BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ ( B rfg ) 4 /1 4 vom 24. November 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung eines Notarvertre ters lediglich für einen Tag davon abhängig machen, dass der Notar die Gründe für die No t- wendigkeit dieser Art der Vertreterbestellung darlegt. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 4/14 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung eines Vertre ters - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen : Der Antrag des Kläger s, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahre n wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in Frankfurt am Main. In den Jahren 2006 bis 2011 hatte der Beklagte, der die Dienstaufsicht über die Notare im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main aus übt, jeweils auf Antrag des Klägers hin, den in der Anwaltssozietät des Klägers tätigen Recht s- 1 2 - 3 - anwalt D . mehrfach für einen Tag zu dessen Vertreter gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 BNotO bestellt. Aufgrund eines in Wiesbaden aufgetretenen Falls des Missbrauchs vo n tageweisen Vertretungen eines Notars änderte der Beklagte ab Mitte Dezember 2011 seine bis dahin geübte Verwaltungspraxis. Für einen Tag der Abwese n- heit oder Verhinderung eines Notars wird seitdem ein Vertreter grundsätzlich nicht bestellt, soweit ein en tsprechender Antrag nicht gesondert begründet wird. Der Kläger hatte mit einem am 20. März 2013 bei dem Beklagten eing e- gangenen Schreiben beantragt, Rechtsanwalt D . als Notarvertreter für den 22. März 2013 zu bestellen. Als Abwesenheitsgrund gab der Kläg er zunächst Urlaub an. Die Vertretung sei notwendig, weil eine Urkundspartei kurzfristig um einen Termin zur Protokollierung einer Grundschuld gebeten habe. Der Bekla g- te wies noch am selben Tage auf die geschilderte neue Verwaltungspraxis hin und gab dem K läger zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Am Folgetag führte der Kläger schriftlich aus, er habe versucht, keine Beurkundungen auf den 22. März 2013 zu legen. Es bestehe jedoch ein dringendes Bedürfnis eines Urkundsbeteiligten, das sich erst am Vortage ergeben habe. Als Grund für se i- ne eigene Abwesenheit führte er nunmehr eine auswärtige Tagungsteilnahme an. Der Beklagte wies den Antrag auf Bestellung von Rechtsanwalt D . als Notarvertreter für den 22. März 2013 mit Bescheid vom vorherigen Tag ab. Mi t der am 25. April 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger festzuste l- len, dass der Ablehnungsbescheid des Beklagten rechtswidrig gewesen ist. 3 4 5 6 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulas sen. II. Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung besteht nicht. 1. Der von dem Kläger allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richti gkeit des angefochtenen Urteils - ist gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83 Rn. 52 ; BVerfGE 125, 104, 140 Rn. 96; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 , juris Rn. 17 ; B e- schluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , juris Rn. 36). Zweifel an der Ric h- tigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Z u- lassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richti g- keit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ - RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , juri s Rn. 40). 2. An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 7 8 9 10 11 - 5 - a) Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Beklagten, Recht s- anwalt D . für den 22. März 2013 nicht als Notarvertreter des Kläger s zu beste l- len, auf das Vorliegen von Ermessen s fehlern überprüft und damit den rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab gewählt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidet die Au f- sichtsbehörde über den Antrag eines Notars, ihm für die Zeit s einer Abwese n- heit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, nach pflichtgemäßem E r- messen; einen Anspruch auf die Bestellung eines Vertreters