ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 4 /1 7 vom 2 3 . April 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 52 Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNot O die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen. BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 4/17 - OLG Köln - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, de n Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff, den Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 1 7 . Juli 201 7 wird zurückgew iesen . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Gründe: I. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen ist, die Bezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu führen. Der am 10. Juni 1946 geborene Kläger ist seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Dezember 1978 wurde er zum Notar bestellt. Zum 30. Juni 2016 ist sein Notaramt mit Erreichen der Altersgrenze nach § 48a BNotO erloschen. Unter dem 2. Mai 2016 hat der Kläger die Erlaubnis bea n- tragt, nach seinem Ausscheiden als Notar die Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " zu führen. Nach Einholung einer Stellun g- 1 2 - 3 - nahme des Präsidenten der Rheinischen Notarkammer wies die Beklagte di e- sen Antrag mit Besch eid vom 25. Januar 2017 zurück. Zur Begründung der Zurückweisung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, ihrer Verwaltungspraxis entspreche es, die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO daran auszurichten, ob d er jeweilige Antragsteller Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amt s- ausübung schwer erschüttert habe. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Der Kläger sei während sei ner Tätigkeit als Notar mehrfach wegen Verstößen g e- gen die ihm obliegenden Am tspflichten auffällig geworden: So sei gegen ihn mit Disziplinarverfügung vom 21. März 1997 eine Gel d- buße von 2.000 DM verhängt worden, weil er in mehreren Fällen Kaufverträge ü ber Notaranderkonten abgewickelt habe, obwohl ihm keine entsprechenden Hinterlegungsanweisungen erteilt worden wären. Zudem habe er unter Verstoß gegen die Vorschriften der DONot einerseits Sammelanderkonten angelegt und andererseits Darlehen in solchen An gelegenheiten vermittelt, in denen er zuvor als Notar tätig gewesen sei. Schließlich habe er in drei Fällen gegen Treuhan d- aufträge verstoßen, indem er entgegen de n ihm erteilten Aufträge n Auszahlu n- gen vorgenommen habe, bevor die hierfür mit dem jeweiligen Treugeber festg e- legten Bedingungen erfüllt gewesen seien . Weiter sei dem Kläger gegenüber im Juni 2002 in einem weiteren Diszi p- linarverfahren eine Missbilligung ausgesprochen worden, weil er im Zusa m- menhang mit der Bewerbung eines mit ihm soziierten Rech tsanwalts auf eine Anwaltsnotarstelle zwei unrichtige Bescheinigungen ausgestellt habe. So habe er dem Sozius 57 Vertretungszeiträume bescheinigt, von den en zwölf nicht mit den vom Landgerichtspräsidenten vorgenommenen Vertreterbestellungen über - 3 4 5 - 4 - eingestimm t hätten. Zudem habe der Kläger zugelassen, dass sein Sozius an drei Tagen ohne Bestellung zum Vertreter für ihn tätig geworden sei. Sodann sei gegen den Kläger mit Verfügung vom 11. Februar 2003 eine Geldbuße in Höhe von 1 bei insgesamt zehn Urkundsgeschäften, die im Grundbuch eing e- tragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand gehabt hä t- ten, das Grundbuch zuletzt mehr als sechs Wochen vor der Beu r- kundung eingesehen, aber nur in drei Fällen über die damit ve r- bundenen Gefahren belehrt habe; in einem Fall entgegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG einen auf ein Notaranderkonto eingezahlten Restkaufpreis verwahrt habe, ohne dass eine vollständige schriftliche Verwahrungsanweisung aller Urkundsbeteiligt en vorgelegen habe; in einem weiteren Fall zudem gegen seine Dokumentationspflic h- ten gemäß § 54a Abs. 4 BeurkG verstoßen habe , indem er die auf einem Notaranderkonto angefallenen Zinsen ausgezahlt habe, ohne das hierfür erforderliche Einvernehmen der Vertr agsparteien schriftlich festzuhalten; (erneut) gegen einen Treuhandauftrag verstoßen habe , indem er einen von ihm treuhänderisch verwahrten Betrag in Höhe von 490.000 DM ausgezahlt habe, ohne dass die hierfür vereinbarten Voraussetzungen eingetreten gewese n seien. Im Juli 2010 sei ein weiteres Disziplinarverfahren eingestellt worden, weil die festgestellten Amtspflichtverletzungen wegen Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden konnten. Nachgewiesenermaßen habe der Kläger aber in fünf Fällen 6 7 - 5 - gegen seine Doku mentationspflichten verstoßen, indem er Verwahrungsanwe i- sungen und Treuhandaufträge nicht mit den vorgeschriebenen Annahmeve r- merken versehen habe . Schließlich sei der Kläger im Juni 2013, rechtskräftig seit März 2014, w e- gen Beihilfe zur Gläubigerbegünsti gung in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur B e- währung ausgesetzt worden