teil der Aufwendung en des Notars für seine Hilfskräfte; gemäß den dazu vom Verwaltungsrat beschlossenen Ric htlinien erhielten die Kläger ab August 2012 monatlich 1.330 2 3 - 4 - Der Besoldungsbeitrag reicht nicht aus, um die durch die Beschäftigung der fachkundigen Mitarbeiter entstehenden Kosten zu decken. Zur Deckung der restlichen Kosten und zur Finan zierung der weiteren Aufgaben erhebt die B e- klagte von den Notaren gemäß ihrer jährlichen Abgabensatzung eine Staffela b- gabe, deren Höhe sich nach der Höhe der dem Einzelnen im jeweiligen Jahr zustehenden abgabepflichtigen Gebühren richtet. Der prozentuale A nteil des abzuführenden Betrags an den abgabepflichtigen Gebühren stieg im Jahr 2012 stufenweise bis zu einem Höchstsatz von 50 % an, der für abgabepflichtige G e- bühren von mehr als 58.200 März 2013 setzte die Beklagte die Staffelabgabe der Kläger für das Jahr 2012 endgültig fest. Die Beklagte weist den fachkundigen Mitarbeiter nur mit Zustimmung des betreffenden Notars zu. Die Kläger möchten vor einer Zustimmung zur Zuwe i- sung eines neuen fachkundigen Mitarbeiters Gewissheit darüber haben, dass sie sich ohne Einwilli gung der Beklagten von dem Mitarbeiter trennen können. Ferner wenden sie sich gegen den Bescheid vom 6. März 2 013, da sie die A b- gabensatzung 2012 vor allem wegen der fehlenden Kostendeckung des Beso l- dungsbeitrags für nichtig halten. Soweit für das Zulassungsverfahren noch von Bedeutung haben die Kläger in erster Instanz beantragt, den Bescheid vom 6. März 2013 auf zuheben und festzustellen, dass sie ohne Einwilligung des B e- klagten die Beschäftigung eines zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiters b e- enden können. Diesen Anträgen hat das Oberlandesgericht nur insoweit en t- sprochen, als es festgestellt hat, dass die Kläger gegen die Beklagte einen A n- spruch auf Aufhebung der Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters haben, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkundigen Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen und sie dies und die den wicht i- gen Gru nd stützenden Umstände der Beklagten so rechtzeitig mitgeteilt und 4 5 - 5 - belegt haben, dass die Beklagte ihrerseits die Möglichkeit hat, ihr Arbeitsve r- hältnis mit dem fachkundigen Mitarbeiter fristlos zu beenden. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage, s oweit sie Gegenstand des Zulassungsve r- fahrens ist, abgewiesen. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. März 2013, mit dem die Staffelabgabe festgesetzt worden war, sowie gegen die teilweise Zurückwe i- sung ihres Feststellungsantrags. Ihr angekündigter Berufungsantrag ist, was die Feststellungsklage anbelangt, darauf gerichtet - weitergehend - festzustellen, dass die Kläger ohne Einwilligung der Beklagten die Beschäftigungspflicht eines zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiters auch dann beenden können, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkundigen Mitarbeiter die V o- raussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen. Hilfsweise soll beantrag t werden festzustellen, dass die Kläg er einen Anspruch gegen die Beklagte haben, den Verwaltungsakt aufgrund dessen ein f achkundiger Mitarbeiter den Klägern zur Beschäftigung zugewiesen wurde, aufzuheben, um die von der Beklagten b e- hauptete Beschäftigungspflicht des f achkundigen Mitarbeiters zu beenden und zwar auch dann, wenn im Verhältnis zwischen den Klägern und dem fachkund i- gen Mitarbeiter die Voraussetzungen des § 626 BGB nicht vorliegen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist un begründet , denn er zeigt keine Zulas sungsgründe (§ 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 VwGO) auf. Entgegen der Auffas sung der Klä ger bestehen im Ergebnis weder ernstl i- che Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgericht s (§ 124 6 7 - 6 - Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entsche i- dungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Feststellungsantrag