BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 16/13 Verkündet am: 17. März 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH R: ja BNotO § 19a Abs. 6 Zum Auskunftsanspruch eines Dritten gegenüber der Landesjustizverwaltung oder der Notarkammer über den Namen und die Adresse des Berufshaf t- pflichtversich e rers sowie die Versicherungsnummer n ach § 19a Abs. 6 BNotO. BGH, Urteil vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 16/13 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen , hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 17. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wös tmann sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 17. April 2013 teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Klage wird abgewies en. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der a u- ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Streitwert: 5.000 Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, den Beigel a- denen Auskunft über die Berufsh aftpflichtversicherung sowie die Versich e- rungsnummer des Klägers zu geben. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 baten die Beigeladenen den Beklagten, ih nen mitzuteilen, bei welcher Haftpflichtversicherung der Kläger versichert ist. D iese Auskunft benötigten sie nach ihren Angaben, um Schadensersatzford e- rungen gegen den Kläger geltend zu machen, die ihnen entstanden seien, weil dieser sich zum Schutz des Grundstückseigentümers weigere, vollstreckbare Ausfertigungen der Gr undschuldbeste llungsurkunden zu dessen Urkunde n- nummer n 5/2011 und 26/2006 zu erteilen. Hierdurch seien sie gehindert, im laufende n Zwangsversteigerungsverfahren ihre Rechte aus den Grundschulden zu vollstrecken . Zugunsten des Beigeladenen zu 1 ist unter der laufende n Nummer 12 in Abteilung III des Grundbuchs von M . , Blatt 4 , eine Grundschuld über 200. 000 zur laufenden Nummer 6 in Abteilung III des genannten Grundbuchs eingetragene Grundschuld über 150.000 den Beigeladenen zu 2 abgetreten worden. Auf Antrag des Beigeladenen zu 1 ordnete das Amtsgericht M . am 2. März 2012 wegen eines zu seinen Gunsten in Abteilung III unter der laufenden Nummer 15 eingetragenen dingl i- chen Rechts die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Der Kläger zeigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Beigelade nen ihm gegenüber mit Schreiben vom 3. September 2012 seinem Haftpflichtversicherer an. Der Beklagte kündigte dem Kläger an, zuletzt mit Schreiben vom 19. Juni 2012, d ass er die erbetene Auskunft den Beigeladenen erteilen wolle. Mit Beschluss vom 2 2. November 2012 untersagte der Notarsenat des Kammergerichts dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung den 2 3 4 5 6 - 4 - Beigeladenen bis zum 31. Januar 2013 , Auskunft zu erteilen. Ein weiteres vom Kläger angestrengtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, m it dem er die Verlängerung der Frist aus der ersten Anordnung beantragte, erklärten die Pa r- teien übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte zugesagt hatte, das Hauptsacheverfahren vor der Erteilung der Auskunft abzuwarten. Der Kläger ist der Au ffassung, dass ein Auskunftsbegehren der Beigel a- denen gegenüber dem Beklagten nicht auf § 19a Abs. 6 BNotO gestützt werden könne. I hn als Träger eines öffentlichen Amtes treffe nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über Informationspflichten für Di enstleistungserbringer (DL - InfV) vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) einem Rechtsanwalt obliege nde allgemeine Auskunftspflicht, die über § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO auch Au s- kunftsansprüche Dritter gegenüber der Rechtsanwaltskammer begründe . Im Übrigen müsse der Auskunftsersuchende zumindest irgendein Interesse an der verlangten Auskunft darlegen. Das Gesetz solle nicht ermögli chen, über die Berufsh aftpflichtversicherung