ECLI:DE:BGH:2017:130317UNOTZ.BRFG.4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja - BNotO § 52 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 L iegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es si ch regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14). BGH, Urteil vom 13. März 2017 - N otz(Brfg) 4/16 - OLG München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 4/16 Verkündet am: 13. März 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsste lle in der verwaltungsrechtlichen Notarsache - 2 - wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. März 2017 d urch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 21. April 2016 aufgehoben, soweit der Beklagte zu 2) verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers, diesem nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiterzuführen, unter Beac h- tung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die auße r- gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Streitwert: 5.000 Euro Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, von den Bekla g- ten die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz "außer Dien st (a.D.)" verlangen zu können. 1. Der 1938 geborene Kläger wurde 1969 zum Notar mit Amtssitz z u- nächst in H . und seit 1972 in M . bestellt. Nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers verfügte de r B e- klagte zu 2) am 23. Mai 2001 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 i . V . m . § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO die vorläufige Amtsenthebung des Klägers. Dieser beantragte seine r- seits, ihn gemäß § 47 Nr. 2, § 48 BNotO mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus dem Amt des Notars zu entl assen. Dem entsprach der Beklagte zu 2) durch eine Entlassungsverfügung mit Wirkung zum 1. November 2002. Die spätere gerichtliche Anfechtung dieser Verfügung seitens des Klägers blieb ohne Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03, BGHRe port 2003, 1180 f.). 2. Mit Datum vom 10. April 2014 erhob der Kläger eine gegen die B e- kla g ten gerichtete Klage, mit der er mehrere Begehren, unter anderem die Rückabwicklung eines nach seiner Auffassung geschlossenen öffentlich - rechtlichen Vergleichs un d Wertersatz für entgangene Nutzungen seiner (früh e- ren) Notarstelle sowie die Weiterführung der Amtsbe zeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" erstrebte. Einen auf das Letztgenannte gerichteten Antrag hatte er vor der Klageerhebung bei keinem d er beiden Beklagten g e- stellt. 1 2 3 - 5 - 3. a) Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 die Klageanträge mit Ausnahme desjen i- gen auf Weiterführung der Amtsbezeichnung abgetrennt, im Umfang der A b- trennung den R echtsweg zum Oberlandesgericht München - Senat für Notars a- chen - für unzulässig erklärt und das Verfahren in diesem Umfang an das z u- ständige Gericht verwiesen. Gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsbehelfe des Klägers hatten keinen Erfolg (vgl. Senat, Be schluss vom 5. Oktober 2015 - NotZ( Brfg ) 1/15). b) In dem bei dem Oberlandesgericht anhängig gebliebenen Verfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihm gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnu ng " Notar " mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Die Beklagten haben Klag e- abweisung beantragt und diese bereits in der Klageerwiderung vom 20. Mai 2014 unter anderem damit begründet, dass der Kläger vor der Klageerhebung keinen entsprechende n Antrag gestellt habe, was zur Unzulässigkeit der Klage führe. Darüber hinaus ist in der Klageerwiderung auf das in Deutschland über das Vermögen des Klägers eröffnete und noch nicht abgeschlossene Inso l- venzverfahren sowie frühere Verhaltensweisen und Äuß erungen des Klägers abgestellt worden, die nach der Recht s auffassung der Beklagten ausschließen, dem Kläger das Führen der Bezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " zu gestatten. c) Die gegen das zu 1) beklagte Ministerium gerichtete Klage ist mangels dessen Passivlegitimation durch das Oberlandesgericht als unbegründet erac h- tet worden. Für die Bescheidung eines Antrags gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei ausschließlich der Beklagte zu 2), nicht aber das ebenfalls beklagte Ministerium zustän dig. Das