a) Der Feststellungsantrag der Kläger ist im Haupt - und Hilfsantrag d a- rauf gerichtet, weiter gehend festzustellen, dass die Beklag te die Zuweisung zu beenden hat allein aufgrund der Entscheidung der Kläger, die Zuweisung bee n- den zu wollen , und ohne dass die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen müssen. Ein Zulassungsgrund besteht entgegen der Au ffassung der Kläger nicht. b) Die Berufung ist nicht deshalb zuzulassen, weil ernst liche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des S e- nats vo r, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einze l- ner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gest ellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis auch aus einem anderen Grund richtig ist (zuletzt Senatsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, juris Rn. 8 mwN). So lieg t der Fall hier aber nicht. Das Oberlandes gericht hat zu Recht d em vorbeschriebenen Feststellungs begehren der Kläger nicht stattgegeben . Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Weder endet die Pflicht der Kläger, den ihnen zugewiesenen fachk undigen Mitarbeiter zu beschäftigen, a l- 8 9 10 11 - 7 - lein aufgrund ihrer Erklärung, das Beschäftigungsverhältnis beenden zu wollen, noch haben sie einen Anspruch auf Beendigung bzw. Aufhebung der Zuwe i- sung eines f achkundigen Mitarbeiters , allein weil sie es wünschen. aa) Nach § 113 Abs. 6 BNotO hat der Notar ein en ihm von der Beklagte n zur Dienstleistung zugewiesenen f achkundigen Mitarbeiter zu beschäftigen. Ein Anspruch auf sofortige Beendigung einer Zuweisung ergibt sich nicht aus § 113 Abs. 6 BNotO, der lediglich die Beschäftigungspflicht des Notars bezüglich des ihm zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter s bestimmt, nicht jedoch die Vor - aussetzungen für die Beendigung einer Zuweisung regelt (vgl. Senatsb e schluss vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66, Umdruck S. 22 n.v. zu § 113 BNotO) . Die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters ist ein Verwaltungsakt (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. , § 113 Rn . 33 und 35). Dies folgt aus § 64a Abs. 1 BNotO i.V.m. § 35 VwVfG bzw. § 113 Abs. 1 i.V.m. Art . 1 Abs. 1, Art. 35 BayVwVfG. Sie e rfolgt nur mit Zustimmung des Notars, was zw i- schen den Parteien unstreitig ist. Die Entscheidung über die Zuweisung von fachkundigen Mitarbeiter n (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66, Umdr u ck S. 23 f. , 25 n.v.) wie auch die E ntscheidung über die Beend i- gung einer Zuweisung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 1969 - NotZ 8/68, Umdruck S. 12 ff . , 17 n.v.; Art. 49 Abs. 1 VwVfG ; Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ) stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Richtschnur dieser Erme s- sensent scheidung sind die Interessen einer geordneten Rechtspflege (vgl. §§ 1, 4, 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO; Senatsb e- schluss vom 27. Juni 1966 aaO S. 26) . Zu berücksichtigen sind ferner die b e- rechtigten Interessen des betroffe nen Notars wie diejenigen der fachkundigen Mitarbeiter selbst (vgl. Senatsbe schlü ss e vom 15. Juli 1969 aaO S. 17 und vom 27. Juni 1966 aaO S. 21 f . , 28 f . ). Der Notar als Adressat der Entscheidung 1 2 13 - 8 - über den Widerruf der Zuweisung hat dementsprechend grunds ätzlich nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf ist das Feststellung s- begehren der Kläger jedoch nicht gerichtet. Der von den Klägern uneing e- schränkt geltend gemachte Anspruch auf einen Widerruf besteht nur, wenn das Ermessen der Be klagten auf Grund eines besonders gelagerten Sachverhalts auf " Null " reduziert ist. Besondere Umstände, wie sie die Kläger aufzählen, nämlich das Vorliegen von Gründen, die eine Kündigung privater Angestellter rechtfertigen könnte, sowie persönliche Gründe wie Krankheit oder betriebliche Erfordernisse sowie persönliches Fehlverhalten können im Einzelfall einen A n- spruch begründen, dass