hat der Notar nicht. Die Aufsichtsbehörde hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Pe r- son des Vertr eters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905; vom 18. November 2009 - NotZ 2/09, ZNotP 2010, 72 ff. jeweils mwN ). Richtschnur für die Ausübung des Ermessens der Aufsichtsbehörde sind dabei die Erforde r- nisse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege. In diesem Rahmen muss der Grundsatz gewahrt bleiben, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes d ieses Amt, jedenfalls in dessen Kernbereich, der Beurkundungstäti g- keit, persönlich ausübt (Senat , Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 31/02, NJW 2003, 2905). Aus dem Gebot der Wahrung einer geordneten Rechtspflege folgt nicht, dass die zuständige Justizverw altung dafür zu sorgen hätte, dass die Rechtsuchenden alle Dienste eines bestimmten Notars jederzeit in Anspruch nehmen können. Bei ihrer Entscheidung kann die Aufsichtsbehörde davon au s- gehen, dass es einer geordneten Rechtspflege regelmäßig nicht zuwiderl äuft, wenn ein Notariat bei zeitweiliger Verhinderung des Notars den Rechtsuche n- den nicht uneingeschränkt zu Gebote steht, solange ihren Belangen in ang e- messener Weise und Zeit Rechnung getragen wird (Senat aaO mwN). 12 13 - 6 - b) Das Oberlandesgericht hat den Abl ehnungsbescheid des Beklagten unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte dahin gehend übe r- prüft, ob der Beklagte von seinem (Entschließungs - )Ermessen in einer dem Zweck des § 39 BNotO entsprechenden Weise unter Einhaltung der gesetz - lichen Gren zen des Ermessens Gebrauch gemacht hat. aa) Es hat eine Reduzierung des Ermessens des Beklagten auf N ull z u- treffend verneint. Eine solche Ermessensreduzierung ergibt sich nicht aus der bis Ende 2011 geübten Verwaltungspraxis, Eintagesvertretungen ohn e nähere Begrü n- dung zu gewähren. Eine Behörde ist durch Art. 3 GG nicht gehindert, ihre Selbstbindung für die Zukunft aufzuheben (vgl. BVerwGE 126, 33, 51; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 124 mwN ). Die Beklage hat ihre bisherige Pra xis aufgrund eines Missbrauchs der Möglichkeit der tagewe i- sen Vertreterbestellung durch einen Anwaltsnotar in Hessen geändert. Das ist ein sachlicher Grund, der unter Berücksichtigung von Art. 3 GG die Änderung der Grundsätze über die tageweise Bestellung von Notarvertretern rechtfertigt. Ob die Sicherung der mit § 39 BNotO verfolgten Zwecke auch auf andere We i- se erreicht werden könnte, ist für die Frage der Aufgabe der Selbstbindung rechtlich ohne Bedeutung. Wie unstreitig ist, lässt auch die seit Ende 2011 geübte Bestellungspraxis des Beklagten im begründeten Fall weiterhin die Bestellung eines Notarvertr e- ters lediglich für einen Tag zu. Dass der Beklagte eine solche Bestellung an die Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit dieser Art der Vertretung knüpft, ist angesichts des ihm bekannt gewordenen Missbrauchs nicht zu beanstanden 14 15 16 17 - 7 - und greift ersichtlich nicht in die Autonomie des Notars bei der Organisation seiner Amtstätigkeit ein. Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht im Hinbl ick auf einen möglichen Vertrauensschutz. Ungeachtet der Frage, ob angesichts der Möglichkeit jederzeitiger Änderbarkeit aus einer Selbstbindung überhaupt Vertrauensschutz folgen kann (vgl. BVerwGE 126, 33, 47 ff.), fehlt es vorli e- gend jedenfalls an einem Vertrauenstatbestand. Der Beklagte hat vor dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid den Kläger auf zwei seiner Anträge hin auf die neue Verwaltungspraxis hingewiesen. Der Kläger konnte sich damit auf die geänderte Verwaltungspraxis einstellen. bb) D ie Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten durch das Oberlandesgericht lässt auch ansonsten keine Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsanwendung erkennen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt die mit § 39 Abs. 1 BNotO in Einklang steh ende derzeitige Verwaltungspraxis der Beklagten durc h- aus Raum für die