Notar Dr. Str ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 2/16 vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Die Geschäfts - und Mitwirkungsregeln eines über besetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell - abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem - auch bei der Änderung - Rec h- nung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestim m- ter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden (Anschluss an BVerfGE 95, 322 ff.; BVerfG, NJW 2005, 2689 ff.; NJW 2009, 1734 ff.). BGH, Beschluss vom 21. Novemb er 2016 - NotZ(Brfg) 2/16 - OLG Frankfurt am Main wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke, die Richterin Dr. Roloff und die Nota re Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. N o- tarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. J a- nuar 2016 - 1 Not 2/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassung sverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 - 1 Not 2/14 - wird abgeändert. Der Streitwert wird für d en ersten Rechtszug und für das Zula s- sungsverfahren auf 2 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der 1947 geborene Kläger ist seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen; im Dezember 1985 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Mit Be scheid vom 4. April 2013 enthob ihn der Beklagte zu 1 vorläufig seines Amtes. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zu 2 zurück. 1 - 3 - Die mit Verfügung vom 24. September 2015 erfolgte Amtsenthebung ist G e- genstand des Parallelverfahre ns NotZ(Brfg) 3/16. Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Anfechtungsklage sowie die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage, mit der der Kläger von der Beklagten zu 3 begehrt, im Wege der Folgenbeseitigung die Beklagten zu 1 und 2 dazu anzuhalten, die vorläufige Amtsenthebung a uf zu heben, blieben vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zuzulassen. II. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i .V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersic htlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des Klägers auch die grundsätzl i- che Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). En t- scheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111 d Satz 2 BNotO). 1. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewi e- sen. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem im Paralle l- verfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (NotZ(Brfg) 3/16 unter II 1) Bezug genommen. Auc h soweit das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen hat (§ 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. §§ 78, 79 VwGO ), sind 2 3 4 5 - 4 - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weder aufgezeigt noch ersichtlich . 2 . Das Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers, kann er sich nicht auf einen durch eine etwaige Feststellung einer Menschenrecht s- verletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufschi e- bend bedingten Anspruch stützen. 3 . Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen. a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts, mithin ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat au s- geführt, das Dezernat der zum 31. März 2014 aus dem Notarsenat ausgeschi e- denen Richterin am Oberlandesgericht P., die für die Bearbeitung der Endziffer 2 zustä ndig gewesen sei , sei am 1. April 2014 von dem zu dem Senat hinzutr e- tenden Richter am Oberlandesgericht S. übernommen worden. Anlässlich des Richterwechsels und wegen der vorhandenen Belastung sei das Dezernat durch e i n e Änderung der Geschäftsverteilung vo m 1. April 2014 von drei Ei n- gängen des Jahres 2014 freigestellt worden . Hiervon seien solche Ver f ah r en ausgenommen worden, die kraft S achzusammenhangs in das Dezernat f ielen oder ber e its vor dem 1. März 2014 zugewie se n gewesen seien. In der vorli e- genden, a m 22. April 2014 durch Verfügung des Vorsitzenden zugewi e senen S a che sei es wegen des S achzusammenhangs mit den Verfahren 1 Not 2/13, 1 Not 3/13 und 1 Not 4/13 bei der Zuständigkeit von Richter am Oberlandesg e- richt S. verblieben. 6 7 8 - 5 - Das begegnet nach den a n die Bestimmung der Sitz - oder Spruchgru p- pen von Berufsrichtern anzulegenden Maßstäben (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entgegen der Ansicht des Klägers keinen Bedenken . Die Geschäfts - und Mi t- wirkungsregelungen der Spruchkörper müssen im V oraus gen e rell - abs t ra kt die Mitwirkung der R ichter in überbesetzten Spruchkörpern regeln (BVerfGE 95, 322, 3 28 f. ) und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen (aaO , 329 ). S o- fern dem Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungspläne - auch während ihrer Geltungsdauer und mit W irkung für anhängige Verfahren - unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe - wie hier: " Sachzusamme n- hang " - geändert werden (aaO , 3 32 f. ). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen § 109 VwGO rügt, kann da s Urteil nicht auf der von dem Kläger vermissten Zwischenentscheidung beruhen. b) Die pauschale Rüge des Klägers, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§ 86 VwGO), ihn aber jedenfalls unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) zum Nachteil des Klägers gewürdigt, greift nicht durch. Der Kläger zeigt eine Gehörsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht auf. Insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen des Senats in dem im Parallelve r- fahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (NotZ(Brfg) 3/16 unter II 1) Bezug genommen werden. 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 S atz 2 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt. Ins o- 9 10 11 12 - 6 - weit war die Stre itwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen. Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.01.2016 - 1 Not 2/14 -
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