ECLI:DE:BGH:2018:191118BNOTZ.BRFG.5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5 /18 vom 19. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 52 Abs. 2 Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeic h- nung "Notar" mit dem Zusatz "auß er Dienst (a.D.)" weiter zu führen. BGH, Beschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 5/18 - Kammergericht wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes hat am 19. November 2018 durch den Richter Wöstmann als Vorsitzenden , die Richterin nen Dr. Roloff und Müller un d die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen : Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch liegt ein Ver fahrensfehler vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 5 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 1. Das Kammergericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Seine Beu r- teilung, dass der Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notara mt die Bezeichnung "Notar außer 1 2 - 3 - Dienst (a.D.)" zu führen, weder die gesetzlichen Grenzen des ihm durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten Ermessens überschritten noch von diesem in eine r dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gem acht hat, ist zutreffend. a) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen seines Amts die Bezeichnung "Notar" grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die La n- desjustiz verwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreich ens der Altersgrenze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Übe rl e- gungen aufgibt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsb e- zeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Erme s- sens in diese Richtung rechtfertigen (Senatsurteil vom 13. März 2017 NotZ (Brfg) 4/16, BGHZ 214, 193 Rn. 22 f.) . Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der Vorausse t- zungen, unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis ert eilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, entnehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ansehen und das Vertrauen schädigt, die dem N otarberuf entgegengebracht werden. Dienstverfehlungen des Notars können es daher rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Ve r- 3 - 4 - fehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des N otars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten (vgl . Senatsb eschlüsse vom 24. November 2014 NotZ(Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 7; vom 23. Juli 2007 NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 6; vom 9. Mai 1988 NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.). Ander erseits genügen leichte und mittelschwere Disziplinarverstöße noch nicht. Den Schutz vor dem ungerechtfertigten Eindruck, er habe sein Amt aus une h- renhaften Gründen aufgeben müssen, verdient der freiwillig aus dem Amt scheidende Anwaltsnotar erst dann nich t mehr, wenn seine Verfehlungen von erheblichem Gewicht waren. Er muss seine Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert haben (Senat sb e schlü sse vom 23. April 2018 NotZ(Brfg) 4/17, NJW - RR 2018, 1017 Rn. 17; vom 23. Juli 2007 NotZ 56/06, DNotZ 2008, 307 Rn. 7; vom 10. August 1987 NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. ; vom 9. Mai 1988 NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 318). Entgegen der Ansicht des Klä gers sind aber ein strafbares Verhalten des Notars oder die Verursachung eines Schadens, der in die Öffentlichkeit gedrungen ist, nicht e r- forderlich. b) Mit Recht hat das Kammergericht die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandet. Der Kläger hat dur ch die Verletzung seiner Dienstpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten Amtsverstöße im Zeitraum von Dezember 2011 b is ei n- schließlich 2015 sind zahlreich und wiegen teilweise schon für sich genommen, jedenfalls aber in ihrer Gesamtheit schwer. Es handelt sich um mehrere Ve r- stöße im Zusammenhang mit der Erfüllung von Treuhandauflagen sowie gegen § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG (Durchführung von Verwahr ungs geschäften ohne berechtigtes Si cherungsin teresse), das Anlegen von Sammelanderkonten, die 4 - 5 - Annahme von Geldern ohne schriftliche Hinterlegungsanweisung, die Verwa h- rung von Massen mit gegenläufigen Interessen auf einem Notarande rkonto und um diverse Verstöße gegen Belehrungspflichten. Zu Recht hat das Kammerg e- richt auch das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Veräußerung der aus dem Nachlass der D. R. stammenden Eigentumswohnung an seine Ehefrau als in besonderem Maße g eeignet angesehen, das Vertrauen in eine integre Amtsführung zu erschüttern. Zutreffend hat das Kammergericht in den im angegriffenen Bescheid aufgezählten Pflichtverstößen eine kontinuierliche Missachtung notarielle r Amtspflichten durch den Kläger gesehen , die die Ve r- sagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertig t . c) Die vom Kläger geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Kläger hat die ihm vorgeworfenen Verstöße sachlich nicht bzw. nicht mit Substanz in Abrede gestellt. I n dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet er sich nicht inhaltlich