die Zuweisung durch die Beklagte aufgehoben wird. So liegt der Streitfall indes nicht. Die Kläger stützen den Anspruch auf W iderruf der Zuweisung, dessen Feststellung sie begehren, gerade nicht auf solche b e- sonderen Umstände. Vielmehr soll festgestellt werden, dass die Beklagte allein aufgrund ihres Verlangens hin verpflichtet sein soll, die Zuweisung zu beenden. Eine solche Fe ststellung können sie nicht beanspruchen. bb ) Eine andere Beurteilung ist nicht aus verfassungsrechtlichen Grü n- den geboten. (1) Im Gegensatz zur Auffassung de r Klä ger verstößt es nicht gegen das Übermaßverbot, wenn dem Notar kein Recht auf jederz eitige Beendigung einer Zuweisung zugestanden wird. Es ist zu berücksichtigen , dass die Zuweisung eines fachkundigen Mitarbeiters nur mit Zustimmung des Notars erfolgt. Dabei muss es für den Notar auf der Hand liegen, dass er sich von dem ihm von der Bekla gten zugewiesenen fachkundigen Mitarbeiter nicht ohne weiteres wieder trennen kann. Der Notar kann auch das Anstellungsverhältnis zu den von ihm eingestellten Mitarbeitern nur im Rahmen des Arbeitsrechts lösen. Soweit hi n- sichtlich des fachkundigen Mitarbei ters ein Kündigungsgrund vorliegen sollte, ist 14 15 - 9 - dieser von der Beklagten im Rahmen der Ermessenentscheidung über den W i- derruf der Zuweisung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt kann dem Notar im Einzelfall ein Anspruch auf Widerruf der Zuweisung zuste hen. Darüber hinaus ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungspflicht und die mangelnde Möglichkeit, sich jederzeit von einem solchen zugewiesenen Mitarbeiter zu lösen, die Kehr seite des Vorteil s ist, die mit der Besc häftigung der f achkund igen Mitarbeiter verbunden ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es das Anstellungssystem der fachkundigen Mitarbeiter ermöglicht, dass ein Notar einen solchen Mitarbeiter zu einem begrenzten und unter den tatsäc h- lichen Kosten liegenden B eitrag besch äftigten kann. Damit können auch Notare mit geringem Einkommen einen so hoch qualifiziert en und ausgebildeten f ac h- kundigen Mitarbeiter beschäftigen, auch wenn die erforderlichen weit darüber liegenden Lohnkosten von ihm nicht bezahlt werden können. Das Ans tellung s- s ystem der fachkundigen Mitarbeiter liegt auch im Interesse dieser Notariatsb e- diensteten, die wirtschaftlich nicht auf die Möglichkeiten der einzelnen Notare, deren Leistungsfähigkeit sehr verschieden und teilweise recht gering sein kann und vor al lem auch historisch gewesen war, angewiesen sind, sondern den starken und wirtschaftlich sicheren Rückhalt der Notarkasse als eine r Einric h- tung der Gesamtheit der Notare haben (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1966 aaO S. 21). Dieses S ystem gewährleistet auch, dass bei frei werdenden Stellen die Geschäftsstelle mit einem qualifizierten Mitarbeiter besetzt ist, der eine Kontinuität wahren kann, damit ein neu bestellter Notar mit geringeren Hindernissen die Stelle übernehmen kann. Darüber hinaus gewährleiste t es ein hohes Ausbildungsniveau der Mitarbeiter, die ein einzelner Notar jedenfalls nicht immer in dem Umfang gewährleisten könnte. D ie Notare haben den Vo r- teil, dass sie jeweils Mitarbeiter aus diesem Pool hochqualifiziert er und ausg e- bildeter Angestellt er haben. Im Übrigen gewährleistet das System auch, dass die Notariatsangestellten mit einem Einkommen ausgestattet werden können, - 10 - das ihrerseits der Integrität dieser Mitarbeiter dient. Gerade wirtschaftlich schwache Notare könnten nur geringere Einkommen zahlen, was zur Folge h a- ben könnte, dass Notariatsangestellte Nebenbeschäftigungen aufnehmen, um den von i hnen gewünschten wirtschaftlichen Standard zu erreichen, was se i- ner seits vom rechtsuchenden Publikum als mit dem Notaramt nicht zweifelsfrei vereinba r angesehen werden könnte. Im Übrigen gewährleistet das S ystem, dass auch in Gebieten, die von den Angestellten nicht als bevorzugt angesehen werden, wie z.B. in ländlichen Gegenden mit wenig Infrastruktur, gleichwohl hochqualifizierte Mitarbeiter den Nota ren zur Verfügung gestellt werden können. Diese Vorteile rechtfertigen es, dem Notar die Beschäftigungspflicht aufzuerl e- gen und die Entscheidung über den Verbleib des f achkundigen Mitarbeiters in das Ermessen der Beklagten zu stellen, soweit dieses Ermesse n nicht von vornherein auf null reduziert ist, weil etwa die Kündigungsgründe nach § 626 BGB vorliegen im Verhältnis zum fachkundigen Mitarbeiter . Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit gewahrt. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang gelten d machen, im G e- gensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts sei nicht auf die Kündigung s- möglichkeit nach § 626 BGB abzustellen, sondern auf die nach § 314 BGB, greift dies nicht durch. Die getroffene Feststellung ist nicht Gegenstand des b e- absichtigten Be rufungsverfahrens und der Hinweis auf § 314 BGB führt nicht dazu, dass eine generelle Kündigungsmöglichkeit unbeschadet des Vorliegens weiterer Gründe besteht . Auch nach § 314 BGB müsste die Weiterbeschäft i- gung unzumutbar sein, was im Rahmen der Ermessensa usübung auch zu einer Ermessensreduzierung auf null führen kann. Eine voraussetzungslose Möglic h- keit zur Kündigung ergibt sich aus der Vorschrift nicht. 16 - 11 - (2) Die Berufung der Kläger auf ihre in den Schutzbereich der Beruf s- freiheit (Art. 12 GG) - in de r Ausprägung a ls Freiheit der Berufsausübung - fa l- lende Organisationshoheit in ihrem Büro bleibt ohne Erfolg . Aus diesem G e- sichtspunkt kann eine jederzeitige Beendigungsmöglichkeit hinsichtlich der B e- schäftigung eines f achkundigen Mitarbeiters nicht hergel eitet werden . Dabei ist im Blick zu behalten, dass dem Notar nur mit seiner Zustimmung der fachku n- dige Mitarbeiter zugewiesen wird . Soweit organisatorische Gründe eine Weite r- beschäftigung bei dem betreffenden Notar als nicht sinnvoll erscheinen lassen, kan n dies im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten berücksic h- tigt werden und nach einer Abwägung, die die Be lang e einer geordneten vo r- sorgenden Rechtspflege und die berechtigen Interessen des fachkundigen Mi t- arbeiters einbezieht , gegebenenfalls zu ei nem Widerruf der Zuweisung führen. cc ) Das Feststellungsbegehren der Kläger wird nicht durch das Recht der Europ ä ischen Union gestützt. (1) Die Kläger können das von ihnen beanspruchte Recht, die Zuweisung eines f achkundigen Mitarbeiters ohne wei teres zu beenden , nicht aus Art. 45 AEUV und der danach gewährten Freizügigkeit der Arbeitnehmer herleiten. Sie machen insoweit geltend, wegen der Zuweisung eines f achkundigen Mitarbe i- ters gegebenenfalls einen Unionsbürger entlassen zu müssen oder einen so l- c hen nicht einstellen zu können. Der Einwand der Kläger greift nicht durch. Art. 45 AEUV gewährt den Klägern kein Recht zur grundlosen Beendigung einer Zuweisung eines f ac h- kundigen Mitarbeiters . Schon die Prämisse der Kläger ist nicht zutreffend, das s sie wegen der Zuweisung eines f achkundigen Mitarbeiters einen EU - Bürger gegebenenfalls als privat Angestellten entlassen müssten oder einen von ih nen 17 18 19 20 - 12 - gewünschten EU - Bürger nicht einstel len könn t en. Da die Notare die Mitarbeiter durch die Beklagte nicht g egen ihren Willen zugewiesen erhalten , kann die S i- tuation, einen eigenen Angestellten deshalb entlassen zu müssen, von vornh e- rein nicht eintreten. Da die Beklagte bereit ist , EU - Bürger als fachkundige Mi t- arbeiter einzustellen, ist es möglich, dass den Klä g er n ein Unionsbürger als f achkundiger Mitarbeiter zugewiesen wird , so dass eine Diskriminierung von Unionsbürgern gegenüber Inländern nicht zu befürchten ist . Abgesehen davon liegt aber auch schon vom Ansatz her keine Diskrim i- nierung im Hinblick auf d ie Freizügigkeit der Arbeitnehmer vor. Voraussetzung des Art. 45 AEUV ist eine mindestens mittelbare Diskriminierung. Das verlangt , dass die Regelung sich ihrem Wesen nach