BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 4 / 1 3 vom 22. Juli 2013 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstmann , die Richterin vo n Pentz , die Nota rin Dr. Doyé und d en Notar Müller - Eising beschlossen: D e r Antrag des Klägers auf Zulassung d e r Berufung gegen das Urteil des Senats für Notars achen des Kammergerichts vom 22. Novem ber 2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt d ie Kosten des Zulassungsverfahrens . Der Streitwert wird auf 50. 000 Gründe: D er Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen weder ernst liche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts noch stellen sich entscheidungserhebl i- che Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) . 1 2 - 3 - 1. Wie das Berufungsgericht seiner Prüfung zu Recht zugrunde geleg t hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats die Art der Wirtschaftsführung im Si n- ne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsverfahren berei t- findet oder in die Lage ve rsetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet auch die Gefährdung der Interessen der Rech t- suchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Ok tober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 25). Unerhebl ich ist in diesem Zusa m- menhang, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die zu der zu beanstandenden Art der Wirtschaftsführung geführt hat (vg l. Senatsbeschluss aaO Rn. 27). Wie das Kammergericht festgestellt hat, ist es zu mehrfachen Vo llstr e- ckungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen, die eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Fall BNotO rechtfertigen. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er genügend finanzielle Mö g- lichkeiten gehabt h abe , die gegen ihn bestehenden Forderungen zu tilgen. Nach wie vor sind Forderungen gegen den Kläger offen und nicht beglichen. Schon als solches ist eine Wirtschaftsführung des Notars nicht hinnehmbar, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaß nahmen zu ergreifen. Es geht in diesem Amtsenthebungsgrund um den allgemeinen Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Nove mber 2008 - NotZ 130/07 , NJW - RR 2009, 783 Rn. 9, 11). 3 4 - 4 - Sollten dem Kläg er tatsächlich Vermögenswerte zur Verfügung stehen, seine offenen Forderungen zu begleichen, so ist nicht erklärlich und wird vom Kläger auch nicht begründet, warum er diese angeblich vorhandenen finanzie l- len Mittel nicht zur Tilgung seiner Forderungen ein setzt. Die Ausführungen sind deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts in Zweifel zu ziehen. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang - worauf sic h der Kläger b e- ruft - dass er seine Kanzlei besonders kostengünstig führe. Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägers, das s ihm durch die Amtsenthebung wesentliche Ei n- nahmequellen entgangen seien. Die Bedenken gegen die Art der Wirtschaft s- führung bestanden schon vor den angefochtenen Entscheidungen. Nicht durc h- greifend ist au ch der Einwand des Klägers , dass das Finanzamt und der DKV - Krankenversicherer keine Gläubiger seien, die durch die Nichtzahlung der g e- gen ihn bestehenden Forderungen existentiell gefährdet worden seien. Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, seine Existenz und die se i- ner Familie sei en durch die Amtsenthebung gefährdet und deshalb stelle sich die Maßnahme als unverhältnismäßig dar. Die Art der Wirtschaftsführung g e- fährdet die Interessen der Rechtsuchenden und rechtfertigt deshalb die Amt s- enthebung. 2. Erfolglos wendet der Kläger sich auch gegen die Richtigkeit der En t- scheidung des Kammergerichts im Hinblick auf die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 3. Fall BNotO wegen der Durchführung von Verwahrungsgeschä f- ten, die die Interess en der Rechtsuchen den gefährde . Soweit sich der Kläger gegen die vom Kammergericht festgestellten Verstöße wehrt, indem er geltend macht, es hätten den Verwahrungsgeschäften keine detaillierten Treuhandau f- 5 6 7 8 - 5 - träge zugrunde gelegen, kann er damit keinen Erfolg haben. Nach § 54a Abs. 3 und Abs. 4 B eurkG darf der Notar den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwaltungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung , eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verw ahrungsgesch äft beteiligten Personen genügt; d ie Verwahrungsanweisung muss schriftlich vorliegen. Daran fehlt es. Gegebenenfalls hat d er Notar vor Annahme der Treuhandaufträge darauf hi n- zuwirken, dass entsprechend detaillierte Treuhandanweisungen erteilt w erden. Keinesfalls stellt ihn dies hinsichtlich der Verfügun g der hinterlegten Gelder frei. Gegen die detaillierten Feststellungen des Kammergerichts zu Verstößen gegen § 54b BeurkG kann der Kläger nicht mit dem allgemeinen Hinweis durchdringen , es hät ten Kosten aus dem Treuhandvermögen beglichen werden sollen. Die umfangreichen Mängel der Verfahrensweise bezüglich hinterlegter G elder beleg en , dass eine Gefahr für die Interessen der Rechtsuchenden b e- stand. Soweit sich der Kläger insgesamt pauschal auf seinen erstinstanzlic hen Vortrag nebst Beweisantritten beruft, genügt dies nicht für eine Darlegung eines Grundes für die Z ulassung der Berufung . Die bloße Wiederholung des ersti n- stanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf genügt nicht den Da r- legungsanforderungen nach § 111d Satz 2 BNotO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, NJW - RR 2012, 121, Rn. 5 f . ). 9 10 - 6 - 3 . Die Kost enentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 22.11.2012 - Not 4/12 - 11
Full & Egal Universal Law Academy