BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 4 / 11 vom 21. November 2011 in dem Verfahren wegen Wiederbesetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat d urch den V orsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richter in von Pentz, die Notare Müller - Eising und Dr. Frank am 21. November 2011 beschlossen: Die Berufungen des Bekl agten und des Beigeladenen zu 1 gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberla n- desgerichts in Jena vom 11. Februar 2011 - Not 3/09 - werden z u- gelassen. Gründe: Die fristgerecht eingereichten und im Übrigen auch zulässigen Anträge des B e- klagten und des Beigeladenen zu 1 auf Zulassung der Berufung sind begründet. Der Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs . 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils. Es bestehen Bedenken hinsichtlich der tragenden Erwägu n- gen des Oberlandesgericht s , die Abwägungsentscheidung des Beklagten hi n- sichtlich der Wiederbesetzu ng der frei gewordenen Notarstelle M . in E . sei fehlerhaft. Galke Wöstmann v. Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 3/09 - 1
Full & Egal Universal Law Academy