Oberlandesgericht hat aber den Beklagten zu 2) 4 5 6 - 6 - verurteilt, den vorgenannten Antrag des Klägers unter Beachtung der Recht s- auffassung des Senats zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Begründetheit des kläger i- schen Begehrens aus geführt, es handele sich bei der Verwaltungsentscheidung über den Antrag des Klägers um eine Ermessensentscheidung. Bei der Au s- übung des ihm eingeräumten Ermessens müsse der Beklagte zu 2) Sachaufkl ä- rung zu der vom Kläger vorgetragenen Selbstbindung der Ve rwaltung betreiben und dabei solche Fälle analysieren, in denen das Erlöschen des Notaramts auf einem entsprechenden Antrag des (früheren) Notars beruhte und dieser zudem das Führen der Amtsbezeichnung nach § 52 Abs. 2 BNotO beantragt habe. Soweit der Bekl agte zu 2) im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe, es seien frühere, als respektlos gegenüber dem Beklagten zu 2) gewertete Beku n- dungen des Klägers sowie Äußerungen von ihm im Rahmen eines Individual - beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Geric htshof für Menschenrechte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, hat das Oberlandesgericht e r- hebliche Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit zum Ausdruck gebracht. Die Frage des Vermögensverfalls des Klägers (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) sei aller dings ein besonders gewichtiger Gesichtspunkt für die Ermessensau s- übung durch die Verwaltung. 4. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. November 2016 auf den en t- sprechenden Antrag des Beklagten zu 2) dessen Berufung zugelassen. 5. Der Beklagte zu 2) hat a nschließend seine Berufung näher begründet und beantragt nunmehr, 7 8 9 - 7 - das Urteil des Notarsenats beim Oberlandesgericht München vom 21. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des vorgenannten Urteils und des Ve r- fa hrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an den Nota r- senat beim Oberlandesgericht München zurückzuverweisen. Er hat ursprünglich geltend gemacht, das Oberlandesgericht hätte kein Verbescheidungsurteil erlassen dürfen, weil es an einer der Klageer hebung vorausgehenden Antragstellung des Klägers bei dem Beklagten zu 2) fehle. Die dafür angeführten Gründe entsprechen weitgehend den bereits in der Klag e- erwiderung geltend gemachten. Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Kläger mit Sch riftsatz vom 10. Januar 2017 bei dem Beklagten zu 2) beantragt, ihm die Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu e r- teilen. Diesen Antrag hat der Beklagte zu 2) durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen. Der Kläger bea ntragt, die Berufung zurückzuweisen. Durch Schriftsatz vom 10. Januar 2017 hat er zudem gegen die Bekla g- ten Anschlussberufung erhoben. Mit der Anschlussberufung beantragt er nu n- 10 11 12 13 - 8 - mehr nach Ergehen des Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017, (ledi glich) unter Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts München - Notarsenat - vom 21.4.2016 - VO - Not 02/14 - und unter Einbezi e- hung des Be scheids vom 1.3.2017 - den Beklagten zu 2) zu ve r- pflichten, dem Kläger gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO die Erlaubn is zu e rteilen, seine Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiterzuführen, hilfsweise den auf Seite 12 Abs. 2 aE des angefochtenen Urteils enthaltenen Satz " Der Antragsteller muss sich daran festhalten lassen, dass er durch seinen A ntrag auf Entlassung aus dem Notaramt die abschließende Klärung der Frage, ob er in Vermögensverfall geraten ist, verhindert hat (vgl. zur parallelen Situation bei einem Disziplinarverfahren BGH , Beschluss vom 24.11.2014, Az. Not Z (Brfg) 8/14 Tz. 10 bei jur is, sowie BGH, Beschluss vom 23.7.2007, Az. NotZ 56/06, Tz. 9 bei juris mwN)" aus dem Urteil zu tilgen, " hilfsweise: er gehört nicht zu der für maßgeblich erklärten Recht s- auffassung des Gerichts " . - 9 - In der die Anschlussberufung begründenden Schrift hat de r Kläger au s- gef ührt, das Urteil des Oberlandesgerichts fechte er sowohl insoweit an, als dieses den Beklagten zu 2) lediglich zur Bescheidung des klägerischen Bege h- rens verurteilt als auch die gegen das beklagte Ministerium gerichtete Klage abgewiesen hat. Nachdem der Beklagte zu 2) den am 10. Januar 