BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 3/11 Verkündet am: 21. November 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BNotO § 48b, § 6b Abs. 1 Halbs. 1 Legt ein Anwaltsnotar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr nieder, so hat er keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramtes. Nach Ablauf der Pflege - bzw. Betreuungszeit kann der Betroff e ne gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfol g- reich durchlaufen hat. Er hat keinen Anspruch auf Schaffung einer neuen Nota r- stelle. BGH, Urteil vom 21. November 2011 - NotZ (Brfg) 3/11 - OLG Celle wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21 . November 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann, die Richterin v on Pentz sowie d ie Notar e Müller - Eising und Dr. Frank für Recht erkannt: D ie Berufung der Klägerin gegen das ihr am 11. Februar 2011 z u- gestellte Urteil des Notarsenats beim Oberlandesgericht Celle wird zurückgewiesen. Die Kläger in hat die Kosten des Berufungs verfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die am 27. Mai 1956 geborene Klägerin ist seit November 1982 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Wirkung vom 13. Dezember 1994 wurde sie zur Notarin mit Amtssitz in U. bestellt. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 b e- antragte sie unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Betreuung ihrer zwei mi n- derjährigen Kinder die Genehmigung, ihr Notaramt ab 1. Februar 2004 gemäß § 48b BNotO vo rübergehend niederzu legen. Fernmündlich stellte sie klar, dass sie ihr Amt für die g esetzlich vorgesehene Höchstdauer niederlegen wolle. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 gestattete der Beklagte zu 1 der Klägerin, ihr 1 - 3 - Notaramt länger als ein Jahr, höchstens jedoch bis zum Eintritt der Volljährigkeit ihres jüngsten Sohns am 11. Februar 2014 niederzulegen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 beantragte die Klägerin, ihr das Notaramt mit Wirkung vom 1. April 2011 wiederzuerteilen. Der Beklagte zu 1 wies sie daraufhin , dass ihr Notaramt mit der Amtsniederlegung gemäß § 47 Nr. 7 BNotO erlosche n sei und sie sich deshalb erneut um eine Notarstelle b e- werben müsse. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 beantragte die Klägerin die erneute Übertragung des Notaramts mit sofortiger Wirkung. Diesen Antrag leh n- te der Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 24. Juni 2010 ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, ihr das Amt als Notarin nach vorübergehender Amtsniederlegung gemäß § 48b BNotO wiederzuerteilen. Hilfsweise begehrt sie, den Beklagten zu 2 zu ve r- pflichten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. auszuschreiben, und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, die Stelle mit ihr zu besetzen. Das Oberlande s- gericht hat die Klage m it Urteil vom 11. Februar 2011, auf das wegen der weit e- ren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 111d Satz 2 BNotO, § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie beantragt darüber hinaus hilfsweise, die vom Bekla g- ten zu 2 für das kommende Jahr angekünd igte auszuschreibende Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U., gleich ob als " Altersstruktur - " oder als " Bedürfnisstelle " ausgeschrieben, der Klägerin zuzuweisen, ohne dass diese die übrigen nach Landes - und Bundesrecht notwendigen Voraussetzungen für die Bes etzung zu erfüllen hat. Ferner beantragt sie höchsthilfsweise, ihr eine der im Landg e- richtsbezirk L. ausgeschriebenen Stellen zuzuweisen. 2 3 4 - 4 - S ie ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Wiederbestellung zur Notarin am bisherigen Amtssitz aus § 48b B NotO, Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG zu. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit der vorüberg e- henden Niederlegung ihres Amts durch die Klägerin im Amtsgerichtsbezirk U. unstreitig kein neuer Notar bestellt worden sei . Eine Auslegung des § 4 8b BNotO, nach der der jenige Amtsinhaber, der sein Amt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes vorübergehend niedergelegt habe, im Zusamme n- hang mit der Wiederbestellung nicht anders behandelt werde als derjenige, der auf sein Amt aus anderen Gründe n verzichtet habe oder seine erste Bestellung zum Notar verfolge, verletze die aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Pflicht des Staats, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Selbst wenn der Klägerin das Notaramt nur nach Ausschreibung wiedererteil t werden könne, müssten die Beklagten diese Stelle mit der Klägerin besetzen. Ihr Auswahle r- messen sei in diesem Fall auf Null reduziert. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerich ts erweist sich als richtig. Der Klägerin steht der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch auf erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amtssitz nicht zu. Die auf Ausschreibung einer Notarstelle im Amt s- gerichtsbezirk U. und auf Besetzung dieser bzw. einer künftig auszuschreibe n- den Stelle mit der Klägerin gerichteten Hilfsanträge sind unzulässig. Der auf Besetzung einer der im Landgerichtsbezirk L . ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. 5 6 - 5 - 1. Die a uf die erneute Erteilung des Notaramts gerichtete n Verpflic h- tungsklagen sind zulässig. Sie sind insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfü h- rungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen , die sich der Senat nach Überprüfung zu E igen macht. Die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens ( § 111d Abs. 1 Satz 1 B NotO, § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ) war gemäß § 8a Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwa l- tungsgericht sordnung in der Fassung vom 1. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 175) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 VwGO entbehrlich. 2. Die Verpflichtungsklagen sind jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bestellung zur Notarin an ihrem bisherigen Amt s- sitz. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist die von der Klägerin begehrte e r- neute Ernennung zur Notarin ohne vorherige Bedarfsprüfung, Ausschreibung und vorausgegangenes Auswahlverfahren nicht zulässig. a) Der von der Klägerin geltend g emachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO. Nach dieser Bestimmung wird der Notar an seinem bisherigen Amtssitz erneut bestellt, wenn er mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung erklärt, sein Amt innerhalb v on höch s- tens einem Jahr wieder antreten zu wollen. Eine derartige Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Vielmehr hat sie ihr Amt für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt. b) Die Bestimmung des § 48b BNotO gewährt entgegen der Auffas sung der Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Bestellung zu r Notar in . 7 8 9 10 - 6 - aa) Zwar legt der Wortlaut der Bestimmung, wonach der Notar, der ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedür f- tigen sonstigen Angehörigen tatsä chlich betreut oder pflegt, das Amt mit G e- nehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen kann, auf den ersten Blick die Annahme nahe, der Notar könne nach Ablauf des Zeitraums der Niederlegung sein Amt ohne weiteres wieder aufnehmen. bb) Ein derartiges Verständnis der Norm ließe aber den bei der Ausl e- gung einer Gesetzesbestimmung zu berücksichtigenden Gesamtzusamme n- hang des Gesetzes sowie Sinn, Zweck und Entstehungsgeschichte der B e- stimmung in unzulässiger Weise außer Acht. § 48b Abs. 1 BNotO darf nicht is o- liert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 48c, 47 Nr. 7, § 56 Abs. 3, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 6b Abs. 1 Halbs. 2 BNotO zu sehen. § 48b Abs. 1 BNotO regelt allgemein , dass der Notar unter den dort genannten Voraussetzungen sein Amt vorübergehend für höchstens zwölf Jahre niederlegen kann. Gemäß § 47 Nr. 7 BNotO führt die vorüberg e- hende Amtsniederlegung zum Erlöschen des Amts mit der Folge, dass der Notar, will er sein Amt wiedererlangen, erneut zum Notar bes tellt werden muss . § 48c BNotO räumt dem Notar, der mit dem Antrag auf Genehmigung der v o- rübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b BNotO erklärt, sein Amt inne r- halb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wo l- len, eine Wiederbeste llungsgarantie am bishe rigen Amtssitz ein. In diesem - und nur in diesem - Fall wird die Notarstelle für den ehemaligen Amtsinhaber " frei gehalten " , indem gemäß § 56 Abs. 3 BNotO ein Verwalter bestellt wird; eine Ausschreibung der Stelle vor der Stellenbe setzung ist abweichend von dem allgemeinen Grundsatz des § 6b Abs. 1 Halbs.1 BNotO aufgrund der au s- drücklichen Regelung in § 6b Abs. 1 Halbs. 2 BNotO nicht erforderlich. 11 12 - 7 - Legt der Notar sein Amt dagegen für mehr als ein Jahr nieder, wird seine Stelle e ntweder neu ausgeschrieben oder - sofern , wie im Streitfall, kein B e- dürfnis für die Bestellung eines Notars im Sinne des § 4 BNotO besteht - eing e- zogen . N ach Ablauf der Pflege - bzw. Betreuungszeit kann d er Betroffene g e- mäß § 6b Abs. 1 Halbs. 