sei. Der Verurteilung lag zum einen der Vorwurf zugrunde, der Kläger habe sich im Januar 2005 von einer bereits ins olventen Genossenschaft (im Folgenden: D.W. Genossenschaft) Eigentumswohnungen verkaufen und den von ihm dafür geschuldeten Kaufpreis mit noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsansprüchen verrechnen lassen (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Monate); zum ander en habe er sich im Juli 2005 für unberechtigte Ford e- rungen im Zusammenhang mit der Rückgewähr seiner Genossenschaftseinlage von der Genossenschaft eine Grundschuld gewähren lassen (Einsatzgeldstrafe 90 Tagessätze). Durch diese Amtspflichtverstöße habe - so die Beklagte im angefocht e- nen Bescheid - der Kläger seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise ve r- letzt und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit seiner notariellen Amtsausübung schwer erschüttert. Die von ihm zu verantwortenden Verst öße gegen seine Amtspflichten wögen in der Gesamtschau schwer. Mit seiner am 6. Februar 2017 erhobenen Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Das Oberla n- desgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hie r- gegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiterzuverfolgen beabsichtigt. 8 9 10 - 6 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt aber in de r Sache ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger die begehrte Erlaubnis ermessensfehlerfrei versagt. Zutreffend sei die Beklagte bei ihrer Entscheidung davon au sgegangen, dass die Justizverwaltung einem Notar die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur dann verweigern dürfe, wenn er seine Dienstpflichten " in grob unredlicher Weise " verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verläs s- lichkeit und Sicherheit notarieller Amtspflichten schwer erschüttert habe ; l eichte und mittlere Disziplinarverstöße genügten nicht. Deshalb reichten die Verstöße des Klägers gegen Dokumentationspflichten, die Erteilung einer fehlerhaften Bescheinigung über Vertretungen durch den Notarvertre ter, das Unterlassen einer Bestellung des Notarvertreters für drei Tage sowie die von der Beklagten beanstandete " Sanierung notleidender Verträge im Interesse der Erwerber durch Aushandeln von Finanzierungskonzepten " nicht für eine Versagung der Erlaubnis. Ob allein die festgestellten Treuhandverstöße, die zu keinem Sch a- den geführt hätten, die Versagung trügen, könne da hinstehen. Denn die Tre u- handverstöße rechtfertigten die Ermessensentscheidung der Beklagten jede n- falls in der Gesamtschau mit der strafrecht lichen Verurteilung des Klägers w e- gen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen. 2. Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen durchgreifenden Berufung s- z u lassungsgrund darzulegen (§ 124a Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) . 11 12 13 - 7 - a) Ent gegen der Auffassung de s Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO). aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils b e- stehen dann, wen n gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage geste llt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat sb eschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 5 mwN). Die ang e- grif fene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu führen, wed er die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens übersc hritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ha be (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) , ist jedenfalls im Ergebni s zutreffend. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht deshalb, weil das Oberlande s- gericht verkannt hätte, dass die Beklagte eine im Rahmen ihrer Ermessensen t- scheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO erforderliche " Gesamtabwägung " bzw. " Gesamtbetrachtung " unterlassen hätte. (1) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO erlischt mit dem Erlöschen des Notaramtes auch die Befugnis, die Bezeichnung " Notar " oder " Notarin " zu fü h- 14 15 16 17 - 8 - ren. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf die Bezeichnung grundsätzlich auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden. Allerdings kann die zuständige Justizverwaltung nach § 52 Abs. 2 BNotO einem früheren Anwaltsnotar, dessen Amt - wie hier - wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiterzuführen. Mit der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO wollte der Gesetzgeber die Entstehung des Eindrucks une h- renha ften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden. Im Hinblick auf diesen Reg e- lungszweck darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsb e- zeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der R e- gelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 23; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW - RR 2008, 140 Rn. 6). Wie sich der Regelung der Voraussetzungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaub nis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertra uen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht werden (Senat, Urteil vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 4/16, DNotZ 2017, 876 Rn. 24; Beschlüsse vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, NJW - RR 2008, 140 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316 , 318 ). Soll die Versagung auf Dienstverfehlungen des Notars gestützt werden, müssen diese von erheblichem Gewicht gewesen sei n ; der Notar muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und - 9 - dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amt s- ausübung schwer erschüttert haben (Senat sb eschlü ss e vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, aaO Rn. 7 ; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318 ). (2) Die Beklagte ist bei ihr er Entscheidung von diesen Grundsätzen au s- gegangen. Sie hat die dem Kläger vorgeworfenen (Dienst - )Vergehen in der G e- samtschau als ausreichend für die Annahme erachtet, der Kläger habe durch sie das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarielle r Amtsau s- übung schwer erschüttert. Die vom Kläger vermisste Gesamtbetrachtung hat sie also - soweit erforderlich - vorgenommen. cc) Auch bestehen - entgegen der Auffassung des Klägers - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit de s angefochtenen Urteils nic ht deshalb, weil das Oberlandesgericht verkannt hätte, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Erme s- sensentscheidung nicht berücksichtigungsfähige Umstände berücksichtigt oder zu berücksichtigende Umstände nicht berücksichtigt hätte. (1) Ohne Erfolg bleibt in soweit zunächst die vom Kläger in diesem Z u- sammenhang erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass die Beklagte nicht dargelegt habe, weshalb gerade die dem Kläger zur Last ge - legten Vorwürfe die Wesentlichkeitsgrenze in Bezug auf " Unwürdigkeit " und " Schwere einer Vertrauensschädigung " überschritten haben soll t e n . Einen vom Berufungsgericht übersehenen Ermessensfehler der Beklagten legt der Kläger damit nicht dar. Die Beklagte hat erkannt, dass nicht jede Gesetzesübertretung eines Notars zur Ver sagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO ausreicht, sondern es vielmehr einer Verletzung von Dienstpflichten in grob unredlicher Weise bedarf, durch die er das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert h at. Sie hat den im Einzelnen da r- gelegten (Dienst - )Vergehen in der Gesamtschau ein solches Gewicht nachvol l- 18 19 20 - 10 - ziehbar beigemessen. Weitere Darlegungen der Beklagten waren insoweit nicht erforderlich . (2) Auch lässt sich ein Ermessensfehler der Beklagte n ent gegen der Au f- fassung des Klägers nicht mit der Erwägung begründen, sie habe nicht berüc k- sichtigt, dass die im Jahr 2013 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen Vo r- gänge aus den Jahren 2004 und 2005 beträfen, zum Zeitpunkt des Aussche i- dens des Klägers aus dem Amt des Notars also schon mehr als elf Jahre z u- rückgelegen hätten, und er sich ansonsten " auch in strafrechtlicher Hinsicht " nie etwas zuschulden habe kommen lassen, weshalb die gegen ihn verhängte Str a- fe auch bereits durch entsprechenden Gerichtsbesc hluss erlassen worden sei. Dass der Kläger weitere Straftaten begangen hätte, hat die Beklagte schon nicht angenommen, geschweige denn die angefochtene Entscheidung darauf gestützt. Anhaltspunkte, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht im Blick gehabt hätte, dass die abgeurteilten Taten bereits im Jahr 2004 und 2005 begangen wurden , bestehen nicht . Auch war die Beklagte angesichts des Zeitablaufs nicht von vornherein daran gehindert, ihre Versagungsentscheidung auch auf die strafrechtlichen Verur teilungen zu stützen. Zwar mag das Gewicht strafrechtlicher Verurteilungen mit zunehmender zeitlicher Distanz der abgeu r- teilten Taten auch für die nach § 52 Abs. 2 BNotO zu treffende Ermessensen t- scheidung abnehmen. Wegen Zeitablaufs nicht mehr berücksichti gungsfähig sind si e aber erst dann, wenn - anders als im Streitfall - ein gesetzliches Ve r- wertungsverbot greift (vgl. etwa § 51 Abs. 1 BZRG sowie § 110a Abs. 6 BNotO, zu § 205a BRAO aF siehe BGH, Beschluss vom 25. Januar 1971 - AnwZ(B) 12/70, BGHZ 55, 242) . (3) Anders als der Kläger meint, steht der Berücksichtigung seiner stra f- gerichtlichen Verurteilung im Rahmen der angefochtenen Entscheidung auch 21 22 23 - 11 - nicht entgegen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von " nur " sieben Mon a- ten verurteilt wurde , die für den Amtsverlust kr aft Gesetzes nach § 47 Nr. 5, § 49 BNotO iVm § 24 BeamtStG erforderliche Grenze mithin nicht überschritten worden ist. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass für die Versagung der Erlaubnis, die Bezeichnung " Nota r a.D. " zu führen, nicht erforderlich ist, dass die der Versagung zugrundeliegenden Umstände ohne das unabhängig davon eintretende Ausscheiden des Notars aus dem Amt auch zu seiner Entfernung aus dem Amt geführt hätten ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Novemb er 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318). (4) Dass sich die Beklagte - wie der Kläger meint - bei ihrer Ermessen s- entscheidung nicht " in na chvollziehbarer Weise " damit auseinandergesetzt hä t- te, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht bei Ausübung seines Notaramtes begangen h abe , trifft schon im Ansatz nicht zu. Vielmehr hat sich die Beklagte mit diesem Gesichtspunkt im angefoch tenen Bescheid sogar au s- drücklich befasst. Sie ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die dem Kläger vo r- geworfenen Straftaten zugleich einen Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO darstellen. D ies ist rechtlich nicht zu beanstanden. (5) Auch lässt sich en tgegen der Auffassung des Klägers ein Ermessen s- fehler der Beklagten nicht damit begründen, sie habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger über Jahrzehnte aufgrund zahlreicher Ehrenämter und aufgrund se i- nes herausragenden gesellschaftlichen und politischen Engagements in seiner Stadt auch privat besten Ruf und höchstes An sehen genossen habe und g e- nieße und ihm auch seine politischen Gegner Respekt und Eigenschaften wie Uneigennützigkeit, Geradlinigkeit, Fairness, Korrektheit und Unbeeinflussbarkeit bescheini gten. Kommt man - wie die Beklagte - zum Ergebnis, dass ein ehem a- 24 25 - 12 - liger Notar durch in grob unredlicher Weise erfolgte Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat und der weit ere Gebrauch der Amtsbezeichnung deshalb das dem Notarberuf entgegengebrachte Ansehen und Vertrauen schädig en würde , so ist unerheblich, ob der ehemalige Notar außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit positiv in Erscheinung getreten und sich dadurch - außer halb seiner dienstlichen Tätigkeit - Anerkennung erworben hat. dd) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht - wie der Kläger meint - die " evidente Unrichtigkeit de s Urteils der kleinen Strafkammer vom 7. Juni 2013 " verkannt hätte. Das Oberlandesgericht ist jedenfalls zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentsche i- dung auch die genannte strafrechtliche Verurteilung des Klägers ber ücksicht i- gen durfte. Die Beklagte war im Rahmen des Verfahrens über die Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO insbesondere nicht gehalten, das rechtskrä f- tige Strafurteil auf seine Richtigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu überprüfe n . (1) Ob und inwieweit sich eine Behörde im Rahmen eines Verwaltung s- verfahrens auf ein Strafurteil stützen darf, ohne den zugrundeliegenden Sac h- verhalt selbst zu ermitteln und eigenständig strafrechtlich zu bewerten, in - wieweit einem Strafurteil für ei n nachfolgendes Verwaltungsverfahren also Bindungswirkung zukommt, bestimmt sich grundsätzlich nach den einschläg i- gen verwaltungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Rennert in Eyermann/Fröhler, 14. Aufl., § 121 Rn. 17), im Streitfall also nach § 52 Abs. 2 BNot O. Diese Vo r- schrift sieht eine solche Bindung im Ergebnis vor . Sie ist ihr nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen. 26 27 - 13 - Hinsichtlich der tatsächliche n Feststellungen folgt dies schon - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - aus einer entsprechen den A n- wendung von §§ 96 Abs. 1 BNotO, 57 Abs. 1 BDG. Sind die in einem recht s- kräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen für ein nachfolgendes Diszipl i- nar verfahren bindend, so muss dies erst recht für das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO gelten. Denn hier sind nach der Rechtsprechung des erkenne n- den Senats sogar geringere Anforderungen an die Feststellung der für die En t- scheidung erheblichen Dienstpflichtverletzungen zu stellen als in einem gegen den Notar geführten Disziplinarverfahren (vgl. Senatsbes chlüsse vom 24. N o- vember 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 10; vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 8 f.). Eine Bindung an ein rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil besteht im Rahmen des § 52 Abs. 2 BNotO aber auch hinsichtlic h der ( straf - ) rechtlichen Bewertung der jeweiligen Tat. Denn ebenso wenig, wie der Zweck des § 52 Abs. 2 BNotO darin liegt, die gegen den b e- troffenen Notar erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarverfahren genügenden Weise nachzuholen und zu k lären (vgl. Senatsbeschlüsse aaO), ist es Aufgabe der Justizverwaltung im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 BNotO, eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung eines ehemaligen Notars - revisionsähnlich - auf ihre rechtliche Richtigkeit zu überprü fen. Ob anderes gilt, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils offenkundig unrichtig sind (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG) bzw. ein dem Strafg e- richt unterlaufener Rechtsirrtum für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist (vgl. zu § 5 Abs. 2 Wa ffG : BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 Rn. 9, juris ), kann im Streitfall offen bleiben. (2) Dass seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch Entgegennahme einer Grundschuld (Einsatzstrafe 90 Tagessätze) offe n- kundig un rich tig wäre, behauptet der Kläger selbst nicht. Allein die Behauptung, 28 29 30 - 14 - die Feststellung der kleinen Strafkammer, die Grundschuldbestellung sei " z u- mindest auch auf sein Betreiben hin " erfolgt, sei unzutreffend und beruhe auf einer unzureichenden Sachverhal tsaufklärung im Strafverfahren, nimmt der Ju s tizverwaltung nicht die Möglichkeit, sich im Rahmen des Verfahrens nach § 52 Abs. 2 BNotO auf das rechtskräftige Strafurteil zu stützen . Nichts anderes gilt, soweit sich der Kläger auch gegen seine Verurteilu ng wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung durch Abschluss und Durchführung des Grundstückskaufvertrags im Januar 2005 wendet. Zwar macht der Kläger insoweit geltend, seine Verurteilung sei evident unrichtig, und begründet dies dami t, dass die festgestell ten Tatsachen einen strafrechtlichen Vorwurf nicht trügen. Von e ine m für die Beklagte offensichtlichen Rechtsirrtum der Strafka m- mer kann aber nicht ausgegangen werden. Denn ob - wie der Kläger meint - das vom Oberlandesgericht im Revisionsverfahren bestäti gte (Straf - ) Urteil de s- halb falsch ist, weil die vorgenommene Verrechnung des Darlehensanspruchs des Klägers mit der Kaufpreisforderung der D.W. Genossenschaft angesichts der grundpfandrechtlichen Abs icherung des Darlehensanspruchs auf dem dem Kläger verkau ften Grundstück d en Tatbestand des § 283c StGB nicht erfüllt , ist eine strafrechtliche Frage , deren Beantwortung durchaus nicht auf der Hand liegt . Auf ihre rechtskräftige Beantwortung im für ihre Klärung primär vorges e- henen Strafverfahren durfte sich die Beklagte verlassen. b) Auch ist die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher Schwieri g- keiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO). B e- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn si e voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124 Rn. 9 mwN ). Dies legt der K läger schon nicht dar. 31 32 - 15 - Für rechtlich besonders schwierig hält der Kläger zunächst die Frage, " ob im Falle des Grundstückskaufs von einer Verkäuferin, welche (offenkundig) nicht mehr in der Lage ist, den übe r- wiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten zu erfü llen, die Ve r- rechnung eigener, auf dem betreffenden Grundbesitz ei n- redefrei grundbuchrechtlich gesicherter Forderungen des Käufers mit dem Kaufpreis - und zwar nur, soweit dieser hierzu überhaupt ausreicht - den Tatbestand der Gläub i- gerbegünstigung (durch die Verkäuferin) bzw. Beihilfe (durch den Käufer) erfüllen kann. " Diese Frage stellt sich im Streitfall schon nicht, weil die Beklagte eine entsprechende Prüfung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung - wie darg e- legt - nicht vorzunehmen hatte, von einem Ermessensfehler mithin auch dann nicht ausgegangen werden könnte, wenn sich d ie strafrechtliche Verurteilung des Klägers nach einer vertieften strafrechtlichen Prüfung als falsch erweisen würde. Auch lassen sich besondere rechtliche Schwierigkeiten entg egen der Annahme des Klägers nicht mit der Frage begründen, ob die Würdigung des dargestellten Verhaltens als strafrechtlich relevant " aus Sicht eines zumindest durchschnittlichen Juristen mit der Befähigung zum Richteramt evident falsch ist " . Darf sich - wie dargelegt - die Justizverwaltung im Rahmen der Entsche i- dung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO grundsätzlich auf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen stützen und ist sie nicht gehalten, eine solche Entscheidung rechtlich z u überprüfen, so liegen im Streitfall ersich t- lich keine Besonderheiten vor, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rech t- fertigten. 33 34 35 - 16 - c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die im Rahmen d er Ermessen sentscheidung nach § 52 Abs. 2 BNotO zu beachtenden " Richtlinien und Maßstäbe " sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. d) Schließlich ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts von einer Entscheidung des Bu n- desgerichtshofs abwiche (§ 124 Abs. 2 Nr. 4). Keine der vom Kläger in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Frage zum Gege n- stand, unter welchen Vo raussetzungen einem ehemaligen Notar die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung " Notar a.D. " versagt werden kann. Galke Offenloch Roloff Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 17.07.2017 - 2 VA (Not) 2/17 - 36 37
Full & Egal Universal Law Academy