BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 3/12 Verkündet am: 23. Juli 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; NotAssAusbV NW § 3 Abs. 3 Satz 1 a) Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdien s- tes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwä r- terdienstes ohne Berücksichtigung der Er gebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar. b) Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beurte i- lung obliegt ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung. BGH, Urtei l vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 3/12 - OLG Köln wegen dienstlicher Beurteilung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Ric h terin nen Diederichsen und von Pentz, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller - Eising für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Senats für N o- tarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20 . Dezember 2011 a bgeändert und neu gefasst . Die Klage wird a bgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beig e- ladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger wendet sich gegen die Überbeurteilung der Beklagten vom 27. Mai 2011 zu der dien stlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 11. Mai 2011. Der am 14. Januar 1975 geborene Kläger legte am 18. Dezember 1999 d ie erste juristische Staats prüfung mit der Note "gut" (13 Punkte) und am 6. November 2003 d ie zweite juristische Staats prüfung gleich falls mit der Note "gut" (12,26 Punkte) ab . Mit Verfügung vom 27. April 2006 wurde er in den A n- 1 - 3 - wärterdienst für das Amt des Notars übernommen. Er befand sich von Deze m- ber 2006 bis April 2008 bei einem Notar in Ausbildung . Von Mai 2008 bis Okt o- ber 2010 war er beim Deutschen Notarinstitut in W. tätig. Seit Oktober 2010 ist er zur Ausbildung Notar Dr. K. zugewiesen. I m Januar 2008 wurde der Kläger in einer dienstlichen Beurteilung mit " vollbefriedigend " (10 Punkte) bewertet, im Juni 2008 mit " vollbefriedigend " (11 Punkte) und im Januar 2011 mit " sehr gut " (16 Punkte). De r Kläger bewarb sich a uf eine im Justizministerialblatt für N or d- rhein - Westfalen vom 15. März 2011 ausgeschriebene Notarstelle. Aus diesem Anlass erstellte die Beigeladene die dienstliche Beurtei lung vom 11. Mai 2011, der die Beklagte in d er Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 nicht entgegentr a t und die lautet: " Unter Bezugnahme auf den Beurteilungsbeitrag von Notar Dr. K. aus D. vom 2. Mai 2011 und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Personal - und Standesangelegenheiten der Rheinischen Notarkammer beurteile ich die F ä- higkeiten und fachlichen Leistungen des Notarassessors mit der Note " sehr gut " (16 Punkte). Das Dienstalter des Notarassessors beläuft sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15 . April 2011 auf vier Jahre und vier Monate. Auswei s- lich des vorliegenden Beurteilungsbeitrags hat er sich als Mitarbeiter und Ve r- treter seines Ausbildungsnotars bestens bewährt. Ich halte den Notarassessor für das Notaramt für besonders geeignet. " D i e se r Beurteilung ist der Kläger in einer Gegenäußerung vom 25. Mai 2011 entgegengetreten, weil s ie die positive Einschätzung des Notars Dr. K., die im Einklang mit früheren Beurteilungen stehe und durch die Referentent ä- tigkeit für das Deutsche Notarinstitut , für die B eigeladene und das Institut des Deutschen Anwaltsinstituts gestützt werde , nicht nachvollziehe. Die Beklagte nahm die folgende Überbeurteilung vo m 27. Mai 2011 zur Personalakte : 2 3 - 4 - " Der vorstehenden Beurteilung trete ich nach Anhörung des Präs identen des Landgerichts D. n icht entgegen. " Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 lehnte die Beklagte eine Abänderung der Überbeurteilung ab. Mit der Klage verlangt der Kläger , die Beklagte zu verurteilen, die Übe r- beurteilung vom 27. Mai 2011 und de n Bes cheid vom 20. Juni 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Dazu hat er in einem Parallelverfahren (NotZ(Brfg) 4/12) gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 27. Juni 2011 geklagt. In dem Bescheid ist ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Notarstelle einem Mitbewerber zu übertragen. Der Kläger sei gegenüber dem Mitbewerber bei weniger guter dienstlicher Beurteilung - " sehr gut " (16 Punkte) g egenüber " sehr gut " (17 Punkte) - aber um 1,07 Punkte und einer Notenstufe besserem Ergebnis im zweiten juristischen Staatsex a men - " gut " (12,26 Punkte) gegenüber " vollbefriedigend " (11,19 Punkte) - fachlich a n- nähernd gleich geeignet, so dass dem Mitbewerb er wegen seiner insg e samt längeren Dienstzeit der Vorrang zu geben