1 BNotO nur da nn erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewe r- bungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Er hat dagegen kein en Anspruch auf Schaffung einer neuen Notarstelle (vgl. Custodis in Eylmann/Vaasen, BNo tO, BeurkG, 3. Aufl., §§ 48b, 48c BNotO Rn. 11; Lerch in Arndt/Lerch/Sand - kühler, BNotO, 6. A ufl., 2008, § 48b BNotO Rn. 12 ). Die Zeiten der vorüberg e- henden Amtsniederlegung wegen der Betreuung von Angehörigen werden im Auswahlverfahren in dem Umfang anger echnet, den die Rechtsverordnungen der Länder nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BNotO vorsehen. Dass diesen Anrec h- nungsbestimmungen für den Bereich des Anwaltsnotariats seit Inkrafttreten der Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat zum 1. Mai 2011 keine Bede u- tung mehr zukommt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da in den §§ 48b und 48c BNotO nicht zwischen dem hauptberuflichen und dem Anwalt s- notariat unterschieden wird. Der Umstand, dass ein Bewerber um eine Stelle als Anwaltsnotar schon einmal eine Not arstelle innehatte und sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr vorübergehend niedergelegt hatte, wird a l- lerdings bei einer künftigen Auswahlentscheidung gemäß § 6 BNotO Berüc k- sichtigung finden müssen. c c) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der §§ 48b, 48c BNotO bestätigt. Danach hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dem Notar, der sein Amt für mehr als ein Jahr aus familiären Gründen niederle gt , keinen Wiederbestellungsanspruch einzuräumen, sondern sei ne Interessen lediglich durch die Anrechnungsmöglichkeit im Auswahlverfa h- 13 14 - 8 - ren zu schützen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 29. Dezember 1995 war es ein Anliegen des Entwurfs, die Vereinba rkeit von Beruf und Familie für Notarinnen und Notare zu verbe s- ser n (BT - Drucks. 13/4184, S. 19). Den Notarinnen und Notaren sollte die Mö g- lichkeit eingeräumt werden, ihr Amt vorübergehend niederzulegen, um sic h f a- miliären Aufgaben zu widmen (BT - Drucks. 13/4184, S. 28 f). Eine Wiederbeste l- lungsgarantie am bisherigen Amtssitz sollte aber nur den Notaren eingeräumt werden, die gemäß § 48c Abs. 1 BNotO mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederle gung nach § 48b BNotO erklären, das Amt i n- nerhalb von höchstens einem Jahr a m bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen (BT - Drucks. 13/4184, S. 19, 20, 28 f). Diese Befristung war aus Sicht des Gesetzgebers unabweisbar, um die kontinuierliche Qualität der notariellen Amtsausübung durch Bestellung eines qualifizierten Verwalters sicherzustellen. Durch die entsprechende Erklärung des Notars sollte die Landesjustizverwa l- tung in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die Notarstelle neu ausg e- schrieben oder - im Fall des § 48c BNotO - gemäß § 56 Abs. 3 BNotO ein Not a- riatsverwalter bestell t werden soll (vgl. BT - Drucks. 13/4184, S. 20, 29). D ie Konsequenz, dass bei einer mehr als einjährigen Amtsniederlegung nach § 48b BNotO der erneuten Bestellung zu m Notar eine Stellenausschre i- bung und ein Auswahlverfahren voranzugehen hat, ist im Gesetzgebungsve r- fahren erkannt worden. Der vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte Ref e- rentenentwurf vom 26. Juli 1995 hatte in Art. 1 Nr. 22 vor gesehen , § 39 BNotO um einen Absatz 2 zu ergänzen, wonach die Aufsichtsbehörde der Notarin oder dem Notar auf Antrag aus familiären Gründen einen ständigen Vertreter für die Dauer von bis zu drei Jahren bestellen kann. Aufgrund der Einwände mehrerer Landesjustizverwaltungen, das s diese Regelung die Gefahr ein er Verpachtung 15 - 9 - der Notarstelle herbeiführe und es im Bereich des hauptberuflichen Notariats an der erforderlichen Anzahl geeigneter Vertreter fehle, wurde dieser Vorschlag fallen gelassen. Der von der Bundesregierung am 6. De zember 1995 beschlo s- sene Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung de r Bundesnotarordnung und anderer Gesetze (BR - Drucks. 890/95) sah stattdessen die Einfügung der §§ 48b und 48c BNotO - E vor, die abgesehen von redaktionellen Änderungen der später in Kraf t getretenen Regelung entsprachen. Trotz der im weiteren G e- setzgebungsverfahren geäußerten Bedenken des federführenden Rechtsau s- schusses, des Ausschusses für Frauen und Jugend und des Ausschusses für Familie und Senioren (BR - Drucks. 890/1/95) sowie der Län der Hessen und Schleswig - Holstein (BR - Drucks. 