Druck auf den Notar ausüben zu können . A uße r- dem handelten die Beigeladenen querulatorisch und äußerten sich ihm gege n- über beleidigend. Der Beklagte hat sich demgegenüber nach § 19a Abs. 6 BNotO für ve r- pflichtet gehalten, die beantragte Auskunft zu erteilen. Dem sind die Beigelad e- nen beigetreten und haben geltend gemacht, dass der Kläger seine versich e- rungsrechtlichen Obliegenheiten nicht erfüllt habe, da er den Versicherer nicht über alle erforderlichen Tatsachen unterrichtet habe. Sie verweisen hierzu auf die Versicherungsbedingungen ihres Prozessvertreters. Um zu vermeiden, dass der Versicher er sich auf Obliegenheit sverletzungen seitens des Kläger s berufen könne, sei es ihr Ziel, den Versicherer selbst umfänglich zu unterrich ten. Ihnen sei insgesamt durch das Fehlverhalten des Klägers ein Schaden in Höhe von 7 8 - 5 - 2.080.000 Notarversich e- rungsfonds, von denen der Kläger jeweils eine Durchschrift erhalten habe, a n- gezeigt hätten. Da s Kammer gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und dem Beklagten untersagt, den Beigeladenen über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie dem Beigeladenen zu 1 da r- über hinaus über die Versicherungsnummer Auskun ft zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Kammer gericht zugelassenen Berufung verfolgen die Beig e- ladenen ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und hat Erfolg . I. Die form - und fristgerechte Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Sie w erden durch die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der von ihnen beantragten Auskunft beschwert, da er infolge der Verurteilung gehindert sein würde, die von ihne n begehrte Auskunft zu erteilen. 9 10 11 12 - 6 - II. Die Berufung ist begründet. Im Gegensatz zur Auffassung des Ber u- fungsgerichts steht dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der Auskunft durch den Beklagten geg enüber den Beigeladenen über den Namen und die Ad resse der Berufshaftpflichtversicherung des Klägers sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1 darüber hinaus über die Versicherungsnummer zu . Vielmehr haben die Beigeladenen ein en entsprechenden Auskunftsanspruch gemäß § 19 a Abs. 6 BNotO gegenüber dem Beklagte n . Nach dieser Vorschrift hat die Landesjustizverwaltung, der der Notar angehört, Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherung s- nummer zu erteilen, soweit der N otar kein überwiegendes schutzwürd iges Int e- resse an der Nichterteilung der Auskunft hat. 1. Die Beigeladenen begehren die Auskunft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger. Dabei ist nicht Voraus setzung für die Auskunft, dass sie einen Direktanspruch gegen die Versicherung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 VVG haben. Der Wortlaut des § 19a Abs. 6 BNotO lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen , und der Gesetzgeber hat einen so engen Anwend ungsbereich bei der Fassung der Norm auch nicht beabsichtigt. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung und dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, dass der Gesetzge ber ein weites Verständnis vom Anwendungsbereich des § 19a Abs. 6 BNotO hatte (vgl. B T - Drucks. 16/513 S. 24 und 16/3837 S. 25 zu § 51 BRAO; BT - Drucks. 16/11355 § 19a BNotO). 13 14 - 7 - Soweit das Kammer gericht zu einer einschränkenden Auslegung der Vorschrift kommt und eine Auskunftserteilung lediglich in Betracht zieht, wenn der Dritte auf die Information angewiesen ist , und seine Prüfung darauf b e- schränkt, ob eine Anzeigepflicht der Beigeladenen gegenüber der Versicherung bestehen kann, hat es den Blick zu sehr verengt. Gleiches gilt für die Annahme des Kammer gerichts, de r in den Gesetzesm ateri alien genannte Beispielsfall des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, wenn der Notar unberechtigt die Auskunft über die Berufsh aftpflichtversicherung verweigere , liege nicht vor, weil den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch gegen den Kläger direkt nicht zust e- he . Die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Blick genommene Möglichkeit ein es Auskunftsanspruchs, wenn der Notar sich unberechtigt weigert , die Au s- kunft zu erteilen , kann nicht mit der Erwägung ausgeschlossen werden, dass ein Auskunftsanspruch gegen den Notar generell nicht bestehe . V ielmehr gibt gerade dies Anlass, ein weitergehendes Verständnis vom Anwendungsbereich der Norm anzunehmen. Ansonsten wäre die vom Gesetzgeber angenommene Fallkonstellation niemals geeigne t, Auskunftsansprüche nach § 19 a A bs. 6 BNotO zu begründen. Weiterhin ist zu berücksichtigen , dass der Gesetzgeber mit § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO einen gleichgerichteten Auskunftsanspruch gegen die Rechtsanwaltskammer im Hinblick auf die Berufshaftpflichtversicherung e i- nes Rechtsanwalts gesch affen hat. Ein Auskunftsverlangen wegen eines ge l- tend gemachten Schadensersatzanspruch s gegen einen Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. Oktober 2010 (AnwZ(Brfg) 60/11, NJW 2013, 234 ff . ) für berechtigt gehalten, ohne als Voraussetzung dafür geprüft zu haben, ob eine eigene Anzeigepflicht des Geschädigten gegenüber der Beruf s- haftpflichtversicherung bes t eht . Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, dass für eine den Wort laut des § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO unter Hinweis auf b e- 15 16 - 8 - stimmte Äuß erungen im Gesetzgebungsverfahren einschränkende Interpretat i- on der Auskunftspflicht die rechtfertigende Grundlage fehle . Z ur Begründung hat er insoweit auf die für Rechtsanwälte geltende Dienstleistungs - Informationspflichten - Verordnung vom 12. März 2010 ( BGBl. I, 267) abgestellt. Auch wenn die se Verordnung nur auf Dienstleistungsempfänger und nicht auf Notare anwendbar ist, so bleibt es jedoch dabei, dass der Wortlaut des § 19a Abs. 6 BNotO weitergehend ist als die in der Gesetzesbegründung auf ge zäh l- ten Ei nzelfälle. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich einen Gleichklang des § 19 a Abs. 6 BNotO zu § 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO gewollt (BT - Drucks. 16/11355 S. 51). Der wesentliche Zweck des Auskunftsrecht s des Dritten gegenüber der Notarkammer und der Landesjustizverwalt ung ist deshalb darin zu sehen, die Recht s verfolgung für ihn zu erleichtern. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Regulierung von Schäden auch im Interesse der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer liegt (vgl. Arndt/Lerch/San d - kühler - Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 19a Rn. 72). 2. Im vorliegenden Fall können Schadensersatzansprüche der Beigelad e- nen möglich sein. Die Beigeladenen haben Schadensersatzansprüche geltend gemacht und diese damit begründet, dass ihnen als Grundsch uldgläubiger n die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Vollstreckung gegen den jewe i- ligen Grundstückseigentümer durch den Kläger als Notar verweigert worden sei. Dieser hat als Begründung für seine Verweigerung ausgeführt, der Beigel a- dene zu 1 habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben , und er hege den Verdacht, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in M . um eine Deckadresse handele und es sich bei den Grundschulden um sogenannte Lee r- rechte handele . Die Prüfung sei auch noch n icht abgeschlossen. Damit sind Schadensersatzansprüche grundsätzlich möglich, auch wenn im Rahmen der weiteren Prüfung zum Schluss die vollstreckbare Ausfertigung für die Grun d- 17 - 9 - schulden noch erteilt werden würde , da auch die verzögerte Erteilung geeignet se in kann, Schadensersatzansprüche auszulösen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Auskunftserteilung kann auch nicht der Landesjustizve r- waltung oder der Notarkammer