BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 2 / 1 4 vom 16. April 201 5 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. April 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Müller - Eising beschlossen: D as Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: 1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überei n- stimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog die Einstellung d es Verfahrens ausz u- sprechen. 2. Gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach - und Streitstand zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Der Senat hat die Berufung nach § 111 d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die 1 2 3 - 3 - Sache besondere tatsächliche oder rec htliche Schwierigkeiten aufweist. Dies galt sowohl für die Frage, ob die Voraussetzung en für die Amtsenthebung vo r- liegen, wie auch, auf welchen Zeitpunkt für die Entscheidung abzustellen ist. Angesichts des insoweit von schwierigen Sach - und Rechtsfragen a bhängigen Ausgang s des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinand er aufzuheben. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Wöstmann von Pentz Brose - Preuß Müller - Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2013 - Not 5/13 - 4
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