eher auf EU - ausländische A rbei t- nehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kan n und folglich die G e- fahr besteht, das s die EU - ausländische n A rbeitnehmer besonders benachteiligt werden . Dabei müssen die EU - ausländischen A rbeitnehmer nicht nur " im W e- sentlichen " oder zumindest " ganz überwiegend " betroffen sein; es genügt , dass die betre ffende Vorschrift geeignet ist , eine solche Wirkung hervorzurufen. D a- mit sind insbesondere all diejenigen unterschiedslos anwendbaren Vorschriften verboten, die von inländischen Arbeitnehmern leichter erfüllt werden können als von EU - ausländischen Arbeitne hmern (vgl. EuGH, D St RE 2007, 1099, 1101 zu Art. 39 E G; C alliess/Ruffert - Brechmann, EUV/AEUV, 4. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 47). Ausgehend von diesem Maßstab ist keine Diskriminierung von EU - Ausländern durch die Zuweisung von f achkundigen Mitarbeitern an die Notare im Bereich der Beklagten festzustellen. Die unter Umständen eintretenden Nachteile für andere Arbeitnehmer des jeweiligen Notars oder Bewerber betre f- fen sowohl Inländer als auch EU - ausländische Unionsbürger. Dabei ist auch zu 21 22 - 13 - erkennen , dass die EU - ausländische n Arbeitnehmer in einer intensiveren Weise betroffen sind. Insbesondere liegt keine Differenzierung hinsichtlich der Staat s- angehörigkeit vor. Da Inländer wie EU - ausländische Unionsbürger in gleicher Weise betroffen sind, haben die Kläger ke ine Diskriminierung im Sinne des Art. 45 AEUV dargelegt. Abgesehen davon könnte eine sich im Einzelfall erg e- bende mittelbare Diskriminierung im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten hinsichtlich der Beendigung einer Zuweisung berücksichtigt wer den . Ein Recht auf Beendigung der Zuweisung unabhängig von sonstigen Gründen allein aufgrund eines Verlange n s der Kläger ist aus Art. 45 AEUV nicht abzule i- ten. (2) S oweit die Kläger ferner einen Verstoß gegen Art. 49 AEUV (Niede r- lassungsfreiheit) geltend machen, kann das ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass ein grenzübe r- schreitender Bezug vorhanden ist. Die sogenannte Inländerdiskriminierung ist von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. C alliess/Ruffert - R ömer, UV/AEUV, 4. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 6 mwN). Zwar würde die Niederlassungsfreiheit durch eine versteckte, indirekte Diskriminierung verletzt . Die Feststellung einer solchen versteckten , indir ekten Diskriminierung verlangt, dass die mitgliedstaatliche R e- gelung sich besonders zum Nachteil der EU - Ausländer auswirkt. Eine Diskrim i- nierung kann deshalb vorliegen, wenn festgestellt werden kann, dass sich eine bestimmte mitgliedstaatliche Regelung statistisch häufiger bei EU - Ausländern nachteiliger au swirkt al s bei Inländern (vgl. C alliess/Ruffert - Rö mer, aaO, Art. 49 AEUV Rn. 20 mwN; vgl. auch EUGH, Deutsches Steuerrecht 1991, 454 zu Art. 48 Abs. 2 EWG - Vertrag). Im vorliegenden Fall haben die Kläger bere its nicht dargelegt, dass eine solche E U - Ausländerdi skriminierung jedenfalls mittelbar oder vers teckt vorliegt. 23 24 - 14 - Die Möglichkeit für Leiharbeitsunternehmen , den Notaren im Bereich der B e- klagten Leiharbeiter auf vergleichbarem juristischen Niveau anzubieten , ist nicht für EU - Ausländer erschwert , sondern genau in gleicher Weise auch für inländ i- sche Leiharbeitsunternehmen, unbeschadet der Frage, ob es überhaupt einen entsprechenden Markt dafür gibt und unbeschadet der Frage, ob eine solche Diskriminierung angesichts überwiegender öffentlicher Belange einer geord n e- ten Rechtspflege gerechtfertigt sein könnte. Aus Art. 49 AEUV können die Kl ä- ger deshalb nicht ein Recht zu r jederzeitigen Beendigung der Zuweisung auf bloßes Verlangen hin herleiten. (3 ) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Zuweisung der f achk u n- digen Mitarbeiter verstoße gegen die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Lei h arbeit (Amtsblatt der Europäischen