ECLI:DE:BGH:2018:191118UNOTZ.BRFG.5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 5/17 Verkündet am: 19. November 2018 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der ve rwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei n BGHR: ja BNotO § 56 Abs. 2, § 110a, § 6 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2 a) Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subje k- tiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalte r. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariat s- verwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei ihm um den bisherigen Amtsinhaber oder einen Dri t- ten handelt - gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens - und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberau s wahl zu. b) Im Interesse der Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rec htspflege und zum Schutz der Rechtsuchenden kommt nur die Bestellung eines Notariatsverwalters in Betracht, dessen persönliche und fachliche Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) in der für einen bruchlosen Übergang zur Verfügung stehenden Zeit von der Au f- sich tsbehörde festgestellt werden kann. - 2 - c) Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Not a- riatsverwalter ebenso wie ein Notar - wenn auch zeitlich begrenzt - als unabhäng i- ger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vo rsorgenden Recht s- pflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönl i chen Eigenschaften des Bewerbers um das Amt des Notariatsverwalters anzulegende Maßstab - ebenso wie bei der Bestellung eines Notars - nicht zu milde sein. Hat die Justizverwaltun g begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, darf sie einen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Fortführung Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung eines Notars). d) Ein Strafverfahren gemäß § 110a Abs. 3 BNotO beginnt mit der Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens. BGH, Urteil vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/17 - Kammergericht wegen Bes tellung zum Notar iats verwalter - 3 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . November 20 1 8 durch den Richter Wöstmann als Vorsitzenden , die Richterin nen Dr. Roloff und Müller und d ie Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn für Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Nota r- sachen des Kammergerichts vom 28. Juni 2017 - Not 3/17 - wird auf seine Kosten zu rückgewiese n. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers, von dem B e- kla g ten zum Notaria tsverwalter bestellt zu werden. Der im Jahr 1946 g eborene Kläger war bis zum Erlöschen seines Amtes durch Erreichen der Altersgrenze am 30. November 2016 Notar. Er beantragte am 12. Oktober 2016, ihn zum Verwalter seines eigenen Notariats zu bestellen. Der Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 4. November 2016 mit, gegen seine Bestellung bestünden Bedenken. Dem schloss sich der Vorstand der Nota r- kammer mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 an. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 10. und 30. November sowie 12. Dezember 2016 Stellung. Am 16. Dezember 2016 bestell te der Beklagte Notar O. bis zum 15. März 2017 zum Notariatsverwalter . 1 2 - 4 - M it einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 22. Dezember 2016, dem Kläger zugestellt am 3. Januar 2017, eröffnete der Beklagte dem Kläger, er habe f ür die Dauer von drei Monaten Notar O. zum Verwalter des ehemaligen Notariats des Klägers bestellt. Die Bestellung des Klägers selbst komme nicht in Betracht, weil Zweifel an seiner persönlichen Eignung für das Amt des Notariatsverwalters bestünden. Das begründete d er Beklagte unter anderem damit, dem Kläger seien zahlreiche Dienstverfehlungen vorzuhalten, durch die er das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert h a- be. So habe ihm der Präsident des Landgerichts mit V erfügungen vom 23. April 1996 und 22. Mai 2000 wegen der (mehrfachen) Verletzung von Treuhandau f- lagen (im Fall der Verfügung vom 23. April 1996 zusätzlich wegen Verstoßes gegen § 17 BeurkG) jeweils eine Missbilligung ausgesprochen. Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 habe der Präsident des Landgerichts dem Kläger einen Ve r- weis wegen zahlreicher Dienstpflichtverletzungen erteilt, unter anderem (erneut) wegen der Verletzung von Treuhandauflagen und wegen Verstoßes gegen § 17 BeurkG, sowie (erneut) mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 eine Missbill i- gung wegen mehrerer Verstöße gegen § 17 BeurkG ausgesprochen. Mit Verf ü- gung vom 7. September 2016 habe die (nunmehrige) Präsidentin des Landg e- richts gegen den Kläger einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von habe der Kläger unter anderem Verwa h- rungsgeschäfte geführt, ohne dass dafür ein berechtigte s Sicherungsinteresse im Sinne des § 54a Abs. 2 und 3 BeurkG bestand en habe und die Treuhan d- anweisungen aller Beteiligten aufeinander abges timmt und beachtet worden seien . Er habe ferner die Beteiligten durch zumindest fahrlässig unklare Form u- lierungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG) gefährdet und gegen die ihm obliegende Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 N r. 2 BeurkG verstoßen. 3 4 - 5 - Gegen den Bes cheid des Beklagten vom 22 . Dezember 2016 erhob der Kläger am 1. Februar 2017 Klage mit dem Antrag festzustellen, dass d ieser rechtswidrig sei. Er beantragte zudem im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, die Bestellung des Notariatsverwalters O. aufzuheben und ihn selbst, den Kläger , zum Verwalter zu bestellen. Der Beklagte be antragte, die Klage abzuweisen. Mit Ablauf des 15. März 2017 endete die Notariatsverwaltung, nachdem der Beklagte eine Verlängerung nicht für erforderlich hielt. Am 16. März 201 7 wies da s Kammergericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung zurück, das begehrte Rechtsschutzziel (Bestellung zum Notariatsverwalter) könne im Hauptsacheverfahren nicht erreicht werden. Dort begehre der Kläger allein die Feststel lung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 hat das Kammergericht die Klage in der Hauptsache abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner von dem Senat mit Beschluss vom 23. April 2018 zugelassenen Berufu ng. Er beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils de s Kammergerichts festzustellen, dass der Bescheid d e s Beklagten vom 22. Dezember 2016 rechts - widrig ist . Der Be klagte beantragt, unter Zurückweisung der Berufung die Kl age insgesamt abzuwe i- sen. 5 6 7 8 - 6 - D ie bei dem Beklagten über den Kläger geführten Personalakten nebst den Sonderheften und die Akte des Notarsenats des Kammergerichts zum Ve r- fahren Not 20/16 liegen dem Senat vor. Entscheidungsgründe: I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Kammerg ericht ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erhoben. Er stelle weder in der Klageschrift noch in seinem Schriftsatz vom 27. April 2017 darauf ab, dass er im Sinne einer Fortsetzungsfestste l- lungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswi d- rigkeit des Bescheides des Beklagten deshalb begehre, weil sich dieser Verwa l- tungsakt vor oder während des gerichtlichen Verfahrens erledigt habe. Tatsäc h- lich könne von einer Erledigung auch frü hestens mit dem Ablauf der Bestellung des Notariatsverwalters am 15. März 2017 und der Feststellung des Beklagten, dass ein Bedarf für eine Verlängerung der Notariatsverwaltung nicht bestehe, ausgegangen werden. Wenn der Kläger gleichwohl bereits am 1. Feb ruar 2017 eine Feststellungsklage erhebe und diesen Antrag auch auf den Beschluss vom 16. März 2017 nicht korrigiere, sondern erneut ausdrücklich darauf beharre, dass sein Klageziel auf Feststellung gerichtet sei, könne diese Klage nur als Feststellungskla ge im Sinne von § 43 VwGO und nicht als Fortsetzungsfestste l- lungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO angesehen werden. Der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Ein wirtschaftl i- ches oder rechtliches Interesse des Klägers scheide aus. Der Kläger strebe seine Verwalterbestellung nicht mehr an; auch bestehe nach den nicht angegri f- 9 10 11 - 7 - fenen Ausführungen des Beklagten kein Bedürfnis mehr für eine Notariatsve r- waltung. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, ihm sei ein wirtschaftlicher Schaden ent standen, könne er einen Schadensersatzanspruch allenfalls im Wege der Amtshaftung geltend machen. Dafür könne er sogleich das zuständ i- ge Zivilgericht anrufen. II. Die nach Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO in Ve r- bindung mit § 111b BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die K lage ist zwar zulässig, aber nicht begrü n- det. 1. Der Kläger macht zu Recht geltend, dass er keine ( unzulässige ) Fes t- stellungsklage ( § 43 Abs. 2 VwGO ) , sondern eine (z ulässige) Fortsetzungsfes t- stellungsklage ( § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ) erhoben hat. a) Bei der von dem Kläger erhobenen Klage handelte es sich ursprün g- lich nicht um eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO, sondern um eine Anfechtungs - und Verpflicht ungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO. Der an den Kläger gerichtete Bescheid des Beklagten enthält zwei Regelungsgege n- stände. Zum einen lehnt der Beklagte den Antrag des Klägers, zum Verwalter seines eigenen Notariats bestellt zu werden, ab (§ 35 VwVfG). Zum an deren gibt er ihm die bereits erfolgte Bestellung von Notar O. zum Notariatsverwalter bekannt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Um selbst zum Notariatsverwalter bestellt zu werden, musste der Kläger daher fristgerecht zum einen mit der Anfec h- tungsklage gegen die am 16. Dezember 2016 erfolgte Bestellung des Notars O. und zum anderen mit der Verpflichtungsklage gegen den an ihn gerichteten A b- 12 13 14 - 8 - lehnungsbescheid vorgehen, § 42 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das war hier der Fall. a a) Nach § 88 VwGO darf das Gerich t zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (BVerwG , NJW 1981, 67, 68). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem g e- samten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (st. Rspr.; BVerwG , NVwZ 2012, 375 Rn. 7 mwN). Insoweit sind die für die Auslegung von Wille nserklärungen geltenden Grund - sätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Nebe n dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVe rwG , NJW 1991, 508, 509 f. mwN; BVerwG , NVwZ 2012, 375 Rn. 7 mwN). I st der Kläger bei der Fassung des Klageantrags a n- wal t lich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bede u- tung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Au s- legung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, NVwZ 2012, 375 Rn. 8) . b b ) So liegt es hier. Der Kläger hat zwar mit seiner Klage unter der Überschrift " wegen: Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 22.12.2016 " beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15 16 - 9 - 22. Dezember 2016 rechtswidrig ist. Nach einer inhaltlichen Auseinanderse t- zung mit dem Bescheid hat er aber sodann folgendes ausgeführt: " Nach alledem war Klage mit dem Ziel zu erheben, die diskriminierende Verfü gung des Beklagten aufzuheben. Es wird weiterhin beantragt, im vorläufigen Recht sschutzverfahren die Bestellung des Notarverwalters O. aufzuheben und den Kläger bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens zum Verwalter seines Notaramtes zu bestellen. Es wird auf die Bestimmung des § 63 Abs. 2 BDG verwiesen. " Daraus ergibt sich m it der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der sich selbst vertretende Kläger - anfänglich - nicht lediglich eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern seine Aufhebung erstrebte. Zwar kommt sein Ziel, selbst zum Notariatsverwalter bestellt zu w erden, in der Au s- sage, Ziel der Klage sei die Aufhebung des " diskriminierenden Bescheides des Beklagten " nur unvollständig zum Ausdruck. Der von dem Kläger gestellte A n- trag zum einstweiligen Rechtsschutz ist insoweit aber eindeutig. Angesichts der aus den Umständen erkennbaren Interessenlage des Klägers kann sein Bege h- ren nicht so verstanden werden, der Kläger habe lediglich einstweiligen Recht s- schutz erlangen wollen , in der Sache aber keine Verpflichtung de s Beklagten zur Neubescheidung und lediglich eine Anfechtung der Bestellung des Notars O. erstrebt. Vielmehr ist umgekehrt bei der Auslegung des Rechtsschutzziels des Klägers im H auptsacheverfahren auch der angekündigte Antrag im eins t- weiligen Recht s s chutzverfahren heranzuziehen. Dass die Klage (nur) a uf Feststellung gerichtet war , l iegt auch deshalb fern, weil eine Feststellungsklage wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungs - und Verpflichtungsklage von vornherein gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig gewesen wäre . Nach dem verfassungsgerichtlic hen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe (vgl. BVerwG , NJW 17 18 - 10 - 1991, 508, 510; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. , § 88 Rn. 3) ist im Zweifel zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er den in der Sache in B e- tracht kommenden Rechts behelf einlegen wollte. b ) Die ursprüngliche Anfechtungs - und Verpflichtungsklage hat der Kl ä- ger in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geändert. Unmittelbar vor Erlass der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sich der den Kläger bela stende und den Notar O. begünstigende Verwaltungsakt am 15. März 2017 durch Zeitablauf erledigt, weil der Beklagte für die Zeit nach diesem Datum ein Bedürfnis für eine weitere Notariatsverwaltung nicht gesehen hat. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. April 2017 mitgeteilt, er klage nicht mehr auf Bestellung zum Verwalter seines Notariats, sondern vielmehr auf Feststellung, dass die Bestellung eines anderen Notariatsverwalters rechtswidrig erfolgt sei. Darin lag eine zulässige Umstellung der Kl age auf eine Fortsetzungsfestste l- lungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (BVerwG NVwZ 2012, 51 Rn. 7 mwN; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. , § 113 Rn. 109 mwN ). Der ursprünglich angekündigte Festste l- lungsa ntrag wurde durch die Veränderung der Sachlage richtig und bedurfte daher keiner Korrektur mehr. Aus diesem Grund war der Kläger nicht (mehr) gehalten, seinen Antrag aufgrund des Beschlusses des Kammergerichts vom 16. März 2017 zu korrigieren. Daraus, dass er dies nicht getan hat, durfte das Kammergericht daher keine dem Kläge r nachteiligen Schlüsse ziehen. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die von dem Kläger ursprünglich erhobene Verpflichtungs - und Anfechtungsklage war im Zeitpunkt de s erledigenden Ereignisses zulässig, insbesondere frist - und formgerecht e r- hoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Der Kläger war bei Erhebung der Klage und im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 19 20 - 11 - VwGO ) . Er hat auch ein berechti gtes Interesse (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids. a) Bei Anfechtungs - und Verpflichtungsklagen verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rec hten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer e i- genen rechtlich geschützte n Position beeinträchtigt ist (BVerwG , NVwZ 2014, 1675 Rn. 18 mwN; BVerwG , NVwZ 2009, 525 Rn. 14; BVerwG , NVwZ 1993, 884, 885). Voraussetzung dafür ist, dass der in Frage stehende Verwaltungsakt materielle subjektive Rechte des Klägers berührt, mithin die Vorschrift, die die Grundlage der Entscheidung bildet, nicht nur eine Ordnungsvorschrift im öffen t- lichen Interesse ist, sondern unmittelbar oder in Verbindung mit anderen Rechtsnormen zugleich auch dem Schutz der Interessen des Klägers dient (st. Rspr.; B VerwGE 132, 64 Rn. 14 mwN; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 2 4 . Aufl. , § 42 Rn. 93). Dabei dürfen die Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis aber nicht überspannt werden. Nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist die von § 4 2 Abs. 2 VwGO geforderte subjektive Beschwer nur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (BVerwG , NJW 1982, 2513, 2514 mwN ; BVerwG, NVwZ 2013, 726 Rn. 17; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. , § 42 Rn. 66 ). b) Nach diesen Grundsätzen kann eine Klagebefugnis hier nicht verneint werden . § 56 Abs. 2 BNotO in Ve r bindung mit Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisten für den Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 21 22 - 12 - aa) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer e i- nes Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, we nn hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 56 Abs. 2 BNotO). Sinn und Zweck der Notariatsverwaltung ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der anhängigen Verfahren (Wilke in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung und Beurkundungsgesetz, 4. Aufl. , § 56 BNotO Rn. 1; Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl . , § 56 Rn. 4, 21; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl. , § 56 Rn. 5). Der Notariatsverwalter ist Träger eines ihm persönlich verliehenen öffentlichen A m- tes, das zwar zeitlich begrenzt ist, im Übrigen aber - bei der Abwicklungsverwa l- tung des § 56 Abs. 2 BNotO mit den dort genannten Einschränkungen - die gleichen Befugnisse und Amtspflichten wie das Notaramt beinhaltet , § 57 Abs. 1 BNotO ( vgl. Bracker in Schippel/Bracker, aaO, § 57 Rn. 1; Dah lkamp in Diehn, BNotO, § 57 Rn. 4; Wilke in Eylmann/Vaasen, aaO, § 56 BNotO Rn. 19; 30 und § 57 BNotO Rn. 