Bestellung eines Notarvertreters lediglich für einen Tag. Dies belegt bereits die gegenüber dem Kläger selbst geübte Praxis. Auf der Grun d- lage der ab Ende 2011 angewendeten Verwaltungspr axis ist auf seinen Antrag für ihn Rechtsanwalt D . als Notarvertreter für einen Tag bestellt worden, als sich die Notwendigkeit dafür aus einer kurzfristig angesetzten Vorstandssitzung der Notarkammer ergeben hatte. Wie das Oberlandesgericht zutreffend aufgezeigt hat, steht es auch mit dem Zweck des § 39 BNotO in Einklang, dass der Beklagte nunmehr die Ei n- tagesbestellungen von der Angabe von Gründen abhängig macht. Es entspricht 18 19 20 21 - 8 - der Rechtsprechung des Senats, dass die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ih res Entschließungsermessens im Rahmen der Beurteilung der Anforderungen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege einerseits und der Interessen des Notars andererseits nach den Gründen für die Verhinderung oder Abwesenheit differenziert (vgl. Senat aaO NJ W 2003, 2905, 2906). Um entscheiden zu kö n- nen, welche Bedeutung etwa die Verhinderung eines Anwaltsnotars aufgrund anwaltlicher Tätigkeit für die Entscheidung hat (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906), muss ihr der konkrete Verhinderungs - oder Abwesenheitsgrund bekannt sein. Da dieser regelmäßig allein aus der Sphäre des Notars stammt, kann die Aufsichtsbehörde ihrer Amtsaufklärungspflicht nur dann nachkommen, wenn der beantragende Notar sich zu den Gründen verhält. Angesichts dessen ist es von dem Oberlandesger icht zutreffend nicht als ermessenfehlerhaft bea n- standet worden, dass der Beklagte in seinem Bescheid vom 21. März 2013 die Auswechselung des Verhinderungs - bzw. Abwesenheitsgrundes seitens des Klägers berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat bei s einer Überprüfung der Ermessensen t- scheidung des Beklagten auch berücksichtigt, dass di eser in seinem Bescheid vom 21. März 2013 zwar im Rahmen der Erwägungen eines Bedürfnisses für die Vertreterbestellung auf die Erlasslage im Land Hessen mit der Unzulässi g- keit von Vertreterbestellungen nur für einzelne Notargeschäfte abgestellt hat. Eine Verkennung des Ermessensspielraums durch den Beklagten liegt darin aber nicht. Er hat nämlich ausweislich der weiteren Gründe des Bescheides auf das grundsätzlich fehlende Bedürfnis für eine " Eintagesvertretung " abgestellt. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte auf die Möglichkeiten der Vermeidung von Kollisionsfällen durch entsprechende Büroorganisation hingewiesen. Damit hat der Beklagte das Begehren des Klägers zutreff end erfasst und Ermessen 22 - 9 - ausgeübt, ob abweichend von seiner neuen Verwaltungspraxis bei zureiche n- den Gründen eine Vertreterbestellung lediglich für einen Tag in Frage kommt. Schließlich liegt der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht in soweit vor, als das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten zureichende konkrete Darlegungen des Klägers dazu vermisst hat, warum eine Beurkundung der Grundschuldbestellung nicht bereits am 21. März 2013 - bei Anwesenheit des Klägers und Fer tigung eines längeren Schriftsatzes in dieser Angelegenheit - möglich gewesen wäre. Wie der Senat bereits en t- schieden hat, ist es Sache des Anwaltsnotars seine anwaltliche Tätigkeit so zu organisieren, dass er das Amt des Notars ausüben kann (Senat aaO NJW 2003, 2905, 2906). Weder aus dem Grund der Abwesenheit noch aus dem T y- pus des zu beurkundenden Geschäfts ließ sich auf der Grundlage der allein dem Kläger bekannten Umstände für den Beklagten erkennen, ob ein Bedürfnis für eine lediglich eintägige Bestell ung eines Notarvertreters bestand. Der B e- klagte hat damit das ihm zustehende Ermessen auch insoweit gesehen und ausgeübt. 23 - 10 - III. Die Kostenents cheidung beruht auf § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Ab s. 1 BNotO in Ve r- bindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 Not 4/13 - 24
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