2017 gestel l- ten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " durch Bescheid vom 1. März 2017 zurückgewiesen hat, macht der Kläger nunmehr geltend, es handele sic h nicht mehr um eine Ve r- pflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, sondern um eine Versagung s- gegenklage. Der ablehnende Bescheid des Beklagten zu 2) mache die gerin g- fügige Änderung des Anschlussberufungsantrags erforderlich. Der Beklagte zu 2) bean tragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er inhaltlich auf die Ausführungen in seinem Z u- lassungsantrag und seiner Berufung Bezug. Für den weiteren Vortrag und Sachverhalt wird auf den Inhalt der g e- wechselten Schriftsätze verw iesen. Die Akten der früher zwischen den Beteili g- ten geführten Rechtsstreitigkeiten in Notarsachen liegen dem Senat vor. Gle i- ches gilt für eine Ausfertigung des genan nten Bescheids des Beklagten zu 2) vom 1. März 2017 und den Schriftsatz des Klägers vom 8. März 2017. 14 15 16 17 - 10 - Entscheidungsgründe : Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b BNotO statthafte und auch im Ü brigen zulässige Berufung hat Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler dem Kläger die Erlaubnis versagt, die Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu führen. Das Obe r- landesgericht hätte den Beklagten zu 2) daher nicht dazu verurteilen dürfen, das Begehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Nota r- senats des Oberlandesgerichts (n eu) zu bescheiden (I.). Die statthafte A n- schlussberufung des Klägers, mit der er im Hauptantrag die Erteilung dieser Erlaubnis weiter begehrt, bleibt erfolglos (II.). I. Der Beklagte zu 2) hat in seinem Bescheid vom 1. März 2017 erme s- sensfehlerfrei den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2017 zurückgewiesen, ihm d ie Führung der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu gestatten. 1. Dieser Bescheid ist verfahrensgegenständlich, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2017 seinen Anschlussber ufungsantrag geändert und mit diesem zusätzlich die Aufhebung des genannten Bescheides des B e- klagten zu 2) beantragt hat. In die darin liegende Klageänderung haben die B e- klagten eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO i . V . m . § 111d BNotO). Die obje k- tive Klag eänderung ist im Rahmen der Anschlussberufung erfolgt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94, NVwZ 1999, 1252, 1253; Haack in Gärditz, VwGO, § 91 Rn. 33 mwN) und erweist sich auch ins o- weit als zulässig. 18 19 20 - 11 - 2. Der Beklagte zu 2) hat den Antrag des Klägers, ihm das Führen der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu führen, ermessensfehlerfrei abgelehnt. Weder sind die gesetzlichen Grenze n des dem Beklagten zu 2) durch § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO eingeräumten Ermessens überschritte n noch hat dieser von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO); es lieg en weder Ermessensdefizite noch ein Ermessensfehlgebrauch vor. a) § 52 Abs. 1 BNotO bestimmt als Grund satz, dass ein Notar nach dem Erlöschen des Amts die Bezeichnung " Notar " nicht mehr führen darf; auch nicht mit einem Zusatz , der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die zuständige Landesjustizv erwaltung, hier der Beklagte zu 2), einem frühere n hauptamtlichen Notar gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO dann die Erlaubnis e r- teilen, seine frühere Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiter zu führen, wenn das Amt aus den in § 48, § 48a BNotO oder den in § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO be zeichneten Gründen erloschen ist. aa) Wie der Senat bereits im Hinblick auf die Weiterführung der mit dem Zusatz versehenen Amtsbezeichnung eines (früheren) Anwaltsnotars ausg e- führt hat (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 20 15, 116 f.), wollte der Gesetzgeber durch die genannte Regelung die Entst e- hung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden, etwa in Bezug auf einen vormaligen Anwaltsnotar, der die Notartätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben h at (Senat aaO). Im Hinblick auf diesen Regelungszweck darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amt s- bezeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verwe