Union L 327/9 vom 5. Dezember 2008). Dabei kann offen bl e i ben , ob der Anwendungsbereic h der Richtlinie überhaupt das System der Zuweisung von f achkundigen Mitarbeitern an die Notare durch die Beklagte e r- fasst, ist es doch nach Art. 2 der Richtlinie ihr Ziel, für den Schutz der Leiha r- beitnehmer zu sorgen , um die Qualität der Leiharbeit zu ve rbessern, in dem die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern g e- sichert wird. Die Kläger möchten jedoch aus dieser zum Schutz der Leiharbei t- nehmer erlassenen Richtlinie ein Recht ableiten, die Zuweisung der f achkund i- gen Mitarbe iter jederzeit ohne Grund beenden zu können. Sie verlangen eine Schle chterstellung der ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen f achkundigen Mitarbeiter , was vom Ziel der Richtlinie bereits vom Ansatz her nicht erfasst ist. Dar über hinaus ergibt sich aus der Richtlinie nicht das von den Klägern bea n- spruchte Recht zur sofortigen Beendigung der Zuweisung eines f achkundigen Mitarbeiters . Gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der R ichtlinie legen die Mitgliedsta a- ten die Sanktion en fest, die im Falle eines Verstoßes gegen di e einzelstaatl i- 25 - 15 - chen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden und tre f- fen die erforderlichen Maßnahmen , um deren Durchführung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der R ichtlinie wirksam, a n- gemessen und absc hreckend sein. Die R ichtlinie sieht damit keine eigenen Sanktionen vor, son dern überlässt deren Auswahl den Mitglied staaten. Die Auswahl wirksame r, angemessene r und abschreckende r Sanktion en gegen die Vorschriften der Richtlinie ist Aufgabe des Gesetzgeber s und nicht der Gerichte (vgl. BAG ZIP 2014, 437, 441). Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus kann deshalb für die Kläger nicht das Recht aus der Richtlinie abgeleitet werden, si e könnten zu Lasten der ihnen zugewiesenen f achkundigen Mitarbeiter jederzeit d ie Beendigung der Zuweisung verlangen. (4 ) Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberla s- sungsgesetz , mit dem der Gesetzgeber die Richtlinie 2008/104/EG des Europ ä- ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit in nationales Recht umgesetzt hat, geltend machen, haben sie ebenfalls keinen Erfolg. Die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind auf die Zuweisung fachkundiger Mitarbeiter durch die Beklagte an die Notare nicht a n- wendbar . Es handelt sich dabei um ein in § 113 BNotO gesetzlich vorgeseh e- nes und gebilli gtes Leiharbeitsverhältnis, das nach § 113 Abs. 19 BNotO den autonomen Regelungen des Satzungsrechts der Beklagten als Lex specialis unterliegt und für die das allgemeine Arbeitnehmerüberlassungsrec ht deshalb nicht gilt (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 113 Rn. 33). De s- halb benötigt die Beklagte auch keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. 26 - 16 - 2. Anfechtungsklage Auch bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Bekla g- ten vom 6. März 2013, mit der die Staffelabgabe festgesetzt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der angefochtene Bescheid vom 6. März 2013, durch den die von den Klägern für das Jahr 2012 gesch uldete Staffelabgabe endgültig festgesetzt worden ist, ist rechtmäßig. a) Die Festsetzung der Staffelabgabe im angefochtenen Bescheid beruht auf gesetzliche r und satzungsmäßige r Grundlage. Sie ber ührt zwar den Schutzbereich des Art. 12 GG (BVerfGE 111 , 191, 213 f . ), ist jedoch verfa s- sungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 111, 191, 224; Senatsbeschluss vom 25. April 1994 - NotZ 8/93, BGHZ 126, 16, 31). b) Die von den Klägern im Hinblick auf die in den Staffelbeiträgen entha l- tenen Anteile für die Finanzierung der Zuweisung von f achkundigen Mitarbe i- tern vorgebrachte n Einwände greifen nicht durch. a a) Soweit die Kläger geltend machen, das Abstellen auf Urkundenza h- len bei der Zuweisung sei nicht " gerecht " , weil die se Z ahlen manipulierbar seien u nd nicht zwingend auf ein höheres Einkommen des jeweiligen Notars schli e- ßen ließen , bleibt dies ohne Erfolg . 