BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 3 / 1 3 vom 22 . Juli 201 3 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke , den Richter Wöst mann, die Richterin von Pentz, d ie Notar in Dr. Doyé sowie den Notar Müller - Eising am 22 . Juli 201 3 beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 29. November 2012 wird ins o- weit zugelassen, als d er Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 7. August 2012 zu verpflichten, den Kläger auf der Grundlage der Ausschreibung der im Bayerische n Justizministerialblatt vom 25. April 2012 ausgeschriebe nen Notarstelle in N . neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung zurüc k- gewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. - 3 - Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur hinsichtlich des zwei ten Hilfsantrags begründet. Im Übrigen sind Zulassungsgründe nicht gegeben. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, soweit er sich gegen die Abweisung der Anträge des Klägers richtet, den Beklagten zu ve r- pflichten, dem Kläger die Nota rstelle in N . auf der Basis der Ausschreibung im Justizministerialblatt Nr. 5/11 vom 5. Juli 2011 zu übertragen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen insoweit keine Zulassungsgründe (§ 111d S atz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO) vor. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder durch die Ablehnung der Übertragung der genannten Notarstelle auf der Basis der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 noch durch die Ablehnung, ihn auf der Grundlage dieser Ausschreibun g neu zu bescheiden, in seinen Rechten verletzt wurde . Denn der Bewerbun gsverfahrensanspruch des Klägers ist am 17. Januar 2012 erloschen. An diesem Tag hat der Kläger seine Bewe r- bung für die Notarstelle wirksam zurückgenommen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Mitteilung des Klägers, er könne aus fa miliären Gründen die Stelle leider nicht übernehmen, als Bewerbungsrücknahme ausz u- legen. Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser in seinem Schreiben vom 17. Januar 2012 nicht lediglich darauf hingewiesen, dass seine r Amtsübe r- nahme am 1. Februar 2012 vorübergehend Hindernisse entgegen ständen. Er hat vielmehr eindeutig und ohne jede Einschränkung zum Ausdruck gebracht, die Stelle nicht übernehmen zu können. Soweit der Kläger geltend macht, er habe " durch sein Schreiben vom 17.01.2012 lediglich auf die vorübergehenden 1 2 - 4 - Hemmnisse bei der Stellenbesetzung hinweisen " wollen, ist nicht ersichtlich, wodurch dieser Wille nach außen getreten sein könnte. Die der Landesnotarkammer erklärte Rücknahme erfolgte als actus contrarius zu einer Bewerbung auch gegenü ber dem richtigen Adressaten. G e- mäß Ziff. 2.2.1 der Bekanntmachung betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32) sind Bewerbungen bei der Landesnota r- kammer Bayern einzureichen. Dem Schreiben des Klägers vom 26. März 2012, in d em er erklärte, die vorübergehende Hinderung an der Amtsübernahme sei weggefallen und er stehe kurzfristig zur Verfügung, kommt in diesem Zusa m- menhang keine Bedeutung zu. Eine Rücknahme der Rücknahme ist rechtlich unzulässig, da mit der Rücknahme der Bewer bung bereits Gestaltungs wirkung eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Schreiben als erneute Bewerbung um die am 5. Juli 2011 ausgeschriebene Notarstelle ausgelegt we r- den kann. Denn da die Bewerbungsfrist bereits am 11. August 2011 abgel aufen ist, wäre eine erneute Bewerbung unbeachtlich. Es kann auch offenbleiben, ob der Beklagte das mit der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 eingeleitete Bewerbungs - und Auswahlverfahren aus sachl i- chen Gründen beendet hat. Denn der Bewerbungsverfahrensan spruch des Kl ä- gers war mit Rücknahme seiner Bewerbung erloschen. Er kann durch den nachfolgend erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht in seinen Rechten verletzt worden sein. 2. Soweit das Oberlandesgericht dagegen auch den Hilfsan trag des Kl ä- gers abgewiesen hat, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsb e- scheids vom 7. August 2012 zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts auf der Grundlage der Ausschreibung der 3 4 5 - 5 - im Bayerischen Justizminist erialblatt vom 25. April 2012 ausgeschriebenen Notarstelle in N . neu zu bescheiden , bestehen ernstliche Zwe i- fel an der Richtigkeit des Urteils. Galke Wöstmann von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG München, Entscheidun g vom 29.11.2012 - VA - Not 4/12 -
Full & Egal Universal Law Academy