BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 3 / 1 4 vom 21. Juli 201 4 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 1 Wenn der Bewerber um eine Notarstelle seine Angaben zur Selbstauskunft im Bewerbungsverfahren ergänzt, erfordert die Pflicht zur wahrheitsgemäßen B e- antwortung der seitens der Landesjustizverwaltung an ihn gerichteten Fragen, dass die Ergänzung vollständig erfolgt. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2014 - NotZ(Brfg) 3/14 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 21. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller - Eising und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: De r Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S enats für Notarsachen des Kammergerichts vom 2. Dezember 2013 wird auf seine Ko s ten abgelehnt . Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist un begründet. E rnstliche Zwe i- fel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BN otO), die der Kläg er allein als Zulassungsgrund geltend macht, bestehen nicht . 1 . Die Beklagte hat zu Recht den Kläger nicht zum Notar bestellt, weil Zweifel an seiner persön lichen Eignung bestehen. E r hat seine Pflicht zur wah r- heitsgemäßen und vollständigen Beantwortun g der seitens der Landesj usti z- verwaltung an ihn gerichteten Fragen wiederholt mi ss achtet . 1 2 - 3 - a) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Ka m- mergerichts, es sei zu seinen Lasten in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass er über seine Pfl icht zu wahrheitsgemäßen Angabe n hinreichend unte r- richtet gewesen sei, was durch sein Verhalten im vorangegangene n Konkurre n- tenklageverfahren belegt sei. In dem vorangegangenen Verfahren ha t t e er schriftsätzlich die mangelnde Eignung des Konkurrenten wege n unrichtiger A n- gaben in der Selbstauskunft geltend gemacht. Daraus ergibt sich ohne weit e- res, das s d em Kläger die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angabe n in der Selbs t- auskunft bekannt war . Ob der von dem Kläger gegen den Mitbewerber erhob e- ne Vorwurf der fa l sc hen bzw. unvollständigen Auskunft nach Art oder Umfang genau denselben Vorwurf enthielt, der hier gegen den Kläger zu erheben ist, ist ohne Bedeutung . Es kommt nur auf den - dem Kläger bekannten - Grundsatz an, dass Notarvertreter und Bewerber um Notarvert retungen richtige und vol l- ständige Selbstauskünfte zu erteilen haben. b) Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, dass er im Bestellung s- verfahren zum Notar das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren angeg e- ben und er sich habe darauf verlassen können, dass diese Angabe auch bei den entsprechenden Anträgen auf Notarvertreterbestellung beachtet würde. Im Ge gensatz zu der Annahme des Kammergerichts sei die Zeit von der Antra g- stellung bis zur Notarvertreterbebestellung nicht so kurz, dass eine Über prüfung der Angaben durch die Justizverwaltung ausgeschlossen sei. Es habe lediglich in einem Fall eine Überprüfungszeit von drei Tagen bestanden, sonst eine so l- che von zwei oder drei Wochen. Es habe der Beklagten oblegen, auf Wide r- sprüche zwischen verschi edenen Vorgängen hinzuweisen und den Kläger zu beraten. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass eine einheitliche, pers o- nenbezogene Akte geführt werde und es ausreiche, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren einmal zu benennen . 3 4 - 4 - Die vorbesch riebenen Vorstellungen des Klägers von den Verwaltung s- abläufen in der Notarabteilung der Beklagten sind unerheblich. Sie stehen nicht der Auffassung des Kammergerichts entgegen, der Kläger sei bei Selbstau s- künften sehr nachlässig verfahren; er habe sich du rch wiederholte unrichtige Auskünfte als unzuverlässig erwiesen und damit Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründet. Wie der Senat (vgl. Senatsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14 mwN) bereits mehrfach ausgespr o- chen hat , muss sich die Landesjustizverwaltung darauf verlassen können, dass Notare und Notarbewerber ihnen vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte erteilen. Das gilt auch - und erst recht - für die Selbstauskunft, die im Zusa m- menhang mit einem Antrag auf Beste llung zum Notarvertreter der Landesjusti z- verwaltung vorgelegt wird. Diese soll, worauf das Kammergericht zu Recht hi n- gewiesen hat, die Landesjustizverwaltung instand setzen, über einen solchen Antrag schnell und ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden. Deshalb wird von dem Bewerber um eine Notarvertretung in den Selbstauskunftsform u- laren stets eine ausdrückliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte verlangt. Auf d iese klare Anfrage hatte ein Be werber - unabhängig von den per s önlichen und sachlichen Gegeb en h e iten bei der b e- tref fenden Landesjustizverwaltung - ohne weiter e Umstände richt ig und vol l- ständig zu antworten. Bei dem Kläger war dies, wie das Kammergericht im E i n- zelnen dargelegt hat, infolge s e h r nachlässigen Ve rhaltens nicht der Fall. c ) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung der Nichtangabe der bei der Rechtsanwaltskammer gegen ihn geführten B e- schwerdeverfahren mit den Aktenzeichen V BS 2602.09, V BS 2375.09, V BS 1960.09. Nach den Gr undsätzen der Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 10. März 1997 - NotZ 22/96, DNotZ 1997, 894) hätten diese Beschwerd e- 5 6 - 5 - verfahren im Notarbestellungsverfahren mitgeteilt werden müssen, was unte r- blieben ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob - wo von das Kammerg e- richt ausgeht - eine Pflicht zur Vervollständigung der Angaben im Bewerbung s- verfahren unabhängig davon bestand, dass die Beschwerdeverf ahren erst nach Einreichung des Antrags auf Bestellung zum Notar und der Erstellung der in diesem Verfahr en gemachten Selbstauskunft eingeleitet wurden und somit in diesem