BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 1 7 / 1 3 vom 1 7 . März 201 4 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17 . März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter Dr. Herrmann und Wöstmann , die Notar in Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: De r Antrag des Klägers , die Berufung gegen das am 19. Juni 2013 verkündete Urteil des Senats für Notarsachen des Kammer g e- richts zuzulassen, wird abgelehnt . D ie Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen . Der Gegenstands wert des Verfahrens wird auf 50.000 e- s e tzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist un begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richt igkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111g Satz 2 BNotO). 1. Ohne Erfolg mac ht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, da die Frage zu klären sei, ob es für die Annahme eines Amtsenthebungsgrundes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme oder auf einen 1 2 - 3 - früheren. Diese Frage sei bislang höchstrichterlic h nicht entschieden. Sie ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich . Das Kammergericht hat für seine Entscheidung auf den - vom Kläger für maßgeblich gehaltenen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Wie im weiteren auszuführen ist, b estehen insofern auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Kammergerichts. Eine Zulassung der Berufung ist daher w e- gen der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht geboten. Im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen eines Amt senthebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Senat s- rechtsprechung geklärt. 2. Es bestehen auch keine ernstliche n Zweifel an der Richtigkeit der En t- scheidung des Kammergerichts. Dies es ist vielmehr zutreffend zur Auffassung gelangt , dass die Voraussetzung en für die Amtsenthebung des Klägers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO gegeben sind. Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsf ührung die Inter essen der Recht suchenden gefährde t . a) Die Art der Wirtschaftsführung gef ährdet die Interessen der Recht s u- chenden bereits dann, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderung en gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch d ann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht fes t- stellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, dass der Notar in eine derartige Lage gerät (Senatsbeschl ü ss e vom 15. November 2 010 - NotZ 6/10, NJW - RR 2011, 642 , Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschafts führung 2 , Rn. 5 f . und vom 26. November 2012 - NotZ (Brfg) 10/12, Rn. 11). Für die Voraussetzungen d es § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO ist es deshalb auch unbeacht lich, wenn 3 4 - 4 - Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen fü h- ren, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (S e- natsbeschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, Rz . 12). Damit ist der Amtsenthebungsgr und des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffe n- de Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässi g- keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsführung begründen b zw. verstä r- ken. Es ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Krise - die für sein Amt erforderliche Zu verlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsb e- schluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW - RR 2011, 642 , Rz. 9). De s- halb ist bei d er Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist , auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsch e oder unvol l- ständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht , sonstige insolvenzrechtliche Mitwirkungspfli chten verletzt oder die für die Kan z- leiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat . Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 1 7 . November 2008 - NotZ 130/07, NJW - RR 2009, 783 Rz. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10 aaO Rz. 9). Nicht von Bedeutung für das Vo r- liegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO ist, ob die Amtsführung des Notars be reits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Die Vorschrift beinhaltet einen abstrakten Gefährdungstatbestand (Senatsb e- schluss vom 15. November 2010 aaO). b) Bei dem Kläger ist es wiederholt vorgekommen, dass er seine Ve r- bindlichkeiten nicht zahlen konn te und nicht nur Titel gegen ihn ergangen sind, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden. 2004 und 5 6 - 5 - 2005 waren drei Vollstreckungsbescheide ergangen. Bei zweien wurde der Au f- trag zur Zwangsvol lstreckung erteilt . Auch die DA K erließ me hrfach Voll - streckungsanordnung en wegen nicht gezahlter Beträge. Bei einer erneuten Überprüfung der Amtsführung des Klägers traten erhebliche Steuerrückstände zutage . Es wurden zwei Vollstreckungsaufträge aufgrund eines Versäumnisu r- teils des Amtsgerichts C harlottenburg und von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz erteilt. Ferner erließ die Notarkammer Berlin am 24. Juni 2011 eine vol l- streckbare Zahlungsaufforderung hinsichtlich des Kammerbeitrags für 2011 in Höhe von 1.590 Auch bei einer dritten Pr üfung der Amtsführung des Klägers stellten sich weitere Verbindlichkeiten heraus, derentwegen Gläubiger teilweise vollstreckt hatten. Sowohl das Finanzamt Wilmersdorf als auch die Kosteneinziehungsste l- le der Justiz hatten Vollstreckungsaufträge erteilt. Da s Amtsgericht Hagen e r- ließ am 11. Januar 2010 einen Vollstrecku ngsbescheid, der ebenfalls einen Vollstreckungsauftrag nach sich zog. Die PVS Berlin - Brandenburg sah sich g e- zwungen , wegen ausstehender Arzthonorare einen Mahnbescheid zu erwirken, gegen den de r Kläger Widerspruch einlegte, bevor er dann zahlte. Das Amtsg e- richt Wedding erließ am 27. September 2011 und am 19. Oktober 2011 jeweils ein zweites Versäumnisurteil gegen den Kläger , wobei einer der Gläubiger Vol l- streckungsauftrag erteilte. Das Amtsgeric ht Charlottenburg verurteilte den Kl ä- ger am 6. Dezember 2011 zur Zahlung einer Hauptforderung von 891,55 Hinzu kamen Zahlungsschwierigkeiten bei der Bedienung von Darleh en in den Jahren 2009 und 2010. c) Mit Recht hat das Kammergericht die Voraussetzungen der Amtsen t- hebung nach § 50 Ab s. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO bereits aufgrund dieser Vorgänge angenommen. Hinzu tritt, worauf das Kammergericht ebenfalls zutreffend hi n- 7 8 - 6 - weist, dass die Wirtschaftsführung des Notars deshalb weiter in Frage gestellt ist, da es ihm nicht gelungen ist, trotz der ein ge tre t en en Krise seine Integrität zu wahren. Der Kläger hat auf zahlreiche Aufforderung en , an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mitzuwirken, teilweise Verbindlichkeiten und Vollstreckungs - maßnahmen verschwiegen oder sogar unzutreffend behauptet, sämtliche Fo r- derungen seien ge tilgt. Erst unter der Androhung der Amtsenthebung h at er sich in dem Gespräch vom 17. Dezember 2012 zur Ursache seiner Zahlung s- schwierigkeit en und den insbeso ndere der Höhe nach maßgeblichen Verbin d- lichkeiten aus Darlehen für das Grundstück K . - S traße erklärt. Nach § 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO hatte der Kläger die von ihm geforderte Erklärung über seine Wirtschaftsverhältnisse im Rahmen der Prüfung seiner Art der Wirtschaftsführung abzugeben. Die Ermittlungspf licht der Behörde aufgrund des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchung s- grundsatzes endet, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendige Erkl ä- rung abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinem Interesse en t- sprechende Entscheidung herb eizuführen ( vgl. zu § 64a BNotO a . F . Senatsb e- schluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; s. auch Schi p- pel/Bracker/Her r ma nn, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn . 3 f . und Eylmann/Vaasen/ Starke, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 64a BNotO Rn . 5 ). Unerheblich ist dabei, ob der Kläger zur Mitwirkung und zur Auskunftserteilung verpflichtet war. Wenn er Auskunft gibt, muss diese richtig und vollständig sein (vgl. Senatsbeschluss v om 10. März 1997 - NotZ 22/96, D NotZ 1997, 894, 899). Der Grundsatz der Amtsermittlun g im Verwaltungsverfahren entlastet damit den Kläger wegen se i- ner unvollständigen Angaben nicht. Im Rahmen der Prüfung der Art der Wir t- schafts führung sind dabei folgende Einzelfälle zu berücksichti gen: 9 - 7 - aa) Der Kläger hat bereits im Januar 2006 die Ver bindlichkeiten für das Grundstück K . - S traße verschwiegen und durch seinen damaligen Verfahren s- bevoll mächtigten erklären lassen, das s weitere Verbindlichkeiten nicht bestü n- den. Des Weiteren gab er unzutreffender Weise an, das Fehlverhalten seines Personals habe zu Zwangsvollstreckungsmaßn a hmen geführt, obgleich er di e- se hinnahm, um die Darlehen für das Grundstück K . - S traße vorrangig