1 f.; zu § 56 Abs. 1 BNotO Senat, Be schluss vom 14. August 1989 - NotZ 1/89 , DNotZ 1991, 72 unter II 1 a). bb) Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwa l- ter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Bewerber um den bi s- herigen Amtsinhaber oder einen Dritten handelt. Hat aber die Landesjustizve r- w altung - wie hier - entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so hat sie die Entscheidung über die Besetzung des öffentlichen Amtes des Notariatsverwalters unter Berücksichtigung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu tr effen ( Senat, Beschluss vom 14. August 1989 - NotZ 1/89, DNotZ 1991, 72 unter II 1 b zu § 56 Abs. 1 BNotO; Bracker in Schippel/ Bracker, aaO , § 56 Rn. 12 ; Wilke in Eylm ann/Vaasen, aaO, § 56 BNotO Rn. 19). Ein unterlegener Bewerber kann sich auf Ermessensfe hler bei der 23 24 - 13 - Auswahl berufen und ist daher klagebefugt (Senat, Beschluss vom 14. August 1989, aaO). c ) Der Kläger hat nach der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzung s- feststellungsklage ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Recht s wi d- rigke it de r angegriffenen Bescheid e im S inne von § 113 Abs. 1 S atz 4 VwGO . aa) Ein solches Interesse besteht nach der Rechtsprechung insbesond e- re dann, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung oder sonstigen Schadensersatz - und Entschädigungsansprüchen erheblich, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (vgl. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 2 4 . Auf l. , § 113 Rn. 136 mwN). U nabhängig davon, ob sich das Gericht bereits inhaltlich mit der erhobenen Klage befasst hat , kann es nicht verneint werden, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts - wie es hier der Fall war - nach Klageerhebung eingetreten ist (BVerwGE 81, 226, 228; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2 001 - 1 WB 15/01, juris Rn. 8 mwN). bb) Soweit der Senat im Rahmen von § 111 BNotO aF ein Fortsetzung s- feststellungsinteresse nur ausnahmsweise bejaht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81, BGHZ 81, 6 6, 69; Senat, Beschluss vom 14. Dez ember 1992 - NotZ 10/92, DNotZ 1993, 469, 471), kann daran unter der Geltung von § 111b Abs. 1 BNotO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht festgeha l- ten werden (vgl. Müller in Eylmann/Vaasen, aaO , § 111b BNotO Rn. 6 Fn. 18; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO , § 11 1b Rn. 43; Sandkühler in Arndt/Lerch/ Sandkühler, aaO , § 111b Rn. 148). Das Feststellungsinteresse des Klägers b e- gründet sich aus seiner Absicht mit dieser Klage eine Amtshaftungsklage vo r- zubereiten. 25 26 27 - 14 - 3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber nicht begründet. Die En t- scheidung des Beklagten, den Kläger nicht zum Notariatsverwalter zu bestellen, lässt keine Ermessensfehler erkennen und war auch sonst nicht rechtswidrig. a) Zum Notariatsverwalter kann gemäß § 56 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit der Reg elung des Absatzes 1 dieser Vorschrift ein Notarassessor oder eine sonst zum Amt eines Notars befähigte Person bestellt werden. Der Notariat s- verwalter muss die für das Amt erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO; Wilke in Eylmann/Vaasen, aaO, § 56 BNotO Rn. 25, 20; Bracker in Schippel/Bracker, aaO , § 56 Rn. 35; Dahlkamp in Diehn, aaO, § 56 Rn. 21; zu Art. 33 Abs. 2 vgl. Badura in Maunz/Dürig, GG, Stand Januar 201 8 , Art. 33 Rn. 35 f.). Mi t Rücksicht auf die Bedeu tung und Schwierigkeiten der Aufgaben, die der Notariatsverwalter ebenso wie ein Notar - wenn auch zeitlich begrenzt - als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorge n- den Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an di e persönlichen E i- genschaften des Bewerbers um das Amt des Notariatsverwalters anzulegende Maßstab nicht zu milde sein . Als Träger eines öffentlichen Amtes, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege wichtige Funktionen wahrnimmt, ist der Notariatsver walter - ebenso wie der Notar - in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Die erhöhten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege wesentlich vom Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeo rgane abhängt und dafür unbedingte Integrität der Amtspersonen gefordert ist (Senat, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 12/11, BGHZ 194, 165 Rn. 14 zur Bestellung eines Notars). Hat die