BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 2 / 1 2 vom 27. September 201 2 in dem Verfahren wegen Aufnahme in den Anwärterdienst - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richt er in nen Diederichsen und v on Pentz , d ie Notar in Dr. Doyé sowie den Notar Müller - Eising a m 27. September 201 2 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat d er Kläger zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 23. Juli 2012 verletzt das Recht des Klägers auf rech t- liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. a) Art. 103 Abs. 1 GG garantier t den Verfahrensbeteiligten, dass sie G e- legenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem di e- ser zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch g e- nügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensb e- teiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen 1 2 - 3 - kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage - und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvo r- trag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein g e- wissenhafter und kundige r Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessve r- lauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f.; BVerfGK 7, 350 , 354 ; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 980/10, NVwZ - RR 2011, 460 Rn. 13). b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Senatsb e- schluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Der Senat war nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass er beabsichtige, den Zulassungsantrag mit der Begründung zurückzu weisen, der Beschluss des Oberlandesgerichts München erweise sich aus anderen als den vom Oberlandesgericht angeno m- menen Gründen als richtig. Denn ein gewissenhafter und kundiger Prozessb e- teiligter musste nach dem bisherigen Prozessverlauf damit rechnen, d ass der Zulassungsantrag wegen rechtmäßigen Abbruch s des Stellenbesetzungsve r- fahrens zurückgewiesen werden könnte. Beide Parteien haben von Anfang an über die Frage gestritten , ob der Beklagte nach Ausschreibung der streitgege n- ständlichen Stelle berechtigt war, von ihrer Besetzung abzusehen. Sowohl in der Klageschrift als auch im Schriftsatz vom 23. November 2011 hat der Kläger seine Auffassung, das Organisationsermessen des Beklagten habe mit Beginn der Ausschreibung geendet , weshalb der Beklagte zu einer "Reduzierung der ausgeschriebenen Stellen" nicht berechtigt gewesen , sondern verpflichtet sei, alle ausgeschriebenen Stellen zu besetzen , ausführlich und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet. In beiden Schriftsätzen hatte er insbesondere - wie nun auch i n der Anhörungsrüge - d a- rauf hingewiesen, dass die "Reduzierung der ausges chriebenen Stellen " eine 3 - 4 - unzulässige Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Bewerberkreises darste l le. Entgegen der Auffassung des Kläger s hat der Senat zur Ablehnung des Zulassungsgrunde s auch keine Erwägungen herangezogen, die ihrerseits grundsätzliche Bedeutung haben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werden kann , ist durch die Rechtsprec hung des Bundes verfassungsgerichts und des Bundesverwaltung s- gerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2002 - BNotZ 2002, 891; BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24; BVerwG NV w Z - RR 2000, 172 R n. 25 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7 / 09, juris; mwN). c) Eine etwaige Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachli chen Gründen abgebrochen, weil der Kläger als einzig verbliebener Bewerber mit dem von ihm in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnis von 5,9 Punkten nicht dem Qual i- tätsanspruch des bayerischen Notariats gerecht werde. Damit wurde der A b- b ruch des Stellenbesetzungsverfahrens unter Qualitätsgesichtspunkten nac h- vollziehbar begründet (vgl. BVerfG , D NotZ 2002, 891 unter II. 1. a) ) . Anhalts - 4 5 - 5 - punkte für eine willkürliche Einflussnahme auf den Bewerberkreis (vgl. dazu BVerfGE 73, 280 unter IV 3. ) sind weder ersichtlich noch dargetan . Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 01.12.2011 - VA - Not 3/11 -
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