Zeitpunkt noch nicht angegeben werden konnten. Der Senat hat in se i- ner oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass jedenfalls eine nachträgl i- che Berichtigung der ursprünglich gemachten Ang aben dann besteht, wenn die zunächst unbekannten Verfahren zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits eingeleitet sind, die Kenntnis jedoch erst später davon erlangt wird. Es gilt j e- doch unabhängig davon der Grundsatz, dass ein Notarbewerber, der Auskunf t gibt, diese vollständig und richtig zu machen hat. Das gilt jedenfalls in dem U m- fang, in dem die erfrag ten Umstände von Bedeutung für die Entscheidung der Behörde sein können und dürfen (vgl. Senatsurteil aaO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger im lauf enden Bewerbungsverfahren weitere Angaben zur Selbs t- auskunft im Verfahren zur Bestellung als Notar gemacht. So hat er in der Anl a- ge zur Selbstauskunft für eine Notarvertretung vom 25. Februar 2012 bis zum 27. Februar 2012 unter dem 2. Februar 2012 und mit Schreiben vom 29. August 2011 [Verwaltung sakten Aktenordner Bl. 157, 159, 648] seine Angaben im Ve r- fahren zur Bestellung zum Notar ergänzt . Deshalb hatte er unbeschadet der weiteren hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen jedenfalls die Pflicht, eine vollst ändige Angabe zu machen. Dies hat er nicht getan, sondern die hier ma ß- geblichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer trotz Kenntnis hiervon g e- genüber der Beklagten nicht offenbart. Damit hat er seine Auskunftspflicht g e- genüber der Beklagten verletzt. Da e r mit Schreiben vom 29. August 2011 auch ein anderes letztlich erfolglos gebliebenes Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer der Beklagten mitgeteilt hat, war ihm auch bewusst, - 6 - dass diese Verfahren generell gegenüber der Beklagten zu offenbaren sin d. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte zuvor einen Hinweis erteilt hat, dass nachträglich eingeleitete Verfahren vor der Rechtsa n- waltskammer von sich aus nachgemeldet werden müssten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, o b diese Vorwürfe allein berechtigt gewesen w ä- ren, einen Widerruf der Bestellung zum Notar zu begründen. Mit dem Kamme r- gericht ist davon auszugehen, dass sie bei der Gesamtwürdigung der Einze l- umstände mit zu berücksichtigen sind . d ) Ohne Erfolg macht de r Kläger geltend, die Verneinung seiner persö n- lichen Eignung nach § 6 BNotO und die deswegen erfolgte Zurückweisung se i- nes Antrags auf Bestellung zum Notar sei unverhältnismäßig. Nach der Rech t- sprechung des Senats kann auch ein Fehlverhalten als Bewerber z um Nota r- vertreter bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen mit einbezogen werden. An die Prüfung der persönlichen Eignung dürfen jedoch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine über höhten Anforderungen gestellt wer - den. Sie sind nicht Selbst zweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt we r- den. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller - gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar - aussagekräftigen Umstände, die in der Persö n- lichkeit und im früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. S e- natsurteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14; S e- natsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 20/13). Die Annahme der Ve r- hältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall, die das Kammergericht auch unter dem persönlichen Eindruck des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist nicht in einer die Zulassung der Berufung fordernden Weise angegriffen worden. Erforderlich ist eine Ges amtabwägung unter Einb eziehung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann der Blick nicht allein auf die Schw e- 7 - 7 - re der Pflichtverletzung der unterbliebenen A ngabe des staatsanwaltschaftl i- chen Ermittlungsverfahren s in Anträgen auf Bestellung zum Notarvertrete r b e- grenzt werden. Vielmehr sind alle unrichtigen Auskünfte in den V e rtreterbeste l- lungs anträgen zu berücksichtigen. Zugunsten des Klägers ist zu erwägen , dass er die Notarvertretung en beanstandungsfrei durchgeführt hat. Zugunsten des Klägers ist auch einzu beziehen , dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlung s- verfahren im Verfahren um die Bewerbung als Notar angegeben und " nur " bei den Anträgen auf Bestellung zum Notarvertreter nicht nochmal s erwähnt wurde. Zugunsten des Klägers ist des Weiteren zu berücksic htigen, dass die berufsg e- richtlichen Verfahren vor der Rechtsanwalts kammer in zwei Fällen mit der B e- nachrichtigung des Klägers über das Verfahren zugleich auch dessen Erled i- gung enthielt , so dass sich für ihn der Eindruck ergeben konnte, diese Verfa h- ren se ien nicht weiter von Bedeutung, wenngleich er diese Einschätzung letz t- lich der Beklagten zu überlassen hat te und es nichts an der Pflicht zur Angabe des Verfahrens ändert e . Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass d ie Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer und die zivilrechtlichen Klageverfahren nicht in einer Weise geendet haben, die aus Sicht des Beklagten einer Bestellung zum Notarvertreter oder als Notar entgegengestanden hätten. Auf der anderen Seite fällt die V iel zahl der unr ic h- tigen Auskünfte im Rahmen von Anträgen auf Notarvertreterbestellung zu La s- ten des Klägers ins Gewicht . In der Gesamtabwägung verbleiben Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers zum Notar, da sein Verhalten einen sehr nachlässigen U mgang mit der Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn von der Landesjustizverwaltung gestellten Fragen e r- kennen lässt. - 8 - 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Brose - Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 02.12.201 3 - Not 12/13 - 8
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