ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/16 vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Wiederbestellung zur Notarin und Amtssitzwechsel hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Senat für Notarsa chen des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gege n- standslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlass e i- ner einstweiligen Anordnung zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 17.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Antr agstellerin war ursprünglich als Rechtsanwältin im Amtsg e- richtsbezirk B . tätig. Im März 2014 wurde sie mit dortigem Amtssitz zur N o- tarin bestellt. Auf ihren Antrag gestattete ihr die Antragsgegnerin gemäß § 48b BNotO die vorübergehende Amtsniederlegu ng. Das Begehren der Antragstell e- rin, den vorübergehend niedergelegten Amtssitz als Notarin in B . wiede r- aufnehmen und diesen nach A . verlegen zu dürfen, verstand die Antrag s- gegnerin dahingehend, dass die Antragstellerin den Antrag auf Wiederauf na h- me des Notaramtes von der Verlegung des Amtssitzes nach A . abhängig gemacht hat. Den Antrag auf Sitzverlegung nach A . lehnte die Antragsge g- nerin ab. 1 - 3 - 2. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit einer Klage gewandt und mit dem dortigen Hau ptantrag beansprucht, sie wieder als Notarin zu bestellen und ihren Amtssitz von B . nach A . zu verlegen. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 zurüc k- gewiesen und die Berufung dagegen nicht zugel assen. Die Zulassung der B e- rufung ist von der Antragstellerin beantragt und der Antrag begründet worden. 3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 bei dem N o- tarsenat des Oberlandesgerichts Celle den Erlass einer einstweiligen Anor d- nun g begehrt, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, bis zum Ei n- tritt der Rechtskraft einer Hauptsach e entscheidung oder einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ausgeschriebene, näher bezeichnete Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk A . z u besetzen. In dem Antrag ist ausdrücklich he r- vorgehoben worden, dass die Antragstellerin gegen eine Entscheidung der A n- tragsgegnerin, die Antragstellerin im regulären Besetzungsverfahren dieser Stellen wegen Nichteinhaltung der örtlichen Wartezeit nicht b erücksichtigen zu wollen, keine (weitere) Klage erhoben hat. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. August 2016 das Verfahren entsprechend § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Bundesgerichts hof verwiesen, weil dieser als Berufungsg ericht als Gericht der Hauptsache zuständig sei (§ 123 Abs. 2 VwGO i . V . m . § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 2 3 4 - 4 - II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstand s- los. Der Senat hat mit Be schluss vom heutigen Tage (NotZ(Brfg) 1/16) das B e- gehren der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im regulären Verfahren der Besetzung von zwei im Amtsg e- richtsbezirk A . ausge schriebenen Notarstellen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Verfahren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2016 - Not 8/16 - 5 6
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