BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 3/14 vom 15 . Oktober 2014 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstman n, die Richterin von Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 21. Juli 2014 verletzt das Recht des Klägers auf G e- währung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie G e- legenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu de n di e- ser zugrundeliegenden Sachverhalte n zu äußern und dadurch die Willensbi l- dung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtl ichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahren s- beteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemein e Frage - und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 1 2 - 3 - Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderung en an den Sachvo r- trag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein g e- wissenhaftiger und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozes s- verlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f; BVerfGK 7, 350, 354; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 89/10, NJW - RR 2011, 460 Rn. 13). 2. Gemessen an diesem Maßsta b ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. a) Der Senat hat mit der Formulierung, dass das Kammergericht die Ve r- hältnismäßigkeit im konkreten Fall auch unter Berücksic htigung des persönl i- chen Eindrucks des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verneint habe, lediglich ausgeführt, dass das Kammergericht diese Erkenntnisquelle ha t- te. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine überraschen de Entscheidung liegt damit nicht vor. b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers , nur die unterbliebene Mitte i- lung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens hätte Anlass gegeben, dazu in seiner Berufungszulassungsbegründung Stellung zu nehmen , und deshalb stelle die auf weitere unterbliebene Mitteilungen abstellende Senatsentsche i- dung einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Eine Vielzahl von unterbliebenen Auskünften im Notarvertreterbestellungsve r- fahren habe es nicht geg eben. Das Kammergericht hat dem Kläger nicht nur die unterbliebene Mitteilung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, sondern darüber hinaus auch die unterbliebene Mitteilung der b e- rufs rechtlichen Beschwerdeverfahren und der zivilge richtlichen Klageverfahren. 3 4 5 - 4 - Das s der Senat für seine Entscheidung auf diese Versäumnisse abstellt , ist nicht überraschend und stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der Sen at eine Gesamtabwägung unter Einstellung aller und damit einer Vie l- zahl von unterbliebenen Auskünften im Notarbestellungs - und im Notarvertr e- terbestellungsverfahren abgestellt. Dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet kein en Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2013 - Not 12/13 - 6
Full & Egal Universal Law Academy