BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 18/13 vom 17. März 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und W ös t- mann, die Notarin Dr. Doyé sowie den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Nota r- senats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Juni 2013 zuz u- lassen, wird abgelehnt . Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Der zulässige Antrag , die Berufung gegen das eingangs bezeichnete Urteil zuzulassen, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ke i- ner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i .V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Es ist nicht davon 1 2 - 3 - auszugehen, dass der Bescheid des Beklagten vom 10. November 200 9 über die Anordn ung der Geschäftsprüfung am 12. Novembe r 2009 rechtswidrig ist und dadurch den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) . a) Der Kläger beanstandet unter anderem, dass neben der Vize präside n- tin des Landgerichts in ihrer Eigenschaft als ständige Vertreterin des Landg e- richtspräsidenten zwei weitere Ric hter mit der Geschäftsprüfung betraut wu r- den. Diese hat in der vom Kläger beanstandeten Zusammensetzu ng stattg e- funden, so dass die angefo chtene A nordnung insoweit ihre Erledigung gefu n- den hat. Zugunsten des Klä gers kann aber die Anfechtungsklage in eine For t- setzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) umge deutet und auch das dafür notwendige F estst ellungsint e- resse angenommen wer den, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte auch künftig Geschäftsprüfungen bei dem Kläger mit gleichartiger Besetzung durc h- zuführen beabsichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 13/03, NJW - RR 2004, 351 u nd juris Rn. 5) . Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 DONot i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 1 BNotO wird die Prüfung von dem Landgerichtspräsidenten oder von Leben s zeitrichtern, die hiermit beauftragt wurden, durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Wort " ode r " nicht dahin zu verstehen, dass nur eine der beiden Alternativen zulässig ist. Ihrem Wortsinn nach lässt die Konjunktion " oder " auch die Kumul a- tion der durch sie sprachlich verbundenen Möglichkeiten zu. Dass diese Ve r- ständnisvariante zutrifft , ergibt sic h daraus, d ass ein sachlicher Grund für eine Beschränkung de r Prüfungszuständigkeit auf den Landge richtspräsidenten oder 3 4 - 4 - von ihm be auftragte Richter nicht besteht. Es kann gerade auch im Interesse des von der Prüfung betroffenen Notars liegen, deren Abl auf zu beschleunigen, indem der (auch) selbst prüfende Landgerichtspräsident weitere Richter ebe n- falls mit der Prüfung beauftragt. Soweit in der angefochtenen Pr üfungsanordnung zusätzlich eine Notarin zur Geschäftsprüfung herangezogen wurde, steht di es mit § 93 Abs. 3 Satz 2 BNotO im Einklang und wird als solches auc h vom Kläger nicht beanstandet. b) Entgegen der Ansicht des Klägers sind seine Rechte auch nicht dadurch verletzt worden , dass insgesamt vie r Personen mit der Geschäftspr ü- fung betraut wu rden. Es mag sein, dass die zeitweilige Anwesenheit von vier zusätzlichen Personen im Hinblick auf die von der Geschäftsstelle des Klägers genutzten Räumlichkeiten zu Einschränkungen und Unbequemlichkeiten bei der Abwick lung des Kanzlei betriebs führte . Der Kläger hat aber nicht konkrete Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass diese Unzuträglichkeiten derart über das zwingend mit der Durchführung einer Geschäftsprüfung ve r- bundene Maß hinausgingen, dass es unzumutbar oder unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft war, vier Per sonen in seine Kanzlei zu entsenden. Ein Anhalt für einen grundrechtsrelevanten Eingriff (Art. 12 und 13 GG) besteht nicht. Soweit der Kläger die Art und Weise der Durchführung der Prüfung und insbesondere das Verhalten ei nzelner Beteiligter moniert, stellt dies nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsanordnung in Frage. c) Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vizepräsidentin des Landgerichts habe an der Geschäftsprüfung nicht teilnehmen dürfen, weil sie sein erzeit als Vorsitzende einer Zivilkammer noch mit der Beschwerde gegen eine Koste n- rechnung des Klägers gemäß § 156 KostO befasst gewesen sei. Hieraus ergab 5 6 7 - 5 - sich ein Grund, die Vizepräsidentin von der Durchführung der Geschäftsprüfung auszunehmen (§§ 20, 21 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO) nicht. Ein Au s- schlusstatbestand des § 20 Abs. 1 V wVfG war nicht erfüllt. Auch für die B e- sorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG) bestand ein Anhaltspunkt nicht. D ie Vizepräsidentin befand sich als Richterin in dem zum Zeitpu nkt der Geschäft s- prüfung noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach § 156 KostO in einer g e- genüber den Beteiligten unparteiischen Position. Die Befürchtung, sie werde die Geschäftsprüfung bei dem Kläger voreingenommen durchführen , ließ sich de s- halb allein a us dem anhängigen Verfahren nicht ablei ten. Anderweitige U m- stände des Einzelfalls, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit der Vizepräsidentin hätte n ergeben können, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersicht lich. d) Auch die in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2009 enthaltene Anordnung des Beklagten, der Kläger möge seinen Terminkalender vorlegen , ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht meint der Kläger, die in § 93 Abs. 2 und 3 BNotO bezeichneten Unterlagen seie n eine abschließende Au f- zählung der Dokumente, auf die sich die Geschäftsprüfung beziehen dürfe. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. November 2003 (NotZ 13/03, NJW - RR 2004, 351, 352 und juris Rn. 10 ) ausgeführt hat, enthält die Vorschrift ledi glich eine beispielhafte Aufstellung von Gegenständen, auf die sich die G e- schäftsprüfung zu erstrecken hat. Es handelt sich um die wichtigsten Punkte der Notarprüfung, oh ne dass ausgeschlossen wird , diese auf andere Unterl a- gen auszudehnen, soweit dies zur Beurteilung der Amtsführu ng des Notars von Bedeutung ist (vgl. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG , 3. Aufl., § 93 BNotO Rn. 10). 8 - 6 - Letzteres ist entgegen de r Ansicht des Klägers hinsichtlich seines diens t- lichen Terminkalenders der Fall. Der Notar ha t als Träger eines öffentlichen Amts die Pflicht zur Amtsbereitschaft, die im allgemeinen Interesse dazu dient, in d em betreffenden Amtsbezirk und - bereich eine ausreichende, geordnete und leistungsfähige vorsorgende Rechtspflege zu gewährleisten ( Frenz in Eylmann/ Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 15 BNotO Rn. 4; Reithmann in Schippel/ Brack er, BNotO, 9. Aufl., § 15 Rn. 13 ). Um festzustellen, ob der Kläger seiner Pflicht zur Amtsbereitschaft nachkam, ist die Einsicht in seinen Terminkalender, aus dem sich Anhaltspunkte für den Umfang seiner Amtstätigkeit ergeben, g e- eignet und erforderlich. Der Beklagte hatte auch Anlass, Feststellungen hierzu zu treffen, da aufgrund der Mitteilung der Notarkammer Sachsen - Anhalt vom 17. August 2009 ernstzunehmende Hinweise d arauf vorlagen, dass der Kläger seiner Pflicht zur Amtsbereitschaft n icht in vollem Umfang nachkam. Eine u n- verhältnismäßige und damit rechtswidrige Beeinträchtigung der Berufsau s- übungsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatl i- chen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr. vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN ; siehe auch BVerfGE 131, 130, 140 f mwN ) , war damit nicht verbunden. Entge gen der Ansicht des Klägers war mit der Geschäftsprüfung auch eine nach der Rechtsprechung des Senats un - zulässige " Totalkontrolle " der Beurkundungstätigkeit ( Senatsbe schluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 24/94, BGHR BNotO § 1 Selbständigkeit 1) nicht verbu n- de n. 2 . Aus weitgehend den gleichen Gründen ist überdies die Verfügung des Beklagten vom 11. November 2009 nicht zu beanstanden , mi t