27 28 29 30 31 32 - 17 - Der Senat hat dazu bereits ausgeführt, dass die Zahl der Urkundsg e- schäfte auf jeden Fall einen zuverlässigen, weil auf objektiver Grundlage be r u- henden Maßstab bildet im Gegensatz zur nur schwer zu beurteilende n Schwi e- rigkeit der einzelnen Geschäfte, über welche die Auffassung en oft auseina n- dergehen wer den. Auch wenn die Anzahl der Urkundsgeschäfte keine Ideall ö- sung darstellt, so ist ein besserer und angemessener er Verteilungsmaßstab nicht erkennbar . Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser typisierende Ma ß- stab durch manipulierte Zahlen als solcher infrage stünde, bestehen nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 1966 - NotZ 17 / 66, S. 22 f . ). Die Notare unter den Generalverdacht der Manipulation zu stellen, wird ihrer Stellung als Amt s- träger nicht gerecht. b b ) Die Kläger rügen weiter , bei der Zuweisung eines f achkundigen Mi t- arbeiters werde ein nicht kostendeckender Regelbeitrag erhoben und di e z u- sätzlichen Lohnkostenanteile auf alle Notare umgelegt, die diese über die Sta f- felabgabe bezahlten. Die Erstattung für nicht in Anspruch genommene Rege l- stellen werde nicht in Höhe des vollen Kostenbeitrags durchgeführt und die E r- stattung beruhe auch nic ht auf einer Satzung. Das kann der Anfechtung des Bescheids über die Staffelabgabe jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erh e- bung eines Regelbeitrags für die Zuweisung eines f achkundigen Mitarbeiters durch die Beklagte verletzt die Rechte der Kläger nicht . Sie selbst führen aus, dass die - scil. über die Staffelabgabe finanzierte - nicht kostendeckende Ei n- forderung eines Regelbeitrags für eine Regelstelle die jeweiligen Notare, so die Stelle besetzt ist, begünstigt. Der Staffelbeitrag begegnet auch sonst k einen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte kann nach § 113 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BNotO fachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die den Notaren im Tätigkeitsbe - 33 34 - 18 - reich der Kasse zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung der fachkundigen Mitarbeiter die nt den Belangen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. Auf diesem Gebiet erwerben die Mitarbeiter besondere Fachku n- de in einer mehrjährigen, an die Fachangestelltenausbildung anschließenden Ausbildung, die mit einer eigenen Prüfung abschließt. Dies se tzt den fachkund i- gen Mitarbeiter instand, den Notar bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unte r- stützen. Regelmäßig verbleibt der fachkundige Mitarbeiter an der Notarstelle und wird dem Amtsnachfolger zugewiesen. Das stellt eine im Interesse der rechtsuchend en Bevölkerung erwünschte Kontinuität an solchen Notarstellen sicher, deren Inhaber häufig wechseln. Die abgabenfinanzierte Zuweisung e r- möglicht auch den Notaren, die umsatzschwache Stellen innehaben, die Diens t- leistung durch hochqualifizierte Mitarbeiter (Bracker aaO § 113 Rn. 33 f . ). Dass die Notare sich aufgrund der Staffelabgabe entsprechend ihres wirtschaftlichen Erfolges unterschiedlich an den Kosten der Beklagten beteiligen müssen, ist - wie bereits ausgeführt - verfassungsrechtlich unbedenklich und beruht auf § 113 BNotO i.V.m. den Satzungen der Beklagten. Dass die Erstattung der R e- gelbeiträge für nicht besetzte Regelstellen nicht auf einer Satzung sondern auf Verwaltungsübung beruht, rechtfertigt nicht die Anfechtung der Staffelabgabe. Bei den Erst attungsregelungen handelt es s ich grundsätzlich um für die Notare günstige Regelung en. Dass die Notare mit nicht besetzten Regelstellen die R e- gelbeiträge nicht in vollem Umfang erstattet erhalten, stößt ebenfalls nicht auf Bedenken , da es auf der Hand lieg t, dass neben den zu zahlenden Gehältern weitere Verwaltungskosten anfallen, die unabhängig von der Zuweisung im Ei