sei. Zum Streitfall meint der Kläger , ihm hätte n " 17 Punkte " zugebilligt we r- den müssen . Das Beurteilungssystem sei generell unbrauchbar und werde rechtswidrig schematisch gehandhabt. Die Beigeladene habe wegen der Fert i- gung der Beurteilung durch die " drei Weisen " , die der Überbeurteilung der B e- klagten zugrunde liege, die Zuständigkeitsregelung nach § 69 BNotO verletzt . S eine Vortragstätigkeit, seine Veröffentlichungen und seine Tätigke it für das Deutsche Notarinstitut seien sachwidrig nicht berücksichtigt worden . Der für 4 5 6 7 - 5 - eine Benotung mit " 17 Punkten " von der Beklagten geforderte Eignungsvo r- sprung sei von § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung von Notarasse s- sorinnen und Notarasse ssoren vom 18. Oktober 1999 (NotAssAusbV NW) nicht gedeckt. Das Oberlandesgericht hat die Klage zugesprochen . Mit der vom Obe r- landesgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abänderung des Urteils und die Klageabweisung . Entscheidungsg ründe: I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Überbeurteilung der Bekla g- ten sei rechtswidrig, weil die Beklagte der Beurteilung der Beigeladenen fo l- gend, von einem anderen Eignungsbegrif f als dem der Bundesnotarordnung zugrundeliegenden ausg ehe und das Ergebnis des zweiten Staatsexamens nicht berücksichtige . Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 6 Abs. 3 BNotO und § 3 NotAssAusbV NW könne angenommen werden, dass das zweite Staatsexamen als objektives und jede r- ze it greifbares Kriterium erst bei der Auswahlentscheidung eine Rolle spiele und den Vorschriften verschiedene Eignungsbegriffe zugrunde lägen. F ür die gle i- che Terminologie der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren und die der Bundesnotarordnung spreche entscheidend, dass die Ausbildungsverordnung auf § 7 Abs. 5 Satz 2 BNotO basiere. Dies gelte insbesondere für Begriffe, denen im Zusammenspiel beider Normen eine wesentliche Bedeutung zukomme, wie hier dem Begriff der " Eignu ng " für das 8 9 - 6 - Amt des Notars, der an der Schnittstelle zu der die Ausbildung des Notarasse s- sors beendenden Bestellung zum Notar oder Entlassung aus dem Dienst steh e . Die " Eignung " nach den Vorschriften in § 7 Abs. 6, § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 3 BNotO beziehe sich jeweils auf das Amt des Notars. Sie enthalte eine persönliche und eine fachliche Komponente, § 6 Abs. 1 BNotO. Wesentl i- che Gesichtspunkte bei der Beurteilung der fachlichen Eignung nach § 6 BNotO seien zum einen die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Lei s- tungen und zum anderen das Ergebnis des zweiten Staatsexamens. Dass a b- weichend hiervon die Eignungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW nur eingeschränkt, nämlich hinsichtlich der fachlichen Seite ohne Berücksicht i- gu ng des zweiten Staatsexamens erfolgen solle, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung nicht und sei auch sonst nicht begründbar. Aus der das A n- waltsnotariat betreffende n Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO lasse sich nichts anderes herleiten. Die notari elle Fachprüfung beschränke sich zwar auf eine Feststellung de r fachlichen Leistung des Assessors. Die Beurteilung nach § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW solle sich hingegen nicht nur über die fachlichen Leistungen des Notarassessors verhalten, sondern darüber hin aus über seine Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, seine Fähigkeiten, seine Kenntnisse sowie über seine Eignung für das Notaramt. Das spätere Besetzungsverfahren würde für die Bewerber berechenbarer und a k- zeptabler, wenn in der Eignungsbeurteilung alle tragenden Kriterien angeführt und abschließend bewertet würden. D ie Konkurrenten könnten dann ihre eig e- ne Stellung im Bewerberfeld vorab sicherer einschätzen. Gebe die Beigeladene ihre Eignungsbeurteilungen generell und nicht jeweils bezogen auf ein konkr e- tes Besetzungsverfahren ab, bleibe sie bei anderen Besetzungsverfahren an ihre eigenen Bewertungen gebunden und entfalle mithin der Verdacht der unz u- lässigen " Handsteuerung " . - 7 - II. Die zulässige Berufung (§ 111 d Satz 1 B NotO) de r Beklagten hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist die dienstliche Beurteilung de s Klägers durch die Beklagte in Gestalt der Überbeurteilung zur dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen nicht rechtswidrig. Sie entspricht de n rechtlichen Vorgaben und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten . 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass die Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars einheitlich zu beu r- teilen ist. § 6 Abs. 1 Satz 1 BN otO legt fest, dass für die Eignung neben der Persönlichkeit die Leistungen des Bewerbers bestimmend sind. D ie fachliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeignete r Bewerber ( vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331 f.). D ie Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO betrifft hi n- gegen die Auswahl nach der bessere n Eignung aus einem Kreis von im Sinne des § 6 Abs. 1 Sat z 1 BNotO geeigneten Bewerbern (vgl. BGH, Senat für N o- tarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330) . a) § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO greift den Eignungsbegriff in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO auf und macht das Maß, in dem seine Me rkmale bei dem einze l- nen Bewerber ausgeprägt sind, mithin auch dessen Leistungen, zum umfa s- senden Auswahlkriterium. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich di e für das Auswahlverfahren entscheidende fachliche Eignung ausdrücklich nach den bei der Vorbere itung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen und de n Ergebni s- se n der zweiten juristischen Staatsprüfung. F ür das Auswahlverfahren hat der 10 11 12 - 8 - Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen B e- ruf als solchen , die sich im Ergebnis de r zweiten juristischen Staats prüfung w i- dersp i egeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den Notarberuf (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, B e- schluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 juris Rn. 23 ; BVer fGE 110, 304, juris Rn. 71 ) . Die Vorbereitungsleistungen auf den Notarb e- ruf sind Gegenstand der dienstlichen Beurteilung, die gemäß der Regelung in § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW über den aufgrund der Vorbereitung auf das Amt des Notars aktuellen Leistungsstand Aufschluss zu geben hat. In ihr ist die T ä- tigkeit des Notarassessors während des Anwärterdienstes in den Blick zu ne h- men. Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwä r- terdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließ lich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juri s- tischen Staatsprüfung dar. Auch wenn die dienstliche Eignung nicht selten in den bei der zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen angelegt erscheinen kann, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befäh i- gung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wah rnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamense r- gebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistung s- sta nd im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 1/11, NJW - RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.). Ihre Einbeziehung schon in die dienstliche Beurteilung würde den Blick auf den zwischenzeitlich erreichten berufsspezif i- schen Leistung s stand verunklaren. Die Beurteilung allein der dienstliche n Le i s- - 9 - tungen im Anwärterdienst ist deshalb unverzichtbare Grundlage f ür die differe n- zierende vergleichend e Bewertung des aktuellen Leistungsstande s der einze l- nen Bewerber . Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt danach ausschließlich der die Auswahlen t- scheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung. b) Folgte man der Auffassung des Oberlandesgerichts , käme den Nota r- kammern und Präsidenten der Oberlandesgerichte über die dienstlichen Beu r- teilungen ein Gewicht im Rahmen des Auswahlverfahrens zu, d as de r Verte i- lung der Zuständigkeit en im Besetzungsverfahren nicht entspricht . D ie Au s- wahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO steht allein der für die Bese t- zung der Notarstellen zuständigen J ustizverwaltung und nicht der Notarkammer zu . Zutreffend wei st der Beklagte darauf hin, dass d i e Gefahr bestünde, die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung in unzulässiger Weise mit der dienstlichen Beurteilung zu präjudizier en , würden d i e Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 BNotO und d i e dienstliche Beurteilung de r Beigeladenen und der Beklagten auf den selben Anknüpfungstatsachen beruhen und im Aussage ge - halt gleich sein. Der Beurteilungsspielraum der Besetzungsbehörde würde ei n- geengt werden auf die Bes etzung gemäß der Vorgabe der dienstlichen Be urte i- lung. Dies ist nicht damit vereinbar , dass d ie Auswahlentscheidung von der Ju s- tizverwaltung im Hinblick auf eine bestimmte Stelle zu treffen ist . Die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen und die ihr folgende Überbeurteilung der Bekla g- ten sollen den aktuellen Leistun gsstand des Bewerbers aufzeigen. Sie verm ö- g en keine Bindung oder auch nur eine künftige