Justizverwaltung begründete Zweifel an der persönlichen Eignung, d arf sie e i- nen Bewerber nicht zum Notariatsverwalter bestellen (Senat, Beschluss vom 28 29 30 - 15 - 22. März 2010 - NotZ 21/09, ZNotP 2010, 314 Rn. 8 mwN - zur Bestellung e i- nes Notars). b) Nach diesen Grundsätzen ist n icht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts d er in dem angegriffenen Bescheid niedergelegten Sachverhalte begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Notariatsverwalters bejaht hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Solche Zweifel erg e- ben sich aus den zahlreichen und wiederholt en Dienstpflichtverletzungen , die der Kläger während seiner Amtszeit begangen hat bzw. die ihm der Präsident des Landgerichts auf der Grundlage der in der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 dargelegt en Sachverhalte zur Last legt. aa ) Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe ihm unter Verstoß gegen § 110a BNotO zu tilgende Vorgänge entgege ngehalten, trifft das nicht zu. (1 ) Gemäß § 110a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 BNotO sind Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über Disziplinarma ßnahmen, Missbill i- gungen und strafgerichtliche Verfahren oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten nach zehn bzw. fünf Jahren zu tilgen und die en t- sprechenden Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die entsprechende Maßnahme unanfechtbar g e- worden ist. Gemäß Absatz 3 der Vorschrift endet sie nicht, solange gegen den Notar ein Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder berufsgerichtliches Verfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme oder eine anwaltsgerichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil nicht vollstreckt ist. Das Strafverfahren beginnt mit der Einleitung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens (Borm ann/Hüren in Eylmann/Vaasen, aaO, § 110a BNotO Rn. 5; Herrmann in Schippel/Bracker, aaO, § 110a Rn. 3; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 110a Rn. 9). 31 32 33 - 16 - (2 ) Angesichts der zeitlichen Abfolge der gemäß dem angegriffenen B e- scheid gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren und Ermittlungsverfa h- ren, denen der Kläger in der Sache nicht ent gegengetreten ist, waren am 22. Dezember 2016 die Tilgungsfristen des § 110a BNotO wegen keinem der in dem Bescheid angeführten Vorgänge, auch nicht der Missb illi gung vom 23. April 1996, abgelaufen. Die fünfjährige Frist endete nicht, weil gegen den Kläger ständig entweder ein Ermittlungs - oder ein Disziplinarverfahren schwe b- te oder eine andere Disziplinarmaßnahme gegen ihn berücksichtigt werden durfte. So wurd en gegen den Kläger unter anderem zwei Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin zu den Aktenzeichen 55 Js 3296/97 und 55 Js 3024/97 geführt, wobei das letztere erst am 14. Januar 2010 - und damit nach Erlass der Disziplinarverfügung vom 5. Mai 20 06 - endgültig eingestellt wurde. Das Disziplinarverfahren, das mit dem Verweis vom 7. September 2016 ende te, wurde am 30. Dezember 2015 eingeleitet, mithin bevor die zehnjährige Ti l- gungsfrist in Bezug auf den Verweis vom 5. Mai 2006 abgelaufen war. bb ) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die Zweifel an seiner Eignung nicht dadurch ausgeräumt, dass die Disziplinarverfügung der Präsidentin des Landgerichts vom 7. September 2016 wegen seines zwischenzeitlichen Au s- scheidens aus dem Amt nicht bestandskräft ig geworden ist (vgl. Senat, B e- schluss vom 18. Juli 2011 - NotSt(Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5) . Auch kommt es nicht darauf an, dass der Kläger den gegen ihn in der Disziplinarve r- fügung vom 7. September 2016 erhobenen Vorwürfen teilweise in der Sache sow ie im Hinblick auf das von der Präsidentin des Landgerichts durchgeführte Verfahren und der Behandlung seines Befangenheitsantrages entgegengetr e- ten ist und er am 19. Oktober 2016 Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 erhoben hat. 34 35 - 17 - W ie bereits ausgeführt, ist Sinn und Zweck der Notariatsverwaltung die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der anhängigen Verfahren (Wilke in Eylmann/Vaasen, aaO , § 56 BNotO Rn. 10; Bracker in Schippel/ Bracker, aaO, § 56 BNotO Rn. 4, 21; Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO , § 56 Rn. 5). Nach dem Ausscheiden des bisherigen Notars erfordert der Schutz der Interessen