BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 6 / 11 vom 21. November 2011 in dem Verfahren wegen altersbedingten Ausscheidens aus dem Amt Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a A bs. 5 Satz 2 Zur hinreichenden Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Berufung. BGH, Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11 - OLG Köln - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat d urch den V orsitzenden Richter Galke, den Richte r Wöstmann, die Richterin von Pentz, die Notare Müller - Eising und Dr. Frank am 21. November 2011 beschlossen: Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats fü r Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die K osten des Zulassungs verfah rens. Gründe: 1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens vor dem erkennenden Senat gemäß § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 125 Abs . 1, § 94 VwGO ist bereits deshalb unbegründet, da der Antrag auf Zulassung der Ber u- fung unzulässig ist (s.u.) und die Entscheidung hierüber nicht von derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abhängt, die der Kläger als für seine Rechtsa uffassung günstig erwartet. 1 2 - 3 - 2 . Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ein Zulassungs grund nach § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (§ 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). a) Nach § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wi e "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B 99/05, juris Rn. 3). Dem Darlegungserfordernis des § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Kläger konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidun g, durch die der Streitstoff entsprechend durchdru n- gen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittl i- chen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Recht s- anwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können. Das bloße Benennen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bez ugnahme hierauf (VGH München, Beschluss vom 19. April 2011 - 8 ZB 10.129, juris Rn. 18; OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2010 - OVG 3 N 107.08, j uris Rn. 40; OVG Lüneburg, NVwZ - RR 2009, 360; 3 4 5 - 4 - VGH Mannheim NVwZ - RR 2002, 472; VGH München, Besch luss vom 28. September 2009 - 7 B 09.1468, juris Rn. 5). b) Nach diesem Maßstab hat der Kläger in nicht ausreichender Weise die nach seiner Ansicht vorliegenden Gründe für die Zulassung der Berufung da r- g e legt. Er hat sich mit dem Inhalt der angefochten en Entscheidung nicht ause i- nandergesetzt, sondern pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag durch Benennung von Schriftsätzen Bezug genommen. Auch die weitere Rüge des Klägers, sein Schriftsatz vom 12. April 2011 sei übergangen worden, stellt keine hinreichende Darlegung des Zulassung s- grundes nach § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 124 Abs. 1 Nr. 5, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Der Sache nach rügt der Kläger damit die Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Abe r auch insoweit legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum d ie angefochtene En t- scheidung auf der von ihm gerügten Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht. Dies gehört jedoch für die Darlegung eines solchen Verstoßes gegen Art. 103 Abs . 1 GG hinzu (vgl. BGH, B eschluss vom 16. D e- zember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459 Rn. 3). Eine konkrete Auseinande r- setzung mit der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts war in s- besondere auch deshalb erforderlich, weil diese auf die Senatsents c heidung vom 22. März 2010 (NotZ 16/09, BGHZ 1 8 5, 30 Rn. 10 ) Bezug genommen und diese sich mit der Frage der Zumutbarkeit der Altersbegrenzung auch für b e- reits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung amtierende Notare auseinanderg e- setzt hat . Hinzu tritt, dass d as Bundesverfassungsgericht die se Senatsen t- scheidung für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten hat (BVerfG NJW 2011, 1131) . 6 7 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO e r- folgt. Galke Wöstmann v. Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2011 - 2 VA (Not) 11/10 - 8
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