BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 20 / 1 3 vom 1 7 . März 201 4 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 8 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 a) Die Tätigkeit im Vor stand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wir t- schaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 BNotO. b) Zur Prüfung der persönlichen Eignung für ein Notaramt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, wenn in vorangegan genen Bestellungsverfahren zum Notarvertreter fehlerhafte Angaben zu ausgeübten Nebentätigkeiten g e macht worden waren. BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13 - KG Be r lin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 17 . März 2014 du rch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die Notar in Dr. Doyé und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 1 6. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist un begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefocht e- nen Entscheidung des Notarsenats des Kammergerichts. a) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, im Gegensatz zur Auffa s- sung des Kammergerichts habe der Kläger seine ab Juli 2009 ausgeü bte Vo r- 1 2 3 - 3 - standstätigkeit für einen gemeinnützigen Verein im Antrag für die Bestellung als Notarvertreter angeben müssen. In dem entsprechenden Formular über die B e- stellung von Notarvertretern ist nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläut e- rung auf § 8 BNot O verwiesen. Darin unterscheidet sich das Formular von de m- jenigen für die Bestellung zum Notar, das zwar ebenfalls auf § 8 BNotO Bezug nimmt, dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anz u- geben ist, unabhängig davon, ob sie genehmigu ngsbedürftig ist . Angesichts der im Notarvertreterbestellungsfragebogen gestellten Frage ist vom Worts inn her damit nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon , ob sie genehmigungsfähig oder genehmigt sind. Damit durften all erdings die Nebentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht unter die Genehmigungsb e- dürftigkeit des § 8 BNotO fallen. Das Kammergericht hat zu Recht darauf abg e- stellt, dass der Regelungsbereich des § 8 BNotO und hier insbesondere dessen Absatz 3 nur die gene hmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten berührt und die Tätigkeit im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt, nicht unter den Anwendungsbereich der Norm fällt (vgl. Schippel/Bracker/Schäfer, BNotO, 9. Aufl. , § 8 Rn. 22 a.E.). Entgegen der Auffassung der Bekla gten kann das Senatsurteil vom 23. Juli 2012 (NotZ(Brfg) 7/11 juris Rn. 31) hier nicht herangezogen werden. Denn ihm lagen nicht ve r- gleichbar gelagerte Feststellungen zugrunde. Aus der Nichtangabe de r Mitgliedschaft im Vorstand des gemeinnützigen Vereins kann deshalb nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des Kl ä- gers im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO geschlossen werden. Die im angefochtenen Bescheid noch angeführte Nichtangabe der Mi t- glie dschaft im Fachanwaltsausschuss für Steuerrecht der Rechtsanwaltska m- 4 5 - 4 - mer führt die Beklagte in ihrem Berufungszulassungsantrag - zu Recht - nicht mehr an . b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Kammer gericht habe wesentlichen Vortrag der Beklagt en bei der Prüfung der persönlichen Eignung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO außer Acht gelassen, soweit es um die unterlassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R . GmbH gegangen sei. Das Kammer gericht hat den Sachvortrag voll ständig zur Kenntnis genommen und ist lediglich zu einer anderen als der von der Bekla g- ten vertretenen rechtlichen Bewertung gelangt . Zutreffend - und von der Bekla g- ten insoweit auch nicht in Frage gestellt - hat es angenommen, dass die unte r- lassene Angabe der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der R . GmbH im Rahmen der Notarvertreterbestellung dem Kläger vorzuwerfen ist. Es hat j e- doch aus der Nichtangabe auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes den Schluss gezogen, dass nicht ausräumbare Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Notar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht bestehen. Die vom Kammergericht vorgenommene Gewichtung der für die persö n- liche Eignung des Klägers maßgeblichen Umstände (vgl. Senatsurteil vom 2 3. Juli 2012 aaO Rn. 17 a . E . ) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vorinstanz hat die Einlassung des Klägers, er habe im Hinblick auf Nr. 16 AVNot Berlin die Angabe der Aufsichtsratstätigkeit für entbehrlich gehalten, da er diese für allgemein gen ehmigt gehalten habe, nicht als - eignungsminder n- de - Schutzbehauptung angesehen. Die ersichtlich auch auf de m in der mündl i- chen V e rhand lung von dem Klä ger gewonnenen persönlichen Eindruck fuße n- de Fest st ellung wird durch den Vortrag der Beklagten nicht in zulassungsfo r- dernder Weise (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i . V . m . § 111d Satz 2 BNotO) in Frage 6 7 - 5 - gestellt. Dass Nr. 16 AVNot Berlin die Pflicht, Nebentätigkeiten im Antrag auf Bestellung zum Notarvertreter anzugeben, nicht entfallen lässt, legt auch das Kammergeri cht zugrunde. Dieser objektive Regelungsgehalt steht aber der Feststellung, der Kläger sei einem Fehlverständnis unterlegen, nicht entgegen. c) Bei der Gewichtung der eignungserheblichen Umstände ist auch in den Blick zu nehmen, dass sich das Fehlverha lte n des ansonsten unbescholt e- nen Klägers nicht im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter. Ein Fehlverhalten als Notarvertreter kann bei der Prüfung der persönlichen V or - aussetzungen zwar durchaus miteinbezogen werden. Die Anforderungen an die Prüfu ng der persönlichen Eignung dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßi g- keitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstz weck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen v orso r- ge nden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlich en Anforderungen an einen Notar - aussage - kräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früher en Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit seinen Angaben im Bewerbungsverfahren gerade keine unberechti g- ten Vorteile sichern wollen, sondern hat hier seiner Wahrheitspflicht vollständig genügt. Er hat durch die Angabe einer Tätigkeit, die er bereits nicht mehr au s- übte , sein Fehlverhalten als Bewerber zum Notarvertreter offengelegt. Zum Zeitpunkt der Notarbewer bung (20. Dezember 2011) bestand für ihn angesichts der Beendigung der Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft am 19. Dezember 2011 keine Pflicht mehr, diese Nebentätigkeit anzugeben. 8 - 6 - 2. Es stellen sich im vorliegenden Verfahren auch keine grundsätzlich zu klärenden F ragen. Vielmehr sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit u n- richtigen Angaben gegenüber der Justizverwaltungsbehörden durch die Senat s- rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012, aaO; Senatsbeschl ü ss e vom 25. November 2013 - Not Z (Brfg) 10/13 und vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Herrmann Wöstmann Doyé Strzyz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2013 - Not 7/13 - 9 10
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