890/2/95), dass die vorgeschlagenen Regelu n- gen keine entscheidende Verbesserung hinsichtlich der Vereinbarung von Beruf und Familie im Bereich des Notariats brächten, weil die Betroffenen das Bewe r- bungsverfahre n neu durchlaufen müssten, hat der Gesetzgeber bei der Vera b- schiedung dieser Normen mit Ausnahme von redaktionellen Änderungen an der Entwurfsfassung festgehalten (vgl. auch Protokoll der 693. Sitzung des Bunde s- rats vom 9. Februar 1996, Abschn. C, S. 39). Er hat damit bewusst in Kauf g e- nommen, dass er das von ihm angestrebte Ziel, die Vereinbarung von Beruf und Familie auch im Notariat zu verbessern und den Notarinnen und Notaren die Möglichkeit zu verschaffen, sich familiären Aufgaben zu widmen, nur in b e- s chränktem Umfang erreich en würde und sich von der - an sich als Leitbild ins Auge gefassten (vgl. BT - Drucks. 13/4184, S. 29) - Regelung über die Beurla u- bung von Richtern und Beamten entfer nen würde . dd) Bei dieser Sachlage kann § 48b BNotO e ntgegen de r Auffassung der Klägerin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein A n- spruch auf Wiederbestellung am bisherigen Amtssitz entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur dann in Betracht, wenn eine 16 - 10 - Norm mehrere Auslegun gen zulässt, die teils zu einem verfassungswidrige n , teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen würden (BVerfG NJW 2001, 2160, 2161). Sie findet ihre Grenze d ort, wo sie - wie im Streitfall - zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widers pruch treten würde (BVerfG , DNotZ 2005, 931, 935; NJW 2007, 2977, 2980; BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08, NJW 2009, 2744 Rn. 28). c) Der Rechtsstreit war auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bun desverfassungsgerichts zur Frage der Ver f assungsmäßigkeit des § 48b BNotO einzuholen. Der erkennende Senat hält die Bestimmung nicht für verfassungswidrig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG . aa) Als Freiheits recht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält die Bestimmung eine wer t- entscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Fami lie zu schützen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 35; 103, 242, 257 f.; BVerfG NVwZ - RR 2008, 723, 724). In diesem Zusammenhang folgt aus der Bestimmung auch eine gewisse Verpflichtung des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Vorausse t- zung en zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 99, 216, 234; 121, 241 , 263 f. ; FamRZ 2011, 1209 Rn. 9). Der Staat hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern möglich ist, zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuun g ihrer Kinder zu verzichten (BVerfGE 99, 216, 234 ; 121, 241 , 263 f. ). Bei der Erfüllung dieser Schutzpflicht kommt dem Gesetzg e- ber aber ein Einschätzungs - , Wertungs - und Gestaltungsfreiraum zu, der auch Raum für die Berücksichtigung konkurrierender öffent licher und privater Int e- ressen lässt (vgl. BVerfGE 77, 170, 214 f.; 82, 60, 81; 85, 19 1 , 212; BVerfG 17 18 - 11 - NVwZ - RR 2008, 723, 724). Durch die Schaffung des § 48c BNotO wurde die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in nicht unerheblichem U m- fang gef ördert. Auch wenn diese Regelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in geringerem Umfang herstellt, als wünschenswert erscheinen mag, war der Gesetzgeber zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung i n- nerhalb der Familie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet. Er durfte bei der Entscheidung, für welchen Zeitraum die Stelle eines sein Amt aus familiären Gründen niederlegenden Notar s für diesen " frei zu halten " ist , vielmehr auch das Interesse der Bevölkerung an einer angemessenen Versorgung mit Notar iaten und an einer kontinuierlichen Qualität der notariellen Amtsausübung durch qu a- lifizierte Verwalter sowie das Interesse der Landesjustizverwaltung an Pl a- nungssicherheit berücksichtigen. bb) Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 48b BNotO verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin insbesondere nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG , weil die familiär bedingte vorübergehe n- de Amtsniederlegung mit einem Verzicht auf die Möglichkeit der Eink ü nft e erzi e- lung verbund en und das berufliche Einkommen, das die Klägerin bei Fortfü h- rung ihres Amtes hätte erzielen können, den übrigen Amtsinhabern zugeflossen sei . D ie se hätten ihre Tätigkeit ungehindert ausüben können, weil sie nicht der Doppelbelastung durch Berufsausübung u nd Kindererziehung ausgesetzt g e- wesen seien. Denn d er Umstand, dass die Klägerin während der Kindererzi e- hungszeit kein Einkommen erzielt hat, ist darauf zurückzuführen, dass sie sich entschieden hat, ihr Amt (für mehr als ein Jahr) niederzulegen, und desha lb keine notariellen Leistungen erbracht hat. Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu kinderlosen Amtsinhabern, die ihr Amt ausgeübt haben. 19 - 12 - 3. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht angenommen, dass d ie auf Ausschrei bung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. und auf Beset zung d er ausgeschriebenen Stelle mit der Klägerin gerichteten Hilfsanträge unzulä s- sig sind , weil es an der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin fehlt . a) Soweit der Hilfsantrag auf die Ausschreibung einer neuen Notarstelle gerichtet ist, ist statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage. Die Verpflic h- tungsklage scheidet aus , da die von der Klägerin begehrte Er richt ung und Au s- schreibung einer neuen Notarstelle keine Verwaltungsakt e , s ondern verwa l- tungs technische Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter dar ste l- len , die nicht auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet sind (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97, DNotZ 1999, 251; vom 31. März 2003 - NotZ 24 / 02, DNotZ 20 03, 782 ; vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384, jeweils mw N) . b) Der Klägerin fehlt aber die - auch für die allgemeine Leistungsklage gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche (vgl. Senatsbeschluss vom 31. M ärz 2003 - NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2011 - 3 A 224/10, zitiert nach Juris, Rn. 31; VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10, zitiert nach Juris, Rn. 53 f.; Kopp/Schen ke, VwGO, 17. Aufl., § 42 Rn. 62 mwN) - Klagebefugnis . Die unterlassene Ausschreibung einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk U. vermag die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Die Ausschreibung von No tarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs 20 21 22 23 - 13 - zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechu ng des Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen fehle r- frei auszuüben, kein subjektives Recht von Bewerbern um eine Notarstelle g e- genüber. Die Bedürfnisprüfung dient vielmehr ausschließlich dem Interesse der Allge meinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (z.B. Senat s- be schlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, NJW 2003, 2458, 2459; vom 24. November 1997 - NotZ 10/97, NJW - RR 1998, 849, 850; vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, NJW 1996, 123, 124 ; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, DNotZ 2008, 865). In die Freiheit der Ber ufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; Senatsbeschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO; siehe auch BVerfGE 80, 257, 263). Bei der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarste l- len (§ 4 BNotO) handelt die Landesjustizverwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Interessen dienenden Organ isationsgewalt (Se natsbeschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 34/05, BGHZ 165, 146, 149; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO; vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, aaO ; vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07, DNotZ 2008, 311 ; vom 15. November 2010 - NotZ 4/10, DNotZ 2011, 391 ). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Novem ber 2003 - NotZ 10/03, NJW - RR 2004, 274; vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, aaO). Dies g ilt auch dann, wenn ein Notar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr niedergelegt hat. Wie oben ausgeführt ist sein Amt in diesem Fall gemäß § 47 Nr. 7 BNotO erloschen; seine Stelle wird - anders als im Fall des § 48c BNotO - nicht für ihn " freig ehalten " . Ob nach Ablauf der Pflege - bzw. Betreuungszeit eine neue Stelle auszuschreiben ist, beurteilt sich ausschließlich 24 - 14 - nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege und ist der Organisat i- onsgewalt des Staates vorbehalten. 4. Der auf Verpfli chtung der Beklagten zur Besetzung einer im komme n- den Jahr im Amtsgerichtsbezirk U. möglicherweise auszuschreibenden Nota r- stelle mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Da noch nicht fes t- steht, ob diese Stelle tatsächlich ausgeschrieben wer den wird, fehlt es jede n- falls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. 5 . Der auf Verpflichtung der Beklagten zur Besetzung einer der im Lan d- gerichtsbezirk L . ausgeschriebenen Notarstellen mit der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist zulässig. E r h at jedoch in der Sache keinen Erfolg. Wie unter Zi f- fer 2. ausgeführt, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übertragung einer Notarstelle , ohne zuvor ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben. 25 26 - 15 - 6 . D ie Kostenentscheidung beruht auf § 111b Ab s. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 18/10 - 27
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