BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 5 / 1 4 vom 22. Januar 201 5 in dem Verfahren wegen Erlöschen des Notaramts - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 22. Januar 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Galk e , d ie Richter in Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notar e Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 24. November 2014 wird in Satz 1 d a- hingehend ergänzt, dass hinter "vom 7. März 2014" eingefügt wird "zuzulassen,". Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. Dezember 2014 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1. Die Ergänzung in Satz 1 des Beschlusses vom 24. November 2014 erfolgt gemäß § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwG O i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO. 2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. a) Die Gerich te sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen 1 2 3 - 3 - gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formel len oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenn t- nis ge nommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung au s- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf G e- währung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzu stellen. Der Senat hat sich mit de m Vortrag des Klägers zur Rechtmäßi g- keit der Übergangsvorschrift für die bereits im Jahre 1991 amtierenden Notare und zu einem mit der Altersgrenze gemäß § 47 Nr. 1, § 48a BNotO verbund e- nen Verstoß gegen unionsrechtliche V orschriften befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Ber u- fung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des Beschlusses vom 24. November 2014 unter Rn . 5 und 10 ff. hinreichend Stellung genommen. D ass er die Rechtsauffassung des 4 - 4 - Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVe r fGE 64, 1, 12). Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Bremen, Entscheid ung vom 07.03.2014 - 2 Not 1/13 -
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