BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 2 2 /13 vom 2 6 . Mai 201 4 in der verwaltungsr e chtlichen Notarsache wegen Amtsenthebung - 2 - - 3 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2 6 . Mai 201 4 durch den Vorsitzenden Ri chter Galke, de n Richter Wöstmann , die Richterin von Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwal tschaft b e- standskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erl e- digt erklärt. Der Bek lagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der do r- tigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermesse n und unter 1 - 4 - Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstands ergibt, dass dem Kl ä- ger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2 X (Not) 16/12 -
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