auferlegt werden, die Berechtigung der Sch a- densersatzforderung abschließend zu prü fen. Dies würde gegebenenfalls die Möglichkeiten der Auskunftsverpflichteten übersteigen, insbesondere wenn B e- weise erhoben werden müssen. Zuständig für die Feststellung von Schaden s- ersatzansprüchen gemäß § 19 Abs. 3 BNotO sind die Landgerichte. Es würde d ie Zuständigkeitsgrenzen zwischen Landesjustizverwaltung und Notarkammer zu den Zivilgerichten überschr e iten, wenn im Rahmen der Auskunftserteilung die abschließende Feststellung von Schadensersatzansprüchen verlangt we r- den würde. Im Übrigen kann die Frage des Bestehens von Ansprüchen gegen den Notar und einer möglichen Einstandspflicht der Berufshaftpflichtversich e- rung d ies er überlassen bleiben. Die Auskunftserteilung dient ja gerade dazu, dass die zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen eventuell zus tändige Stelle, die Berufshaftpflichtversicherung, vom Anspruchsteller über die Schäden informiert wird und selbständig die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche prüfen kann . 3. Dem Auskunftsbegehren der Beigeladenen steht auch kein überwiege n- des sch utzwürdiges Interesse des Klägers entgegen . Mit dem Gesetzeswortlau t hat der Gesetzgeber klargestellt, dass er, wenn Schadensersatzansprüche b e- stehen können, grundsätzlich von einer Auskunftspflicht der Landesjustizve r- wa l tung und der Notarkammer ausgeht. E in Ausschluss findet nach dem Wor t- laut nämlich nur statt, wenn ein überwiegendes Interesse an der Nichterteilung der Auskunft besteht. Ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse kann nicht aus dem Notaramt und dessen öffentlich - rechtliche r Ausgestaltung selbst abgeleitet werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit der Regelung in § 19a 18 - 10 - Abs. 6 BNotO zum Ausdruck gebracht, dass er das Auskunftsbegehren für mit dem Notaramt vereinbar ansieht. Ein entgegenstehendes Interesse des Notars an der Geheimhaltung der Berufshaftpflichtversicherung kann bestehen, wenn die Auskunft allein für sac h- fremde Zwecke begehrt wird, etwa um den Notar durch beleidigende Äußeru n- gen gegenüber der Berufshaftpflichtversicherung herabzuwürdigen. Wenn j e- doch ein berechtigtes Auskunf tsbegehren dem Grunde nach vorliegt, kann nicht durch die Beifügung herabwürdigender oder beleidigender Ausführungen von vornherein der Anspruch auf Auskunft ausgeschlossen werden. Gegenüber so l- ch en Äußerungen muss gegebenenfalls zivil - oder strafrechtlich er Schutz in Anspruch genommen werden. Zutreffend hat das Kammer gericht weiter ausgeführt, dass ein - vom Kl ä- ger befürchteter - unberechtigter Druck durch den Versicherer auf ihn, um b e- stimmte Amtshandlungen zu erreichen, dem Auskunftsanspruch nicht e ntg e- gensteht. Der Notar übt ein öffentliches Amt aus. Er ist gehalten , rechtmäßig zu handeln. Das öffent liche Amt verlangt von ihm, Druck zu rechtswidrigem Ha n- deln von Beteiligten St and zu halten und entsprechende Ansinnen zu pflichtwi d- rigem Handeln zurück zuweisen. Dies gilt auch gegenüber seiner eigenen B e- rufshaftpflichtversicherung. Im Übrigen ist zu berücksichtigen , dass die Beruf s- haftpflichtversicherung durch die ihr erteilte n Informatio n en über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche veranlasst wird, die Berechtigung der Forderung zu prüfen und gegebenenfalls unberechtigte Forderungen von sich aus zurückzuweisen. Dies liegt ebenfalls im Interesse des Notars , aber auch der Notarkammer und der Landesjust i zverwaltung. 19 20 - 11 - D a den Beigeladenen ein Auskunftsanspruch zusteht, erweist sich die erhobene Unterlassungsklage des Klägers als unbegründet. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 111b Abs. 1 BNo tO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Galke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2013 - Not 3/13 - 21 22
Full & Egal Universal Law Academy