Erfolgsaussicht für weitere B e- werbungsverfahren zu begründen . S chon der u nterschied liche Bewerberkreis für die jeweilige Notarstelle fordert die Möglichkeit einer freie n Besetzungsen t- 13 14 - 10 - scheidung der Justizverwaltung , der - im Rahmen der Auswahl nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO - die Eignungsprognose aufgrund der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegt . c) Mit Recht macht d i e Beklagte hierzu geltend, dass das Oberlandesg e- r icht nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Aufgaben der Beigelad e- nen differenziert. Die Aufgabe der Notarkammern , die Notarassessoren zu b e- urteilen, ist zu unterscheiden von der Aufgabe, Besetzungsvorschläge zu unte r- breiten und sich in Entlassungsve rfahren zu äußern. Weichen Besetzungsvo r- schläge von dienstlichen Beurteilungen ab, wird dadurch nicht die Vermutung der Berücksichtigung sachwidriger Gesichtspunkte begründet. Auswahlen t- scheidungen haben den aktuellen Leistungsstand des einzelnen Bewerbers zu berücksichtigen, aber auch dem Bewerberkreis für die jeweilige Notarstelle Rechnung zu tragen. Der Einwand der mangelnden Transparenz, auf den das O berlandesg e- richt seine Auffassung stützt , dass dienstliche Beurteilungen sich in den Bese t- zungsent scheidungen für freie Notarstellen nicht kontinuierlich widerspiegeln , greift dagegen nicht. Dies erweist sich auch bei Betrachtung des vom Oberla n- desgericht beispielhaft herangezogenen Besetzungsverfahren s betreffend eine Notarstelle in D . , in dem der geg enüber dem Kläger nunmehr vorgezogene B e- werber Dr. L. gegenüber einem anderen ebenso wie der Kläger beurteilten B e- wer ber H. hätte zurücktreten müssen . Darin läge nicht zwingend ein Wide r- spruch zu der hier getroffenen Auswahlentscheidung. Im Bezirk der Beig elad e- nen stehen offenbar mehrere - sowohl nach dem Ergebnis des zweiten jurist i- schen Staatsexamens wie nach den im Anwärterdienst gezeigten Leistu n gen - besonders hoch qualifizierte Notarassessoren für die Ernennung zum Notar an. Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO g e botenen 15 16 - 11 - Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien ann ä hernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums " Dauer des Anwärte r dienstes " (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) weiter differenziert, kann dies grundsätzli ch nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, DNotZ 2004, 883, 885). Die angemessene B e rücksichtigung der Dauer des Anwärterdienstes trägt auch der nach § 4 Satz 2 BNotO gebot e- nen Wahrung einer ge ordneten Altersstruktur des Notarberufs Rechnung (vgl. Schmitz - Valckenberg in Eylmann/Vaasen, BNotO BeurkG, 3. Aufl. 2011, § 6 BNotO Rn. 46 b, siehe auch Rn. 46 f.). D ie Beklagte weist zudem darauf hin, dass sich weder die Notarkammer in ihrem Besetzungsvo rschlag noch die B e- klagte mit der Frage befasst haben, ob dem Kläger gegenüber dem bei der Notarstelle in D. zum Zuge gekommenen Bewerber der Vorrang hätte eing e- räumt werden müssen , weil sich der Kläger auf diese Stelle nicht beworben h a- b e. Zu einer Entsch eidung gegen den im Streitfall erfolgre i chen Bewerber Dr. L. sei es nicht gekommen, weil er seine Bewer bung zurüc k genommen habe. d ) Entgegen der Auffassung des Klägers leide t die Beurteilung der Be i- g e ladenen in Gestalt der Überbeurteilung der Beklagte n auch im Übrigen nicht unter einem durchgreifenden formellen oder materiellen Rechtsmangel. Dazu ist - soweit veranlasst - noch zu bemerken: aa) Der Senat teilt die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmt heit der Regelungen in § 3 der Veror d- nung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren nicht. Auch erweist sich der Vorwurf des Klägers, die Beigeladene habe rechtswidrig ein eigenes Beurteilungsrecht dadurch geschaffen, dass die Art und Weise der Durchführung der Beurteilung aufgrund von Vorgaben der Beigeladenen an die Ausbildungsnotare nach kammereigenen Regelungen durchgeführt werde, als 17 18 - 12 - haltlos. D en für die Beurteilung zuständigen Stellen steht es frei, im Interesse der Gleichbehandlu ng der Bewerber Hinweise zur Beurteilung (vgl. " Vermerk Beurteilung von Notarassessorinnen und Notarassessoren " vom 9. Juli 2009) zu geben. Bei diesem Vermerk handelt es sich auch nicht um eine Rechtsnorm , die einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm bedürfte . Er soll lediglich den Au s- bildungsnotaren als Orientierungshilfen dienen. Die Beurteilung d urch die Beigeladene wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von drei ausgewählten Mitgliedern der Notarkammer gefertigt. Diese haben im Interesse d er