BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 2/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Ein Zulassungsgrund (247 111d BNotO, 247 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht ge-geben: 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gem344337 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. 2 a) 247 6 BNotO konkretisierende Verwaltungsvorschriften der L344nder be-gegnen grunds344tzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NJW 2004, 1935, 1936; 2005, 50). Dabei liegt es im Beurteilungsspielraum des Erlassgebers, bei der Bewertung der Urkundsgesch344fte Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerke nach 247 39 BeurkG unber374cksichtigt zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 21/08, ZNotP 2009, 364 Rn. 9). 3 Notarvertretungen durch den Kl344ger hat der Beklagte zu Recht nicht an-erkannt, da die eingereichten - den inhaltlichen Voraussetzungen des 247 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV BNotO BW nicht gen374genden - Nachweise nicht 374berpr374fbar und bewertbar waren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 5/09 Rn. 9). Da der Beklagte - was aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden ist - s344mtliche Bewerbungsunterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist gesich-tet hat, konnte er den Kl344ger auf eventuelle Fehler in seiner Bewerbung nicht innerhalb der Frist hinweisen; ein Versto337 gegen 247 25 VwVfG und Art. 41 der Grundrechtscharta der EU scheidet damit von vornherein aus. 4 Eine Wiedereinsetzung gem344337 247 6b Abs. 3 Satz 1 BNotO kam nicht in Betracht, da der Kl344ger nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei ordnungsgem344337er Pr374fung h344tte der sich um eine Notarstelle bewerbende Kl344ger - ebenso wie seine Mitbewerber - den inhaltlichen Vorga-ben des 247 2a Abs. 3 Nr. 4 VwV BNotO BW gen374gende Bescheinigungen einrei- 5 - 4 - chen k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. November 2008 - NotZ 18/08 Rn. 7). b) Was die begehrte Anrechnung von Wehrdienst auf die Zeit der haupt-beruflichen Anwaltst344tigkeit anbelangt, hat das Land Baden-W374rttemberg von der Erm344chtigungsgrundlage des 247 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO keinen Gebrauch gemacht. 6 c) Ob der Kl344ger zu Recht beanstandet, dass dem Beigeladenen zehn Sonderpunkte f374r besondere notarspezifische Qualifikationen wegen dessen Ausbildung zum Steuerberater und als Fachanwalt f374r Steuerrecht zuerkannt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 8/03, ZNotP 2004, 71 f.; demgegen374ber Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06, ZNotP 2006, 435 Rn. 15 ff.), kann hier dahinstehen; dies beein-flusst die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Ergebnis nicht, da diesem auch bei Aberkennung der Sonderpunkte noch ein Vorsprung von 374ber 50 Punkten gegen374ber dem Kl344ger verbliebe. 7 d) Soweit der Kl344ger einen Wissensvorsprung des Beigeladenen betref-fend den Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens deshalb vermutet, weil die-ser mit dem vorherigen Amtsinhaber in einer Soziet344t verbunden ist, kann er zwingende Gr374nde der Gerechtigkeit, die eine Besetzung der Stelle mit ihm er-forderlich machen, daraus nicht ableiten. Ungeachtet eines vom Kl344ger behaup-teten Startvorteils gilt das Prinzip der Bestenauslese, mit dem es unvereinbar w344re, dem Beigeladenen Punkte f374r tats344chlich absolvierte Fortbildungen abzu-erkennen. 8 2. Die Sache weist weder besondere tats344chliche noch rechtliche Schwierigkeiten auf. Alle entscheidungserheblichen Fragen sind h366chstrichter-lich gekl344rt. 9 - 5 - 3. Eine Divergenz zu den in einem PKH-Verfahren nach summarischer Pr374fung der Erfolgsaussichten ergangenen, einen grundlegend anderen Le-benssachverhalt betreffenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts f374r das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Mai 2008 - 1 O 51/08, besteht nicht. 10 4. Das Oberlandesgericht Stuttgart war bei seiner Entscheidung in dieser Sache richtig besetzt. Es hat die Selbstablehnung des zur Mitwirkung eigentlich berufenen Notars Dr. S. rechtsfehlerfrei f374r begr374ndet erkl344rt. 11 5. Die dem Kl344ger und einem Mitbewerber mit Schreiben vom 24. Juni 2009 gegebene Zusicherung des Beklagten, zwei neue Notarstellen in H. auszuschreiben, "sofern 205 Rechtsmittel 205 gegen unsere Aus-wahlentscheidung vom 29. April 2009 binnen einer Frist bis 03. Juli 2009 ge-gen374ber dem Oberlandesgericht Stuttgart 205" zur374ckgenommen werden, k366nnte zwar - folgt man dem Wortlaut - mit der Verpflichtung zu bedarfsgerechter Aus-schreibung nach 247 4 BNotO nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. Senatsbe-schluss vom 22. M344rz 2010 - NotZ 11/09, ZNotP 2010, 316 Rn. 8). Dieser Um-stand ber374hrte aber die hier streitige, in einem neuen Auswahlverfahren ergan-gene Entscheidung vom 22. Dezember 2009 nicht. 12 - 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 111d Satz 2 BNotO, 247 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus 247 111g Abs. 2 BNotO. 13 Galke Diederichsen Appl Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2010 - 1 Not 1/10-
Full & Egal Universal Law Academy