BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 5 / 1 3 vom 22. Juli 2013 in dem Verfahren wegen Verlegung der Geschäftsstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d en Richter Wöstman n , die Richterin von Pentz , die Nota rin Dr. Doyé und d en Notar Müller - Eising beschlossen: D e r Antrag des Klägers , die Berufung gegen das Urteil des 1. S e- nats für Notarsachen d es Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14 . Dezember 2012 zuzulassen, wird abgelehn t. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50 .000 e- setzt. Gründe: D er Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen im Ergebn is weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefocht e- nen Entscheidung des Notarsenats des Oberlandesgerichts . 1 2 - 3 - a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung gegen die Abwe i- sung seiner Klage gegen di e Zurückweisung seiner Anträge auf Änderung se i- ner Bestallungsurkunde im Bescheid des Beklagten werde sich als begründet erweisen . Die Ausschreibung der dem Kläger letztlich übertragenen Notarstelle mit Amtssitz im B ezirk des Amtsgerichts S . war seinerzeit bereits rech t- lich nicht zu beanstanden. Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich g e- mäß § 4 BNotO an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, w o- bei das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notar iellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes E r- messen fehlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewe r- bern um eine Notarstelle gegenüber. Die Ermes sensbin dung der Verwaltung dien t nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern; sie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemei nheit am Fun k- tionieren der vorsorgenden Rechtspflege. In die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) wird dadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Ma ß- gabe der vom S taat zur Verfügung gestellten Ämter. Mit der Bestimmung der Zahl und des Zuschnitts der auszuschreibenden Notarstellen handelt die Justi z- verwaltung in Ausübung dieser allein objektiven Interessen dienenden Organ i- sationsgewalt. Gleiches gilt für die Entscheidung der Justizverwaltung, ob sie von der durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, in Städten von mehr als 100.000 Einwohnern dem Notar - abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht - einen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Am t s- sitz zuzuweisen. Hierdurch erhält die Justizverwaltung die rechtliche Handhabe, bei Bedarf auf eine den Rechtspflegeerfordernissen entsprechende Verteilung der Notare auf das Stadtgebiet hinzuwirken. § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO dient 3 - 4 - damit ebenfalls ausschl ießlich den objektiven Belangen einer geordneten Rechtspflege, nicht aber den subjektiven Interessen eines potentiellen Nota r- bewerbers (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, NJW - RR 2008, 1291, Rn. 11 f . mwN). Damit war die seinerzeit - wie der Beklagte unw i- dersprochen dargelegt hat - nach Bedarfsgesichtspunkten erfolgte Beschrä n- kung des Amtssitzes der dem Kläger übertragenen Notarstelle auf den Amtsg e- richtsbezirk S . für ihn nicht angreifbar. Ob anderes gelten kann, wenn sich die Verwaltung von öffentlichen Interessen löst und die auszuschreibende n Stellen nicht bedarf s - sondern bewerberbezogen ermittelt, insbesondere das Organisationsermessen zur sachwidrigen Begünstigung oder Benachteiligung einz elner Bewerber oder Bewerbergruppe n gebraucht (vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04, DNotZ 2003, 782) , kann hier dahinst e- hen. Eine willkürliche Beschränkung der Notarbestellung auf den Amtsgericht s- bezirk S . im Hinblick auf bewerberbezogene und nicht dem Organis at i- onsermessen entsprechende Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen, solche sind auch nicht ersichtlich. Damit besteht auch kein Anhalt, die bestandskräftige Bestellu ng des Kl ä- gers zum Notar unter Zuweisung des Amtsgerichtsbezirks S . als Am t s- sitz , die von diesem über 14 Jahre hinweg unbeanstandet akzeptiert worden ist, im Nachhinein im Wege des Widerrufs oder der Rücknahme der Bestellung u n- ter Erweiterung seiner Notarbestellung gemäß § 64a BNotO i.V.m. § 48, 49 VwVfG zu ändern. b) In di esem Zusammenhang stellen sich im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch keine grundsätzlichen Fragen. Die maßgeblichen Fragen der Amtsgerichtsbezirkszuweisung unter Beschränkung auf einzelne Stadtteile oder 4 5 - 5 - einzelne Amtsgerichtsbezirke gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO sind durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt. Ob die von dem Kläger begehrte Veränderung des ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO zugewiesenen Amtssitzes den Grundsätzen der Amtssitzverl e- gung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) unt erliegt, kann offen bleiben (s. zuletzt S e- natsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 17/11, DNotZ 2013, 308). Denn diese Grundsätze sind ebenfalls gewahrt. In dem angefochtenen Bescheid des Beklagte n vom 16. Juli 2012 ist dargelegt, dass eine Veränderung des Amtssi t- zes des Klägers auf de n Bereich des Amtsgerichtsbezirks S . - B . nicht den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspr icht , da dort eine Versorgung mit notariellen Dienstleistungen nicht nur aktuell sondern auch für die Zukunft gesichert se i . Hiergegen erhebt die Berufungszul assungsb e- gründung keine Rügen . 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände gegen die Ausführung des Ber u- fungsgerichts zu den aufsichtsrechtlichen Weisungen. Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang, das Oberlande s- gericht habe die Frage der Verhältnismäßigkeit nicht geprüft . Diese sei evident zu verneinen. Insofern nimmt der Kläger Bezug auf die Ausführungen des Obe r- landesgerichts in den Beschlüssen vom 14. Dezember 2012 (OLG Stuttgart 1 Not 4/12 und 1 Not 2/12 ) , mit denen das Oberlandesgericht die Wiederhe r- ste l lung der aufschiebende n Wirkung der Klage begründet habe. Die Einwe n- dungen des Kläger s führen nicht zur Zulassung der Berufung. Vielmehr erg e- ben sich keine ernstliche n Zweifel an de r Richtigkeit des oberlandesgerichtl i- chen Urteils und an der Verhältnismäßigkeit der aufsichtsrechtlichen Weisung des Beklagten . I n dem das Oberlandesgericht die Recht - und Zweckmäßigkeit 6 7 8 - 6 - der aufsichtsrechtlichen Weisung ausdrücklich bestätigt hat, hat es i nzident auch die Verhältnismäßigkeit der gerügten Maßnahme bejaht. Dabei dürfen die Ausführungen zur aufsichtsrechtlichen Weisung auch nicht isoliert von den z u- vor gemachten Ausführungen zu den Rechten des Klägers, eine Änderung der Bestallungsurkunde zu e rreichen, gesehen werden. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang nicht nur die wechselseitigen Schriftsätze im Pr o- zess, sondern auch den Inhalt des angefochtenen Bescheides ausdrücklich in Bezug genommen. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bun desverfa s- sungsgerichts ist insofern nicht erkennbar. Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der vollständige Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben sei. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in seinem Urteil zum Ausdruck gebracht, dass die vom K läger vorgebrachten Argumente nach seiner Auffassung nicht durchgreifen. Dem angefochtenen Bescheid des Beklagten ist im Übrigen eine rechtsfehlerfreie Begründung der Verhältnismäßigkeit zu entnehmen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darau f beruft, dass das Oberlandesgericht in den Beschlüssen über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung seiner Klage die mangelnde Verhältnismäßigkeit bejaht habe, greift dieser Einwand nicht durch. In den Beschlüssen hat das Oberlandesgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Aussetzungsverfahren eine besond e- re Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb vorzunehmen war, weil die Entsche i- dung über die aufschiebende Wirkung der Klage und eine möglicherweise kur z- fristige Vollstreckung der aufsic htsrechtlichen Weisung durch den Beklagte n im Hinblick auf den andauernden Prozess sich als unverhältnismäßig darstellte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass auch die dauerhafte Aufrechte r- haltung eines rechtswidrigen Zustandes aus Gr ünden des im Rechts s taatspri n- zi p verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als geboten angesehen we r- 9 - 7 - den könnte. Dies hat das Oberlandesgericht in seinen Beschlüssen auch klar gestellt. D ie vom Kläger angeführten einzelnen Gründe, mit denen er die Unve r- hältnismäßigkeit der aufsich tsrechtlichen Weisung geltend macht, greifen nicht durch und sind nicht geeignet, hierauf einen Berufungszulassungsantrag erfol g- reich zu stützen. Dabei ist davon auszugehen, dass Abgrenzungen bei der Regelung u n- terschiedlich gelagerter Sachverhalte un entbehrlich sind und jede Grenzzi e- hung in ihren Randbereichen zu Härten führen kann. Grenzziehungen sind des halb , soweit sie wie hier sachlich vertretbar sind, verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. für die zeitliche Grenzziehung einer Stich tagsreg e- lung st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zuletzt BVerfGE 117, 272, 301). Bei einer Duldung der Verlegung der notariellen Geschäftsstelle in den Amtsgerichtsbezirk S . - B . besteht auch erhebliche Gefahr, einen Pr äzedenzfall zu schaffen . Dies erhel lt ohne weiteres daraus, dass die rechtswidrige Sachla ge auf Dauer aufrechterhalten würde und in der Zukunft eine unabsehbare Anzahl von Fällen vergleichbarer Art auftreten können. De m- entsprechend sind die vom Beklagten i m Bescheid genannten " akuten " Einze l- fälle nur als Beispielsfälle anzusehen, auf die sich die Gefahr der Nachahmung nicht allein beschränkt. Dementsprechend können die Rügen des Klägers hi n- sichtlich der Berücksichtigung dieser Einzelfälle die Richtigkeit de r angegriff e- nen Entscheidung nicht in Frage stellen und eine Berufungszulassung begrü n- den. 10 11 12 - 8 - Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er bei seinen vorherigen E r- mittlungen aufgrund der Webseite des Beklagten den Eindruck erlangt habe, dass sich der B e zirk des Amtsgerichts S . auf die neuen Kanzleiräu me erstrecke, greift auch dies im Ergebnis nicht durch. Ein Anspruch darauf, den rechtswidrigen Zustand aufrecht zu erhalten, ergibt sich hiera us nicht. Darüber hinaus hat der Beklagte zutreffend d arauf hingewiesen, dass nach der Anzeige des Klägers und noch vor dessen Umzug sowohl die Notarkammer als auch der Beklagte unmittelbar auf die Bedenken hinsichtlich der Verlegung der notarie l- len Kanzleiräume hingewiesen haben . Soweit der Kläger in di esem Zusammenhang geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob sich das Gericht bei einer We isung auf der Grundlage des § 93 B NotO auf eine Prüfung der Recht - und Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung im Sinne eine r Willkürprüfung beschränken dür fe, oder eine Überprüfung gerade auch der Verhältnismäßigkeit der Weisung vorz u- nehmen habe, ist diese Rüge unbegründet. In die Prüfung der Recht - und Zweckmäßigkeit ist zugleich die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eingeschlo s- sen. Dem Urteil des Oberlandesg erichts ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Prüfung der aufsichtsrechtlichen Weisung allein auf eine Willkürprüfung beschränkt habe. Vielmehr ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die au f- sichtsrechtlichen Weisungen nicht zu beanstanden sind un d die dagegen g e- richtete Klage des Klägers unbegründet ist . 13 14 - 9 - 3 . Die Kost enentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist entsprechend § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. Galke Wöstmann von Pentz Doyé Müller - Eising Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 Not 1/12 - 15
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