i- gern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe 21 22 23 - 12 - nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (Senat aaO). bb) Bei der Ausrichtung des Ermessens am Gesetzes zweck kommt - wovon auch das Oberlandesgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist - der Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO über die Rücknahme und den Widerruf einer gemäß § 52 Abs. 2 BNotO erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsbezeichnung erhebl iche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber will mit der Vo r- schrift über die Rücknahme - bzw. Widerrufsgründe unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsb e- zeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf en t- gegengebracht werden (Senat aaO). Wie sich aus den vom Gesetz erfassten Umständen ergibt, die der Landesjustizverwaltung die Rücknahme bzw. den Widerruf nach ihrem Ermessen gestatten, kann das Ansehen des Notarberufs auch bezüglich vormalige r Amtsinhaber nicht allein durch Dienstverfehlungen, sondern auch bei Vermögensverfall bzw. Insolvenz (§ 52 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) geschädigt werden. Ermöglichen die Voraussetzu n- gen des Vermögensverfalls aber der Verwaltungsbehörde d ie Rücknahme bzw. den Widerruf einer bereits erteilten Erlaubnis zum Weiterführen der Amtsb e- zeichnung, so können die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, wie grundsätzlich alle in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Gründe, auch bereits bei der Erme ssensausübung hinsichtlich der Erteilung einer solchen Erlaubnis berücksichtigt werden. cc) Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO sind in der Rechtsprechung des Senats ebenfalls bereits geklärt. Danach stellt der Vermögensverfall einen insolvenzähnlichen Tatb e- stand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 24 25 - 13 - Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhält nisse, die sich in abse h- barer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen la u- fenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018; vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058). Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO wird der Vermögensver fall widerleglich vermutet (Senat jeweils aaO). Gegen § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG aaO NJW 2005, 3057 f.). Im unmittelbaren Anwendungsb e- reich auf im Amt befindliche Notare bezweckt die Vorschrift zum ein en den Schutz der Rechtsuchenden vor den Gefahren, die aus der schlechten, ung e- ordneten wirtschaftlichen Lage eines Notars resultieren , und zum anderen soll dem Vertrauensverlust entgegen gewirkt werden, der von dem Vermögensve r- fall eines Notars ausgeht (v gl. BT - Drucks. 12/3803 S. 66; BVerfG aaO NJW 2005, 3057). Damit dient die Regelung wichtigen Gemeinwohlbelangen. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des amtierenden Notars wird dadurch gewährleistet, dass ledigli ch vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO nicht erfasst we r- den und die Amtsenthebung daher nicht gestatten (BVerfG aaO). dd) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 5 2 Abs. 2 Satz 1 und § 5 2 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 5 0 Abs. 1 Nr. 6 BNotO bestehen nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der aus § 5 2 Abs. 2 Satz 1 BNotO folgende A n- spruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Fortführung der Amt s- 26 27 - 14 - igem Erlöschen des Amts vom Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird (bzgl. vorübe r- gehendem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf vgl. BVerfG, B eschluss vom 22. Oktober 2014 - 1 BvR 1815/12, NJW 2015, 394, 395). Selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um eine Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügende Beruf s- ausübungsregelung. Aus dem Gesamtzusammenhang der genannten Vo r- schri f ten ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Führen der mit einem besond e- ren Vertrauen verbundenen Amtsbez eichnung Notar (mit dem Zusatz " au ßer Dienst " ) auch nach dem Erlöschen des Amts lediglich dann gestatten will, wenn dieses Vertrauen in der Person des konkret betroffenen vormaligen Notars b e- rechtigt ist (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 