BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 4/10 vom 15. November 2010 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Galke, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, von Pentz, die No-tare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Ebner am 15. November 2010 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Ein Zulassungsgrund (247 111d BNotO, 247 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kl344ger nicht auf den Zulassungs-grund des 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des Oberlandes-gerichts ist schon deshalb richtig, weil sich die zugrunde liegende und vom Kl344ger angefochtene Auswahlentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerfrei erweist. An der Verfassungsm344337igkeit der Regelung in 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO hat der Senat keine Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ff.; BVerfG DNotZ 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Aus-wahlentscheidung richtig gesehen, dass als Notar "in der Regel" nur be-stellt werden soll, wer die 366rtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Beklag-te hat in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Senats zur 366rt-lichen Wartezeit (Beschl374sse vom 17. November 2008 - NotZ 10/08 - ZNotP 2009, 29, 32 Tz. 29; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06 - DNotZ 2007, 75 f.; vom 3. Dezember 2001 - DNotZ 17/01 - NotZ 2002, 552 f.) beachtet und zutref-fend umgesetzt. Die vom Kl344ger dargelegten Gr374nde, die ein (v366lliges) Absehen von der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat gepr374ft; die Entscheidung des Beklagten, diese nicht durchgreifen zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat er-kannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung einer 366rtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (247 6 Abs. 3 BNotO) vorge-lagert ist. W374rde allein die bessere Eignung als solche gen374gen, von dem Erfordernis des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verl366re es seine ei-genst344ndige Bedeutung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO 77). Da-von abgesehen, liegt nach den rein objektiven Ma337st344ben, die f374r die Bestenauslese gelten, keine fachlich bessere Eignung des Kl344gers vor. 1 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 111d BNotO, 247 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gem344337 247 111g Abs. 2 BNotO erfolgt. 2 Galke Kessal-Wulf v. Pentz Bauer Ebner Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2010 - 1 Not 2/10 -
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