gegen die erhobenen Vor würfe. Er beruft sich lediglich darauf, dass die nach Erreichen der Altersgrenze nicht bestandskräftig gewo r- dene (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 NotSt (Brfg) 1/11, BGHZ 190, 278 Rn. 5) Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 , deren Vorwürfe in der Erlaubnisversagung vom 28. September 2017 aufgegriffen und überwiegend wiederholt wurden , wegen angebli cher Befangenheit des Notarprüfers und fe h- lerhafter B ehandlung seines Befangenheitsantrags rechtswidrig oder nichtig sei. Dies stellt die Richtigkeit der Feststellungen des Notarprüfers nicht in Frage. Eine abweichende Darstellung der tatsächlichen Umstände trägt der Kläger in diesem Verfahren nicht vor. Er hat schon im Disziplinarverfahren nicht alle Vo r- würfe bekämpft . Eine r weitergehenden Aufklärung der Vorwürfe bedurfte es vorliegend nicht . 5 - 6 - Ebenfalls unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des B e- scheids vom 28. September 2017 ist der im Zulas sungsantrag erhobene Vo r- wurf, das Kammergericht habe in dem Verfahren Not 20/16, welches die A n- fechtung der Disziplinarverfügung vom 7. September 201 6 zum Gegenstand hatte, die Kostenentscheidung zu ausführlich begründet und dabei zu Unrecht die Rechtmäßig keit der Disziplinarverfügung geprüft, obwohl der Kläger nur zu einzelnen Vorwürfen vorläufig Stellung genommen habe . Die Kostenentsche i- dung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Entgegen der Ansicht des Klägers steht die hier angefochten e Entsche i- dung auch nicht im Widerspruch zu den in der Kostenentscheidung im Verfa h- ren Not 20/16 angestellten Erwägungen des Kammergerichts zur Rechtmäßi g- keit der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016. Die damals vom Ka m- mergericht beanstandeten Ausfüh rungen in der Disziplinarverfügung zur Täti g- keit des Klägers als Testamentsvollstecker sind, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt, in der Erlaubni s versagung vom 28. September 2017 nicht wiederholt worden. Den damaligen Erwägungen des Kammerg erichts , dass es sich bei den in der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 vo r- geworfenen Pflichtwidrigkeiten "im Einzelfall auch um Bagatellvergehen geha n- delt habe", die in der gegebenen Häufigkeit eine disziplinarische Ahndung e r- forderten, steht nich t die Wertung im angefochtenen Urteil entgegen, dass die im Bescheid vom 28. September 2017 angelasteten Amtsverstöße so zahlreich sind und teilweise für sich so schwer wiegen, dass sie die Versagung der E r- laubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfer tige n . d) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger 24 Jahre als Notar mit mehreren Tausend Beurkundungen tätig g e- 6 7 8 - 7 - wesen, seine Klientel äuße rst zufrieden gewesen und es nur in einem Fall zu einem Regress gekommen sei . Umfang und Dauer der beanstandungsfrei g e- bliebenen Tätigkeit stehen der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 NotZ (Brfg) 8/14, DNotZ 2015, 230 Rn. 20). Wie das Kammergericht zutreffend fes t- gestellt hat, kommt es für die hier maßgebliche Frage, ob der Notar das Ve r- trauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert hat, auf d ie absolute Zahl und Schwere der Amtsverstöße an. Abz u- stellen ist dabei nicht in erste r Linie auf das Vertrauen, das die Mandanten dem Notar im Hinblick auf die Betreuung ihrer Angelegenheiten entgegen gebracht haben , sondern auf das Ansehen des Amtes als solches und das Vertrauen , das die Allgemeinheit dem Notarberuf entgegen bringt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2011 NotZ 22/00, DNotZ 2001, 573, 574 ). Zutreffend sieht das Kammergericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl und teilweisen Sc hwere von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der in den Jahren 1996, 2000 und 2008 ausgesprochenen Missbilligungen und des im Jahr 2006 erteilten Verweises erfolgt sind und u n- terschiedliche Kernbereiche der not ariellen Tätigkeit betreffen, für gerechtfertigt an. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Disziplinarverstößen überschritten. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil en t- scheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehör s wurde nicht dadurch verletzt, dass der in der mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht angebotene Zeugenbeweis zu sein er Behauptung, in dem zum Erlass der Disziplinarverfügung vom 7. September 2016 führenden Verfahren sei sein Befangenheits antrag fehlerhaft behandelt wor den , nicht e r- 9 - 8 - hoben wurde. Denn diese Behauptung ist nach der insoweit maßgeblichen A n- sicht des Kammerg erichts für die Rechtmäßigkeit der Versagung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO nicht entscheidungserheb lich (s.o. 1.c ) . Deshalb ist es kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann , dass über den Beweisantrag nicht durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO entschieden wurde . 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Wöstmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: KG Berlin, Entschei dung vom 03.05.2018 - Not 18/17 - 10
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