der Rechtsuchenden die zügige Bestellung eines geeigneten Notariatsverwalters mit dem Ziel der bruchlosen Übernahme der Geschäfte durc h den Verwalter (Wilke in Eylmann/Vaasen, aaO , § 57 BNotO Rn. 6). Das Ausscheiden des Notars darf die Erledigung der begonnenen Amtsgeschäfte nicht in einer für die Rechtsuchenden nachteiligen Weise stören oder unterbr e- chen (Bracker in Schippel/Bracker, aa O , § 58 Rn. 13). Vor diesem Hintergrund hat die Au fsichts behörde eine schleunige En t- scheidung über die Bestellung eines Notariatsverwalters und damit auch über die persönliche Eignung eines Bewerbers für dieses Amt zu treffen . Es kann ni cht nur das Inte resse des Bewerbers an seiner Bestellung in den Blick g e- nommen werden, sondern es sind in erster Linie die Interessen der Rechts u- chenden an einem reibungslosen und zügigen Fortgang der begonnen en Amt s- geschäfte zu berücksichtigen. Müsste die Aufsichtsbehörd e bei Vorliegen einer noch nicht bestandskräftigen Disziplinarverfügung zunächst eine zeitaufwend i- ge Klärung der von dem (ehemaligen) Notar in Abrede gestellten Sachverhalte vornehmen o der gar ein von ihm e ingeleitetes Klageverfahren abwarte n , wü r- den Verzö gerungen eintreten, die eine Abwicklung der begonnenen Amtsg e- schäfte letztlich unmöglich machen würden. Im Interesse der Leistungsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und zum Schutz der Rechtsuchenden kommt daher nur die Bestellung eines Notariatsverwal ters in Betracht , dessen persö n- liche Eignung in der für einen bruchlosen Übergang zur Verfügung stehenden Zeit von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden kann , ohne dass begründete Zweifel verbleiben . Das war in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. 36 37 - 18 - (1 ) Begründete Zweifel an der Eignung des Klägers durfte der Beklagte schon aufgrund der - wie ausgeführt - noch berücksichtigungsfähigen Sachve r- halte haben , die den drei Missbilligungen und dem Verweis vom 5. Mai 2006 zugrunde lagen. Von erheblichem Gewicht ist insoweit das wiederholte Feh l- verhalten des Klägers bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen . Pei n- liche Genauigkeit bei der Erfüllung von Treuhandauflagen ist für einen Notar eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten kom mt d a- her Verstößen gegen solche Pflichten grundsätzlich große Bedeutung zu ( S e- nat , Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 37/06, juris Rn. 6 mwN). (2) Hinzu trat der Vorwurf zahlreicher , teilweise schon für sich geno m- men, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwerwiegender Dienstpflichtverle t- zungen in de r - 23 Seiten und zahlreiche Sachverhalte umfassenden - Diszipl i- narverfügung vom 7. September 2016 . Es handelt sich unter anderem um me h- rere Verstöße bei der Erfüllung von Treuhandauflagen, mehrere Verstöße g e- gen § 54a Abs. 2 und 3 BeurkG (Durchführung von Verwahrungsgeschäften ohne berechtigtes Sicherungsinteresse) , Verstöße gegen Belehrungspflichten (§ 17 Abs. 1 BeurkG) und einen Verstoß gegen die Pflicht des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG. Die abschließen de Klärung dieser zahlreichen Vorwürfe hätte in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht werden können und müssen, zumal der Kläger ihnen in der Sache teilweise nicht entgegengetreten ist . Das betrifft beispielsweise den zu seiner Masse 4/11 erfolgt en Vorwurf, die Auszahlungsanweisungen der Urkundsbeteiligten und der finanzierenden Bank nicht hinreichend beachtet und dadurch - erneut - Treuhandauflagen nicht erfüllt zu haben , sowie Pflichtverletzungen bei der Behandlung der Masse 6/13. Der erhobene V orwurf der Befangenheit des Notarprüfers bei der Prüfung entlastet den Kläger nicht, weil dies nur dann erheblich wäre, wenn die festgestellten Tatsachen damit in Frage gestellt wären. 38 39 - 19 - cc ) Schließlich trifft die Ansicht des Klägers, seine Eignung sei we gen seiner ehemaligen Stellung als Notar nur dann in Frage gestellt, wenn die ihm vorgeworfenen Verfehlungen eine Amtsenthebung gerechtfertigt hätten, nicht zu. Das ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Stellung des Not a- riatsverwalters als neu zu bestellende m Träger eines eigenen öffentlichen A m- tes. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Wöstmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 28 .06.2017 - Not 3/17 - 40 41
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