n- zelfall sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, dass unabhängig von der Zuweisung eines f achkundigen Mitarbeiters eine geringe Kostenbeteiligun g vorgesehen ist . - 19 - Soweit die Kläger geltend machen, dass einige Notare zwei Stellen hä t- ten und insoweit einen besonderen Vorteil gegenüber den anderen Notaren erhielten, greift auch dies nicht durch. Die Einrichtung der zweite n Stelle richtet sich nac h der Zahl der Urkunden. Soweit ein höheres Urkundenaufkommen vorliegt, wird damit regelmäßig ein höheres Gebührenaufkommen verbunden sein. Selbst wenn dies nicht regelmäßig und zwingend so sein muss, so bleibt es jedoch im Rahmen der dem Satzungsgeber ein geräumten Einschätzungsb e- fugnis, in typisierender Betrachtungsw eise eine höhere wirtschaftliche Lei s- tungsfähigkeit eines Notars anzunehmen, der sich im Rahmen der Staffelabg a- be in größerem Umfang an den Kosten zu beteiligen hat . cc) Ohne Erfolg bleibt auch der Versuch der Kläger , aus der Rechtspr e- chung des Bundesv erfassungsgerichts (BVerfGE 97, 332) zu Kindergarteng e- bühren die Rechtswidrigkeit der Staffelabgabe ab zu leiten. Soweit die Einna h- men aus der Staffelabgabe dazu verwandt werden, die durch die B eschäftigung der fachkundigen Mitarbeiter entstehenden Kosten zu decken, handelt es sich der Sache nach um eine Sonderabgabe, die keinem anderen Abgabetypus z u- geordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 1994 - NotZ 8/93, BGHZ 126, 16, 28; Sand kühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 113 Rn. 63). Die Abgabe ist insbesondere keine Gebühr, da sie - anders als der Besoldungsbeitrag - unabhängig von einer individuell zurechenbaren öffen t- lichen Leistung erhoben wird. Aber auch nach dem Ge bührenrecht gibt es kein verfassungsrechtliches Gebot, dass die erhobenen Gebühren immer kostend e- ckend sein müssen (BVerfGE 97, 332, 345). 35 36 - 20 - dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger liegt auch kein Verstoß g e- gen Art. 49 AEUV oder die Richtlinie 2008/1 04/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 19. November 2 008 vor. Wie bereits ausgeführt , ist durch die Zuweisung der f achkundigen Mitarbeiter keine Diskriminierung von EU - Auslän dern gegeben. Im Übrigen würde im vorliegenden Fall die Anfec h- tung d es Abgabenbescheids ausgehend von der Argumentation der Kläger die Diskriminierung verschärfen, da sie ihre Beitragslast verringern und damit den nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Vorteil gegenüber EU - Ausländern vergrößern würde . Ausgehend vom Standpunkt d er Kläger müsste vielmehr der Beitrag für die f achkundigen Mitarbeiter höher sein, als er jetzt ist. Im Übrigen berufen sich die Kläger insoweit auf die zum Schutz anderer EU - Ausländer geschaffenen europarechtlichen Normen. Diese schützen jedoch nicht sie als begünstigte e i- ner solchen behaupteten Diskriminierung. Sie werden insoweit in ihren Rechten nicht berührt . 3. Es stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grun d- sätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Senatsrechtsprechung und di e- jenige des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofes der Europä i- schen Union bereits vorgezeichnet. Ein e Pflicht zur Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die europarechtlichen Fragen bestehen nicht. Soweit sich dieser Beschluss mit Unionsrecht befasst , ist dessen Auslegung aufgrund von Wortlaut und Systematik der maßgeblichen Regelungen un d der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hinreichend klar (EuGH, NJW 1983, 1257). Es handelt sich auch nicht um eine Sache, die besondere tatsächliche oder rechtli che Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i. V.m. § 111d Satz 2 BNotO ). 37 38 - 21 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 B NotO e r- folgt. Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Münch en, Entscheidung vom 05.06.2013 - VA - Not 5/12 - 39
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