Gleichbehandlung lediglich bei der Vo r- bereitung der Beurteilung beratende Funktion. Darauf hat der Präsident der Beigeladenen in den Stellungnahmen vom 14. Juni 2011 und vom 19. August 2011 hingewiesen. bb) Mit Recht weist d i e Beklagte darauf hin, dass die sich aus den Beu r- teilungen ergebende ähnliche Leistungsentwicklung der Notarassessorinnen und Notarassessoren , die der Kläger unter dem Vorwurf einer fehlenden Diff e- renzierung in den Blick nimmt, auf ei nem sorgfältigen A uswahlverfahren und der hoh en Qualifikation der Bewerber beruht. Das Differenzierungserfordernis ergibt sich aus § 3 Abs. 3 NotAssAusbV NW und dem Wesen einer Beurteilung. Es bedarf keiner weiteren gesetzlichen Regelung . cc ) Auch die Angriffe des Klägers gegen die konkrete Beur teilung gehen ins Leere. (1) Mit Recht weist d i e Beklagte darauf hin, dass abweichende Wertu n- gen in einzelnen Beurteilungsbeiträgen keiner Begründung bedürfen. Die ei n- zelnen Beiträge sind lediglich Hilfsmittel für die Bildung der dem Beurteiler z u- 19 20 21 22 - 13 - ste henden abschließenden Wertung. Einer " Abweichungsbegründung " bedurfte es im Streitfall im Übrigen schon mangels einer Abweichung nicht. Der Präs i- dent der Beigeladenen hat aufgrund der sehr positiven Beurteilungsbeiträge , so dem Beitrag des Ausbildungsnotar s vom 30. Dezember 2010 , die fachlichen Fähigkeiten und Leistungen des Klägers mit der Note " sehr gut " (16 Punkte) und " besonders geeignet " bewertet . Er hat wegen fehlender Anhaltspunkte für eine innerhalb der letzten vier Monate außergewöhnlich angestiege ne Eignung des Notarassessors im Mai 2011 a n der Beurteilung vom 12. Januar 2011 fes t- gehalten und den Kläger punktemäßig und im Eignungsurteil " besonders geei g- net " gleich, aber unter Hinweis darauf , dass er sich " bestens " bewährt habe, be urteilt . Eine begr ündungsbedürftige Abweichung ergibt sich daraus nicht. Sie wird auch nicht deshalb erforderlich, weil nu nmehr der mit dem Kläger konku r- rierende Be werber Dr. L. im Hinblick auf seine Leistungssteigerung en mit 17 Punkten beurteilt worden ist. (2) Sowe it der Kläger bemängelt , dass seine Referententätigkeit im Rahmen eines Fortbildungslehrgangs für fachkundige Notarmitarbeiter und im Rahmen von Vorbereitungskursen für die notarielle Fachprüfung sowie seine fachspezifischen Veröffentlichungen nicht hinrei chend in die Beurteilung Ei n- gang gefunden h ätten , handelt es sich nicht um nach dem Zweck der Beurte i- lung zwingend zu erwähnende Umstände. Die Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass von allen Notarassessorinnen und Notarassessoren ein E n- gagement im Rahmen der Aus - und Fortbildun g der Mitarbeiter erwartet wird, wie dies § 7 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 30 BNotO vorsieht. Dass der Kläger dabei in einer Weise hervorgetreten wäre, die auf eine bessere Eignung als die von der Beklagten angenommene besondere Eignung hindeutete, ist nicht erkennbar. 23 24 - 14 - Die Tätigkeit als Referent des Deutschen Anwaltsinstituts erfolgt e auße r- halb des Anwärterdienstes. Der Kläger n ah m dafür Erholungsurlaub und erh ie lt unmittelbar vom Deutschen Anwaltsinstitut die Vergütung. Neb entätigkeiten können grundsätzlich nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie auf Verla n- gen des Dienstherrn übernommen werden (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 32. Aktualisierung Mai 2010, Rn. 349). Zudem ist wie derum ein Anhalt für eine die sehr hohe Qualifikation des Klägers nochmals steigernde Leistung nicht gegeben. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten sind außerdem nicht vollständig unberücksichtigt geblieben, sondern nach dem ihnen zukommenden Gewicht in die Beurteilung eingeflossen. Die Beurteilungen haben allerdings primär den Zweck, Fortschritte in der Ausbildung der Notarassessoren mit Blick auf das Ziel, die Eignung zur Übernahme des Amtes des Notars zu erlangen, zu dok u- mentieren und zu bewerten. Im Übrigen ist es n ach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wi s- senschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wi s- senschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, T ätigkeiten der B e- werber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 , juris Rn. 18). 2 . Ist nach alledem die Be urteilung durch die Beklagte rechtlich nicht zu beanstanden, ist das Urteil des Oberlandesgerichts a bzuändern und die Klage abzuweisen. 25 26 - 15 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 d Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 1 , § 162 Abs. 3 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11 - 27 28
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