bedienen zu können. bb) Auch im September 2011 ver schwieg er auf die Nachfrage der B e- klagten die Verbindlichkeiten für das Grundstück K . - S traße. Zum Zeitpunkt se i- ner Erklärung war darüber hinaus bereits ein Vollstreckungsauftrag der Koste n- einziehungsstelle der Justiz vom 8. März 2010 ergangen. Es bestanden Ford e- rung en , die das Amtsgericht Wedding am 27. September 2011 , am 19. Oktober 2011 sowie das Amtsgericht Charlottenburg am 6. Dezember 2011 titulierte n und die der Kläger erst nach seiner Stellungnahme ausglich. Die Befriedigung der Gläub iger nach seiner Stellungnahme k ann ihn n icht entlasten. Dies ändert an der Unrichtigke it seiner Auskunft nichts und auch nichts daran, dass bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage de s Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist. cc) Auch während des dritten Prüfungsver fahrens täusch t e der Kläger die Beklagte. Der Aufforderung der Beklagten vom 24. April 2012, weitere Ve r- bindlichkeiten zu benennen und sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der let z- ten zwölf Monate mitzuteilen, kam er mit dem Schreiben seiner Verfahrensb e- vollm ächtigten vom Juni 2012 nicht nach. Wiederum wurde n die Darlehensve r- bindlichkeiten für das Grundstück K . - S traße verschwiegen . Auch auf die weitere Anfrage de r Beklagten vom 28. Juni 2012 wurde n die Darlehensverbindlichke i- 10 11 12 - 8 - ten nicht mit geteilt . Ebenfalls unv ollständig war die Einlassung des Klägers vom 8. November 2012, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Vergangenheit zuz u- ordnen sowie die Vermögensverhältnisse nunmehr geregelt worden seien. Der endgültige Abschluss der Umschuldung und die Verrechnung eines Erlöses aus einer Grundstücksveräußerung erfolgten erst im Jahre 2013. Die Stellungna h- men des Kläger s waren zumindest irreführend. dd) Letztlich ist in den Blick zu nehmen, dass der Kläger sich dreimal nicht in der Lage gesehen hat, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung zu entrichten. Er hatte mit der Entscheidung, zunächst die Darlehen für das Grundstück K . - S traße zu bedienen und die Beiträge zur Berufshaftpflichtvers i- cherung nicht zu entrichten, die Erfüllung seiner Amtspflicht als Notar de r B e- gleichung seiner privaten Schulden hintangestellt. Dabei nahm er in Kauf, dass zeitweilig kein Versicherungsschutz bestand. Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wir t- schaftsführung des K lägers die Interessen der Recht suche nden gefährdet. Der Umfang der Verstöße und insbesondere seine bewusste Entscheidung, die Za h lung seiner Berufshaftpflichtversicherung der Begleichung seiner Priva t- schulden nachzuordnen , und insbesondere auch die Täuschungen des Bekla g- ten lassen die Amtsen thebung auch nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Dabei ist zwar in den Blick zu nehmen, dass der Kläger nunmehr durch eine Umschuldung die akute Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen abgewendet hat. Jedoch ist er nic ht etwa schulde n- frei, sondern hat erhebliche Kreditverbindlichkeiten zu tragen, die in einer Gr ö- ßenordnung von 3.835,53 ausgeschlossen erscheinen lassen, dass bei schwankender wirtschaftlicher Prosperität der Kanzlei des Klägers es wieder zu Überschuldungssituationen 13 14 - 9 - und Ergreifung von Vollstreckungs maßnahmen gegen ihn kommen kann. A n- gesichts der festgestellten Vorkommnisse aus der Vergangenheit ist auch der Schluss gerechtfertigt, dass nicht feststeht, dass der Kläger in einer solchen Krise die notwendige Integrität wahrt , und die Erfüllung seiner no tariellen Amt s- pflichten - und sei es " nur " durch vorübergehende Aussetzung der Bezahlung der Berufshaftpflichtversicherung - gefährdet werden k ann . d) Die hiergegen mit dem Berufungszulassungsantrag erhobenen Ei n- wände des Klägers bleiben ohne Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, dass sämtliche Forderungen mit Au s- nahme des Darlehens für das Grundstück K . - S traße vor der mündlichen Ve r- handlung vor dem Kammergericht in diesem Verfahren beglichen worden seien, stellt dies das Vorliegen des Amtsenth ebungsgrundes nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO nicht in Frage, da dieser nicht voraussetzt , dass eine Überschu l- dung oder gar ein Vermögensverfall eingetreten ist. Die Art der Wirtschaftsfü h- rung ist vielmehr bereits deshalb nicht hinnehmbar, weil der No tar es zugela s- sen hat, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen wurden und er wegen der Begleichung seiner privaten Schulden die Zahlung seiner Beruf s- haftpflichtversicherung nic ht zeitgerecht vorgenommen hat. UnerhebIich ist deshalb auch, ob d ie Umschuldung bereits am 28. Fe - bruar 2013 hätte erfolgen können, jedoch wegen eines Verschuldens der Bank erst später schriftlich fixiert wurde. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, dass seine über seinen Prozessbevollmächtigten erteilten Auskünf te nicht u n- richtig gewesen seien, da die Beklagte von weiteren Anfragen abgesehen und 15 16 17 - 10 - 2006 und 2011 erklärt habe, dass sie von geordneten Verbindlichkeiten ausg e- he und keine weiteren Erklärung en gefordert habe. Der unzutreffende Eindruck, dass die Vermö gensverhältnisse des Klägers zum damaligen Zeitpunkt insoweit geordnet waren, dass eine Amtsenthebung nicht veranlasst war, lag gerade auch da ran, dass der Beklagten die Darlehensverbindlichkeiten für das Grun d- stück K . - S traße unbekannt waren. Diese hat der Kläger in seinen Antworten nicht offengelegt, wozu er jedoch jedenfalls deshalb bereits verpflichtet war, da er sich umfassend und vollständig zu äußern hat, wenn er von dieser Möglic h- keit Gebrauch macht. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang dara uf beruft, dass seine Antworten auch deshalb richtig seien, weil nach seinem Ve r- ständnis lediglich fällige eintreibbare Forderungen anzugeben seien, greift dies nicht durch. Er selbst hat angegeben, dass er wegen der Verbindlichkeiten der Darlehen für das Grundstück K . - S traße nicht in der Lage war, seine anderen Schulden zu tilgen. Diese Umstände waren deshalb erkennbar von erheblicher Bedeutung für die Art der Wirtschaftsführung des Klägers. Soweit der Kläger weiter geltend macht, die Senatsentscheidu ng en zur Pflicht des Notars zur Angabe von Verbindlichkeiten betr ä fe n andere Fallgesta l- tung en , greift dies nicht durch. Zwar sind die zitierten Fälle vom Sachverhalt her teilweise unterschiedlich. Gemeinsam ist den Senatsentscheidungen jedoch der Grundsatz , dass der Notar in der Krise seine Integrität zu wahren hat und , s o- weit er gegenüber der Landesjustizverwaltung zu r Aufklärung des Sachverhalts Stellung nimmt, diese Angaben vollstän dig und richtig sein mü ss en . Zu seiner Entschuldigung kann der Kläger auc h nicht anführen, dass seine Angabe n vom September 2011 und Juni 2012, es bestünden keine Forderungen gegen ihn aufgrund der Mitteilung des zentralen Schuldnerverzeichnisses beim Amtsge - 18 - 11 - richt Schöneberg bzw. Amtsgericht Charlottenburg , unvollständig war en, was ihm ohne weiteres bekannt war. Die Angaben zielten ersichtlich darauf ab, die Ursache für die eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten, die Darlehen für das Grundstück K . - S traße, der Kenntnis der Beklagten vorzuenthalten. Ohne Erfolg wendet sich der K läger auch insoweit dagegen, dass die Kenntnis der Bekla g- ten deshalb gegeben sei, weil sie über das Eigentum des Klägers am Grun d- stück K . - St raße informiert sei. Mit der Kenntnis vom Eigentum ist nicht zugleich die Kenntnis von bestehenden Darlehen umfasst. Im Übrigen hätte eine Ei n- sicht in das Grundbuch durch die Beklagte auch lediglich die Nominalbeträge der ein ge tra gen en Sicherheiten für bestehende Verbindlichk eiten ergeben, nicht jedoch in welcher Höh e diese tatsächlich valutieren. Soweit der Kläger geltend macht, der vorübergehende Verlust des Vers i- cherungsschutzes habe aus 2009 datiert und im Juni 2011 sei es lediglich zu einer Kündigungsandrohung seite ns der Versicherung gekommen, ver mag ihn dies nicht zu entlasten. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Notar wegen privater Schulden den von ihm gesetzlich geforderten Versicher ungsschutz zugunsten der Rechtsuchenden gefährdet. 3. Ohne Erfolg macht der K läger auch geltend, die Berufung sei zuzula s- sen, weil ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bestehe. Ma ß- geblicher Sachvortrag des Klägers sei unberücksichtigt geblieben. Vielmehr rechtfertigen demgegenüber die Umstände des Einzelfalls auch unte r Einbezi e- hung der Angaben des Klägers die Amtsenth ebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall B N otO. 19 20 - 12 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs . 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BN otO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BN otO. G alke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2013 - Not 9/13 - 21
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