BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Abs. 2 Nr. 2 Die Wartefrist nach 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsan-waltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterh344lt. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10 - OLG K366ln wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 25. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kl344-ger nicht auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund des 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das Urteil des Oberlandesgerichts begegnet kei-nen rechtlichen Bedenken. Die vom Kl344ger angefochtene Auswahlentscheidung erweist sich vielmehr als rechtsfehlerfrei. 1 Die Verfassungsm344337igkeit der Regelung in 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zieht der Senat nicht in Zweifel (vgl. BVerfGE 110, 303, 322 ff.; BVerfG, DNotZ 2003, 375 f.). Der Beklagte hat in seiner Auswahlentscheidung richtig gesehen, dass 2 - 3 - als Notar "in der Regel" nur bestellt werden soll, wer die 366rtliche Wartezeit eingehalten hat. Der Kl344ger erf374llt die 366rtliche Wartezeit nicht. Die Stellung als Gesellschafter und die T344tigkeit als Prokurist in einer 374ber366rtlichen Rechts-anwaltsgesellschaft mbH, die auch eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu be-setzenden Notariats hat, schafft f374r sich genommen nicht schon die mit der Re-gelung in 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO auch bezweckte 366rtliche Vertrautheit des Be-werbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kl344ger als Prokurist der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aufgrund eigener Anwaltst344tigkeit vor dem Amtsgericht M374nster die notwendigen wirtschaftlichen Grundlagen f374r das von ihm angestrebte Notariat gelegt hat, ist durch den Vortrag von Tatsachen nicht hinreichend belegt. Die vom Kl344ger dargelegten Gr374nde, die ein (v366lliges) Ab-sehen von der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit rechtfertigen sollen, hat der Senat gepr374ft; er hat sie aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Die Entschei-dung des Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat erkannt, dass das Regelerfordernis der Einhaltung der 366rtlichen Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert ist (247 6 Abs. 3 BNotO). W374rde allein die bessere Eignung als solche gen374gen, um von dem Erfordernis des 247 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO abzusehen, verl366re es seine eigenst344ndige Bedeu-tung (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77). - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 111d Satz 2 BNotO, 247 154 Abs. 2 VWGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus 247 111g Abs. 2 BNotO. 3 Galke Diederichsen Appl Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 25.06.2010 - 2 VA (Not) 2/10 -
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