der dem Kläger zur Erleichterung der Geschäftsprüfung die Beantwortung von insgesamt 17 Fragen aufgegeben wurde. Die vom Kläger monierten Fragen 10 - 17 betreffen 9 10 - 7 - sämtlich Umstände, die unter anderem geeignet und erforderlich sind, Fest ste l- lungen zu seiner Amtsbe reitschaft zu treffen. Dies ist aus den vorgenannten Gründen zulässiger Gegenstand der Geschäftsprüfung nach § 93 Ab s. 1 BNotO ; die Auskunftsverpflichtung folgt aus § 93 Abs. 4 Satz 1 a.E. BNotO . Der Kläger macht weiter zu Unrecht geltend, die Antworten auf die Fragen 15 und 17 (Vorbereitung der Beurkundungstermin e und Zeitraum, in dem Ansuchen, Rückfragen bearbeitet un d erbetene Rücksprachen gehalten werden), seien bereits in dem Geschäftsprüfungsbericht des Richters am Landgericht Dr. S . enthal ten. Dies ist nicht der Fall. So weit die dem Kläger gestellten Fragen die Organisation und die Au f- gabenverteilung innerhalb der Kanzlei betreffen, dienen sie darüber hinaus zur Beurteilung, ob die anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß verteilt sind, insb e- sondere ob der Kläger für die nicht von ihm wahrgenommenen Aufgaben hi n- reichend qualifiziertes Personal einsetzt. Vor dem letztgenannten Hintergrund ist auch die Frage 2, die die beim Kläger beschäftigten Mitarbeiter, Angaben zu deren Identität und berufliche r Qualifika tion sowie Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen be trifft, nicht zu beanstanden. Die dem Kläger abverlangten Informationen über seine Mitarbe i- ter sind erforderlich, um - mit Blick auf die Amtsbereitschaft - die Ordnungsm ä- ßigkeit der Arbeitsorganisation in seiner Geschäftsstelle feststellen zu können. 3 . Ebenfalls mit Recht hat das Oberlandesgeri cht den Antrag des Klägers zurückgewiesen, das Ende der Zwischenprüfung festzustellen. Zutreffend hat es ausgeführt, ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) sei nicht ersichtlich. Dies wird durch Vorbringen des Kl ä- ge rs in der Begründung seines Zulassungsantrag s nicht in Frage gestellt. S o- 11 12 13 - 8 - weit er geltend machen will, der Abschlu ss der Zwischenprüfung könne der Verhängung von Dienstaufsichts - und Disziplinarmaßnahmen gegen ihn vo r- beugen, verkennt er, dass nicht die Been digung der Zwischenprüfung hierfür maßgeblich ist, sondern die bei ihr gewonnenen Erkenntnisse. Soweit sein Vo r- bringen dahin zu verstehen sein sollte, dass die Feststellung des Abschlusses der Zwischenprüfung die ihm auferlegte Beantwortung des Fragebogens obs o- let werden la sse und damit die Grundlage für Dienstaufsichts - beziehungsweise Disziplinarmaßnahmen wegen Nichtbefolgung der entsprechenden Verfügu ng des Beklagten entfalle , scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage an § 43 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO. Der Kläger konnte mit der Anfec h- tungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 11. November 2009 ge l- tend machen, er sei zur Beantwortung der gestellten Fr agen nicht verpflichtet. D ies hat er mit seinem Klageantrag zu 2 auch getan. 4. D ie übrigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO Nr. 2 bis 5 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO bestehen ebenfalls nicht. Weder weist die Sache beso n- dere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich klärungsbedürftige Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Entgegen der Ansicht des Klägers weicht das Urteil des Obe r- landesgerichts auch nicht von Entscheidungen des Senats oder des Bunde s- ve r fassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Insb e- sondere ist eine Abweichung zu dem vom Kläger angeführten Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 130) nicht festzustellen. Verfahrensfehler, die sich auf das Ergebnis der 14 - 9 - Entscheidung hätt en auswirken können (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) , sind ebenfalls nicht ersichtlich. Galke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2013 - Not 1/10 -
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