52 Rn. 17). D a- ran fehlt es, wovo n § 5 2 Abs. 3 Satz 1 BNotO ausgeht, wenn bei einem amti e- renden Notar unter anderem die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sowie Nr. 8 und 9 BNotO genannten Amtsenthebungsgründe vorlägen. Jedenfalls der Gemei n- wohlbelang der Sicherung der dem Notaramt zugeschriebene n besonderen Vertrauensstellung legitimiert, die Ermessensentscheidung der Justizverwaltung über die Berechtigung zum Fortführen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " an den genannten Amtsenthebungsgründen auszurichten. Will ein früherer Notar nach dem Erlöschen des Amts den damit einhergehe n- den Anforderungen an seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr unterli e- gen, steht es ihm frei, sich nicht um die Fortführung der Amtsbezeichnung zu bemühen. Kommt es ihm umgekehrt gerade darauf a n, gestattet die Gewäh r- leistung des besonderen Vertrauens in das Notaramt, ihn auch nach dessen Erlöschen noch einem Teil der damit einhergehenden Bindungen zu unterwe r- fen (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 52 Rn. 18 und 21). Dem Schwäche rwerden der Pflichtenbindung nach dem Ausscheiden aus dem Notaramt hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO lediglich auf einen Teil der Amtsenthebungsgründe des § 50 - 15 - BNotO als Grundlage für die Rücknahme oder den Widerru f einer erteilten E r- laubnis zum Führen der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " abstellt. ee) Mit der Berücksichtigung des Zwecks von § 52 Abs. 2 BNotO sowie der in § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO statuierten, Rücknahme und Widerruf einer erteilten Erla ubnis gestattenden Gründe enthält das Gesetz hinreichend b e- stimmte Vorgaben für die Ermessensausübung der Landesjustizverwaltung auch bereits dafür, ob einem früheren Notar das Führen dieser Amtsbezeic h- nung mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " gestattet wi rd. Liegen die Vorau s- setzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO vor, handelt es sich regelmäßig um " besondere Gründe " (Senat, Beschluss vom 24. Novem - ber 20 14 - NotZ(Brfg) 8/14, ZNotP 2015, 116), die die Verwaltungsbehörde b e- rechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis ausz u- üben. Es bedarf dann grundsätzlich keiner weiteren Gründe für die Versagung der Erlaubnis. b) Bei Überprüfung anhand dieser Maßstäbe erweist sich die Erme s- sen s ausübung des Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 als fehlerfrei. Der Beklagte zu 2) hat die Versagung der Erlaubnis, die Amtsb e- zeichnung Notar mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " zu führen, in nicht zu beanstanden der Weise unter anderem auf das bereits am 18. Mai 2001 und damit noch während der Ausübung des Notaramts eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers sowie das in Italien auf eigenen Antrag des Klägers geführte Entschu ldungsverfahren gestützt (vgl. Ziff. II.4. sowie 6.a) und b) des Bescheids). 28 29 - 16 - aa) Nach dem insoweit unstreitigen Sachver halt hat das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. De m lag ein Antrag einer Gläubigerin des Kl ä- gers, der früheren B . H . und V . AG, vom 29. November 2000 zugrunde. Zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung übte der Kläger seine Notartä tigkeit in M. aus und hatte seine n Wohnsitz dort. Seinen jetzigen Wohn sitz in F. in Italien hat er, wie in seiner Klag e eschrift vom 10. April 2014 selbst vorgetragen, erst ab dem 9. März 2002 begründet. Die gegen die Eröffnungsentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist ebenso erfolglos geblieben wie die gegen den Beschwerdeb e- schluss erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof. Dieses i n- ländische Insolvenzverfahren ist bis zur Berufungs verhandlung vor dem Senat nicht zum Abschluss gekommen. Selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers bestehen aktuell noch offene Forderungen gegen ihn in Höhe von etwas mehr als 8,5 Millionen Euro, nach Bewertung des Insolvenzverwalters sogar in Höhe von mehr als 11,8 Millionen Euro. Der Kläger hat weiterhin mit Schr iftsatz vom 26. Januar 2017 vorgetragen, dass es ihm in Bezug auf bereits 2001 beste - hende Verbindlichkeiten ohne die Einleitung des Insolvenzverfahrens gelungen wäre, durch Mieterträge und Steuervorteile im Jahr 2011 schuldenfrei zu sein. Entsprechendes h at der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut vorg e- bracht. Weiterhin ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers die bereits ang e- sprochene Einleitung eines Entschuldungsverfahrens nach italienischem Recht auf Eigenantrag hin. Auch dieses Entschuldungsv erfahren ist bislang nicht zu einem Abschluss gekommen. bb) Schon nach dem eigenen Sachverhaltsvortrag des Klägers liegen damit die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO vor. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt des Bescheid s des Beklagten 30 31 - 17 - zu 2) vom 1. März 2017 als auch für den der Berufungs verhandlung vor dem Senat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es für die Überprüfung auf die Sach - und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung a n- kommt oder ob sp ätere Entwicklungen berücksichtigt werden müssen (vgl. dazu bzgl. de r Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO BVerfG, Beschluss vom 31. August 2008 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058 sowie Bremkamp in Eylmann/Vaasen, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rn. 60 - 63 m wN). Nach dem Erlass des Bescheids haben sich keine für die Überprüfung der Verwaltungsentsche i- dung bedeutsamen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kl ä- gers ergeben. Die Vermutungswirkung des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO ist weder bezügl ich des seit rund 16 Jahren geführten Ins olvenzverfahrens in Deutschland noch bezüglich des in Italien auf Antrag des Klägers betriebenen Entschuldungsverfahrens erschüttert. (1) Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls aus § 50 Abs. 1 Nr . 6 BNotO bedarf es konkreter Nachweise (dazu Püls in Schippel/ Bracker aaO § 50 Rn. 23 mwN, noch strenger BFH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII B 141/05, BeckRS 2006, 25009565 " Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse mu ss tatsächlich eingetreten sein " ). Bloße Ankündigungen gen ü- gen nicht. Der Kläger muss vielmehr dartun, wie die gegen ihn (noch) best e- henden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in absehbarer Zeit erfüllt werden sollen und können, oder dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens die real istische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner Gläubiger über ein I n- solvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung seiner Verbindlichkeiten zu gelangen (vgl. jeweils Senat, Bes chlüsse vom 20. November 2006 - NotZ 26/06, NJW 2007, 1287, vom 23. Jul i 2007 - NotZ 5/07 Rn. 7 mwN; Bremkamp in Eylmann/Vaasen aaO § 50 Rn. 57; Püls in Schippel/Bracker aaO § 50 Rn. 22). An all dem fehlt es. 32 - 18 - (2) In Bezug auf das Vermögen des Klägers werden weiterhin Insolven z- verfahren betrieben. Er hat selbst vorgetragen, dass hinsichtlich zumindest seit 2001 gegen ih n bestehender Forderungen eine " Entschuldung " erst 2011 ei n- g e treten wäre und zwar selbst ohne die nach seiner Wertung die Entschuldung behindernde Durchführung des deutschen Insolvenzverfahrens. Die nach se i- ne m Vortrag auch in der Berufungs verhandlung angeblich problemlose Befri e- digung der verbliebenen Gläubiger ist trotz der beträchtlichen Dauer des Best e- hens der Verbindlichkeiten gerade nach wie vor nicht erfolgt. Der Vermögensverfall ist durch ungeordnete , schlechte finanzielle Ve r- hältnisse geprägt, die in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und den betroffenen Notar (oder vormaligen Notar) außerstande setzen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/0 6, DNotZ 2007, 552 f. mwN). Diese auch im Hinblick auf die Zei t- komponente verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung des Merkmals " Vermögensverfall " (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057, 3058) erfordert für die W iderlegung der vom laufe n- den Insolvenzverfahren ausgehenden Vermutung eine zu erwartende Ordnung der schlechten finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit (vgl. wiederum BVerfG aaO). Wie sich bereits aus dem langen Zeitraum seit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers - als Grundlage für eine Prognose über die weitere Entwicklung - zeigt, kann von einer Ordnung der finanziellen Verhältnisse in einer absehbaren Zeit nicht die Rede sein. Selbst nach dem auf Hypothesen beruhenden Vortrag des Klägers hätte es ausgehend von dem Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2000 w e- nig s tens elf Jahre gedauert, bis er schuldenfrei gewesen wäre. Dass die ta t- sächliche Entwicklung bis heute noch weit ungünstiger verlaufen ist, ergibt sic h aus den weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens noch 33 34 - 19 - 8,5 Mil lionen Euro. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) für die Anwendung von § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auf den bis dahin noc h amtierenden Notar im Hinblick auf die Beruf s- wahlfreiheit geforderten strengen Anforderungen an die Prüfung der Wider - legung der Vermutung aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BNotO in gleicher Weise für eine auf § 52 Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNot O gestützte Rüc k- nahme bzw. einen Widerruf des Führens der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" gelten würden, obwohl in den letztgenannten Fällen der Beruf des N o- tars aus vom Vermögensverfall unabhängigen Gründen nicht mehr ausgeübt wird. Denn selbst be i Anlegen des genannten strengen Maßstabs ist die Verm u- tung nicht erschüttert. Angesichts der nicht widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls kommt es auch auf die internationale Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren nicht an. Denn selbst wenn mitt lerweile italienisches Insolvenzrecht allein für die Insolvenz über das Vermögen des Klägers anwendbar sein sollte, obwohl das inländische Insolvenzverfahren bereits zu einem Zeitpunkt eröffnet worden ist, zu dem der Kläger sein Amt als Notar im Inland aus geübt und hier auch seinen Wohnsitz hatte, sind im Zuge des italienische n Entschuldungsverfahrens ger a- de keine Umstände eingetreten, die die Vermutung entkräften. cc) D er Beklagte zu 2) konnte daher gestützt auf § 52 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 Satz 1 i . V . m . § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO ohne Ermessensfehler den Antrag des Klägers ablehnen, die Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " führen zu dürfen. Da allein der nach wie vor bestehende Vermögensverfall die Vers a- gung der Erlaubnis trägt, kommt es auf die weite ren von de m Beklagten zu 2) in seinem Bescheid vom 1. März 2017 angeführten Gründe nicht an. Es liegt kein Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor (zu dessen Voraussetzungen BVerwG, 35 36 - 20 - Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 48/13, NVwZ 2014, 1034, 1036; Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24/15, NVwZ - RR 2016, 952, 956; Knauff in Gärditz aaO § 114 Rn. 24; BeckOK - VwGO/Decker, 40. Edit., § 114 Rn. 24 f.). Eine Pflicht zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung der entsprechenden Erlaubnis besteht nicht. Das and erslautende Urteil des Oberlandesgerichts war daher aufzuheben. II. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet . 1. Die vom Kläger erhobene Anschluss berufung ist gemäß § 127 VwGO i . V . m . § 111b Abs. 1 BNotO grundsätzlich statthaft sowie frist - u nd formgerecht erhoben. 2. Sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos. a) Aus den zu I. dargeleg ten Gründen hat der Beklagte zu 2) den Antrag des Klägers, ihm die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiterzuführen, ermessensfehlerfrei abg e- lehnt. Daher bleibt der mit der geänderten Klage verfolgte, auf entsprechende Verpflichtung des Beklagten zu 2) gerichtete Antrag zu 1) ohne Erfolg. Das zu 1) beklagte Ministerium wäre im übrigen aus den vom Oberlan desgericht darg e- legten Gründen nicht passiv legitimiert. b) Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist gegenstandlos. Der Senat hat das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. 37 38 39 40 41 - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO i . V . m . § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt a us § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i . V . m . § 52 Abs. 2 GKG. Galke Radtke Roloff Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz : OLG München, Entscheidung vom 21.04.2016 - VA - Not 2/14 - 42
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