BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 23 /13 vom 21. Juli 201 4 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Wöstmann , die Richterin v on Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Kammergerichts vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten de s Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Beklagten best e- hen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die persönliche Eignung des Klägers für das Notaramt nicht wegen unterlassener Angaben zu Nebenbeschäftigungen in den - den Anträgen des Klägers auf Bestellung zum Notarvertreter beigefü g ten - Selbstauskünften vom 4. Januar 2006, 25. Februar 2008, 16. Juni 2011 und 13. Juli 2011 verneint werden kann. 1 - 3 - 1. Entgegen der Auffassung der Beklagte n musste der Kläger seine seit 2006 ausgeübte Vortragstätigkeit für den Immobilienverband Deutschland IVD Berlin - Brandenburg e.V. (nachfolgend: IVD) in seinen Anträgen für die Beste l- lung zum Notarvertreter nicht angeben. Denn hierbei handelt es sich um eine nicht genehmigungspflichtige Vortragstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO, die von der Frage nach Nebentätigkeiten in den Formularen über die Bestellung zum Notarvertreter nicht erfasst war. a) In den Formularen über die Bestellung von Notarvertretern wird nach Nebentätigkeiten gefragt und zur Erläuterung auf § 8 BNotO Bezug genommen. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass die Nebentätigkeiten auf einem geso n- derten Blatt im Einzelnen zu erläutern seien; soweit die Nebentätigkeit bereits genehmigt worden sei, genüge es, sie zu bez eichnen und das Datum der En t- scheidung anzugeben. Darin unterscheidet sich das Formular von demjenigen für die Be stellung zum Notar, d as zwar ebenfalls auf § 8 BNotO Bezug nimmt, dem aber die Erläuterung beigefügt ist, dass jede Nebentätigkeit anzugeben is t, unabhängig davon, ob sie genehmigungsbedürftig ist. Angesichts der in den Notarvertreter bestellungsfragebögen gestellten Frage ist vom Wortsinn her d a- mit nur nach genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten gefragt, unabhängig davon, ob sie genehmigungsfäh ig oder genehmigt sind. Damit durften die N e- bentätigkeiten unerwähnt bleiben, die nicht genehmigungsbedürftig sind (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ (Brfg) 20/13, ZNotP 2014, 113 Rn. 3). b) Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Vortragst ä- tigkeit des Klägers für den IVD als nicht genehmigungsbedürftige Vortragstäti g- keit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO zu qualifizieren ist. Unstreitig h at sich der Kläger darauf beschränkt, an etwa vier Tagen im Jahr jeweils zwei - bis dre i- stündige Vor träge zu ausgewählt en Rechtsfragen aus dem Bereich des Imm o- 2 3 4 - 4 - b i lienrechts zu halten. In einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stand er insoweit nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt die Vertragsg e- staltung zwischen dem IVD und dem Kläger auc h nicht einem dauernden Au f- tragsverhältnis nahe. Denn die "pauschale Aufwandsentschädigung" von 500 monatlich erhält der Kläger nicht nur für von ihm gehaltene Vorträge, sondern auch für die juristische Beratung von Mitglieder n des IVD, die pro Woche etw a ein bis zwei Stunden in Anspruch nahm und der anwaltlichen Tätigkeit des Kl ä- gers zuzurechnen ist. Aus der Nichtangabe seiner Vortragstätigkeit für den IVD kann deshalb nicht auf eine mangelnde persönliche Eignung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 1 Sat z 1 BNotO geschlossen werden. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Kammergericht dem Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit als Dozent für die Europäische I m- mobilien Akademie e. V. (EIA) in seinen Anträgen für die Bestellung zum Nota r- vertre ter nicht ang eg eben hat, in der Eignungsbeurteilung nicht ein zu geringes Gewicht beigemessen. Im Ergebnis zutreffend hat es angenommen, dass die unterlassene Angabe dem Kläger vorzuwerfen ist, jedoch unter Berücksicht i- gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsat zes keine nicht ausräumbaren Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers als Notar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO begründet. Zwar handelt es sich b ei der an sechs Studientagen mit j e- weils neun Unterrichtsstunden im Jahr ausgeübten Dozententätigkeit nich t mehr um eine Vortragstätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 BNotO, sondern um eine auf systematische Vermittlung eines umfangreicheren Lehrstoffs ausgerichtete Lehr - und Unterrichtstätigkeit und damit um eine genehmigungspflichtige N e- bentätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNotO. Entgegen der Auffa s- sung der Beklagten ist die Tätigkeit aber genehmigungsfähig. Sie kann insb e- sondere das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars 5 6 - 5 - nicht gefährden. Denn die Lehrveranstaltungen werden im Namen einer in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebenen Bildungseinrichtung a b- gehalten, die die für die Tätigkeit als Immobilienmakler, Immobilienverwalter und andere Tätigkeitsfelder der Immobilienwirtschaft notwendigen Fachkenn t- nisse ver mitteln möchte und deren Ausbildungsangebote allen auf diesem G e- biet tätigen bzw. daran interessierten Personen offenstehen. Ausweislich ihres Internetauftritts spricht die EIA alle diejenigen an, die in eine bestimmte Sparte der Immobilienwirtschaft, wie z.B. als Immobilienmakler, einsteigen und sich die notwendigen Fachkenntnisse aneignen wollen oder in einem bestimmten B e- rufsfeld der Immobilienwirtschaft arbeiten und ihr Wissen vertiefen wollen. Auch wenn sie durch den Immobilienverband Deutschland (IVD) gegründet worden ist, erzeugt der Kläger durch seine in ihrem Namen erbrachte Dozententätigkeit allein nicht den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich das Fehlverhalten des Klägers nicht im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Notar ereignet hat, sondern in vorangegangenen Verfahren zur Bestellung als Notarvertreter (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ (Brfg) 20/13, aaO Rn. 8), begegnet die vom Kammergericht vorgenom mene Gewichtung der für die persönliche Eignung des Klägers maßgeblichen Umstände keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ein Fehlverhalten im Rahmen des Ver - fahrens zur Bestellung als Notarvertreter grundsätzlich bei der Prüfung der pe r- sönlichen Eignung mitein zu bez iehen . Die Anforderungen dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 7 - 6 - 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen , dass sich der Kläger mit seinen Angaben im B e- werbungsverfahren gerade keine unberechtigten Vorteile sichern wollte, so n- dern hier seiner Wahrheitspflicht genügt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seine an neun Tagen im Jahr 2005 erbrachte Dozenten tätigkeit für den Veranstalter von Fachanwaltslehrgängen "Juristische Fachseminare" z u- nächst nicht mitgeteilt hatte . Denn d iese r Tätigkeit , die der Kläger oh ne weitere Veranlassung von sich aus im laufenden Bewerbungsverfahren nachgemeldet hat, kam aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs für das B e- werbungsverfahren offensichtlich keine Bedeutung mehr zu. Sie lag im Zei t- punkt der Bewerbung berei ts sechs Jahre zurück. Aus diesem Grund hatte die Beklagte sie im Bewerbungsverfahren auch für irrelevant gehalten (Vermerk vom 18. Ap ril 2012 ). Der Kläger hatte sie bereits beendet, als er erstmals zum Notarvertreter bestellt wurde. Abgesehen davon war si e mit dem öffentlichen Amt des Notars er sichtlich vereinbar und konnte das Vertrauen in seine Una b- hängigkeit oder Unparteilichkeit nicht gefähr den. Durch die Angabe s einer Dozententät igkeit für die EIA in der Bewerbung um die Bestellung zum Notar hat d er Kläger sein Fehlverhalten als Bewerber zum Notarvertreter offengelegt und damit vor Ablauf der Bewerbungsfrist d o- kumentiert, dass er zwischenzeitlich zu besseren Einsichten hinsichtlich des Umfangs seiner Auskunftspflicht gekommen ist. Das Kammergericht h at es auch - ohne dass Zweifel an der Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen - als positiv bewertet, wenn ein Bewerber, wie im vorliegenden Fall der Kläger auf konkrete Hinweise zum Umfang und zur Bedeutung der Auskunftspflicht reagiert und sein Fehlverhalten abstellt. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Gesamtbewertung , der Kläger habe seine gege n- über der Beklagten bestehende Auskunftspflicht aus freien Stücken neu bewe r- 8 - 7 - tet und erfüllt und damit einen hinreichenden Beleg für seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit erbracht, ist nicht zu beanstanden. Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 06.11.2013 - Not 4/13 -
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