BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL NotZ(Brfg) 6/12 Verkündet am: 26. November 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 2 a.F. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung vom Erforde r- nis der mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit für die Bestellung zum A n- waltsnotar abs e hen kann. BGH, Beschluss vom 26. November 2 012 - NotZ(Brfg) 6/12 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 26 . November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann sowie die Notare Dr. Stryz u nd Dr. Frank für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des 2 . Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19 . Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2011 wird aufgeho ben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Au s- nahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3, der di ese selbst zu tragen hat , und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, 2 und 4, die der Kläger zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat sich auf eine von insgesamt 47 Notarstellen beworben, die der Beklagte im Justizministerialblatt für das Land Hessen vom 1. Juli 2010 im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main ausg e- schrieben hat . Die Bewerbungsfrist lief am 12. August 2010 ab . Auf diese Stellen bewarb sich auch der Beigeladene zu 3. Der Beklagte stellte fest, dass nach Aussonderung der Bewerbungen, bei we lchen die Grundvoraussetzungen für eine Notarbestellung nicht vorlagen, nur wenig mehr Bewerber als offene Stellen vorhanden waren und dass nicht alle diese Bewe r- ber die örtliche Warte zeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. vollständig erfüllten. Er entschied sich dafür, auch Bewerber zuzulassen, welche die Wartezeit nur teilweise erfüllt hatten. Hierzu zählte n neben dem Beigeladenen zu 3, welcher als Rechtsanwalt seit 2003 in Köln und seit August 2009 in Frankfurt am Main zugelassen ist, zwei weitere Bewerber . Im Punktebewertungsverfahren nach Abschnitt A I Nr. 2a des Runderla s- ses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 in der Fassung vom 26. Oktober 2009 erhielt der Kläger mit 7 0 ,3 Punkten den 49. Rang und der Beigeladene zu 3 mit 98,25 Punkten den 38. Rang. Mit Schreiben vom 5. August 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, seiner Bewerbung nicht zu entsprechen und die Stellen mit anderen Bewerbern, darunter dem Beigeladenen zu 3 , zu besetzen, welche mehr Punkte erhalten hatten. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3 hielt der B e- klagte fest, dass dieser zwar die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nur für die Dauer fast eines Jahres erfülle. Es erscheine jedoch eine Au s- 1 2 3 4 - 4 - nahme geboten, da der Beig eladene zu 3 in ausreichendem Maße dargestellt habe, dass er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut sei und fe r- ner die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpr axis geschaffen habe . Wegen der erheblich besseren fachlichen Eignung sei unter anderen auch der Beigeladene zu 3 wegen des P rinzips der Bestenauslese in das Auswahlverfa h- ren einzubeziehen. Mit Schreiben vom 25. August 2011 hat der Beigeladene zu 3 sei ne b e- rufliche Tätigkeit erläutert . Er hat ausgeführt, seit dem 1. September 2008 als selbständiger Rechtsanwalt in der Kanzlei der Rechtsanwältin S . T . in Frankfurt tätig gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund des wachsenden U m- fangs dieser Tät igkeiten habe er am 18. August 2009 seinen Kanzleisitz von Köln nach Frankfurt verlegt. Seit 2007 habe er eine Zweigstelle in Koblenz ei n- gerichtet gehabt und s eit 2006 regelmäßig Notarvertretungen für Herrn Notar Dr. A . in Koblenz wahrgenommen. Im Übrigen habe er neben seiner a n- waltlichen Tätigkeit an seiner Dissertation bei Herrn Prof. Dr. B . , Universität Köln, gearbeitet. In diesem Zusammenhang habe er seine Bürozeit in Frankfurt vorläufig reduziert und keine neuen Aufträge mehr von Rechtsanwä ltin T . zur Bearbeitung angenommen. Es sei vereinbart gewesen, dass er sobald als möglich sein Engagement in der Kanzlei wieder erhöhe und die Räumlichkeiten als Kanzleisitz weiter nutzen könne. Ein Kanzleischild habe er nicht angebracht, da er wie auch die Rechtsanwältin T . keine Laufkundschaft gewünscht habe. Mit dem Wechsel der Kanzleiräumlichkeiten werde sich dies jedoch ä n- dern. Im Frühjahr 2011 sei i h m von der Sozietät R . und Partner wegen seiner Tätigkeit sschwerpunkte die Partnerschaft angeboten worden. Vereinbart sei, dass er für die Sozietät deren Standort in Frankfurt am Main leite. Mit Schreiben vom 5. September 2011 hat der Beigeladene zu 3 se i- 5 - 5 - ne Angaben dahingehend ergänzt , dass er seit Mai 2010 kein e Aufträge mehr von Rechtsanwältin T . erhalten habe, da er sich seiner Promotion habe widmen wollen. Es sei vereinbart gewesen, dass er die Räumlichkeiten bei Rechtsanwältin T . auch während der Fertigstellung seiner Dissertation für die B earbeitung neuer von ihm eigenständig akquirierter Mandate weiterhin als Kanzleisitz nutzen könne. Neben der Bearbeitung seiner Dissertation habe er sich daher um Mandate in Frankfurt am Main bemüht. Da ihn die Bearbeitung seiner Dissertation stärker als e rwartet in Anspruch genommen habe, habe er die Infrastruktur der Kanzlei nur in dringenden Fällen in Anspruch genommen (Weiterleitung von Post, gelegentliche Entgegennahme von Telefonaten etc.). Über ein Gespräch mit dem Beigeladenen zu 3 hat ein Mitarbeit er des Bekla g- ten einen Vermerk am 6. September 2011 angefertigt. Darin ist ausgeführt, dass der Beigeladene zu 3 ergänzend erklärt habe, er sei im Juni 2010 in zwei Fällen, im Mai und Juli 2010 jeweils in einem Fall und im August 2010 in drei Fällen berate nd tätig gewesen. Bei Gericht sei er in Frankfurt am Main nie au f- ge treten , sondern in dieser Zeit ausschließlich in Bonn oder Koblenz. Mit seiner Klage rügt der Kläger die Auswahlentscheidung des Beklagten als rechtswidrig. Er ist der Auffassung, bei d em Beigeladenen zu 3 sei die e r- forderliche örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nicht gewahrt. Die Berücksichtigung des Beigeladenen zu 3 bei der Auswahlentscheidung sei deshalb rechtswidrig. Ein hinreichender Grund zur Abweichung von der Wa rt e- zeit in Form von außergewöhnlichen Verhältnissen bestehe nicht. Der Beigel a- dene zu 3 sei im Wesentlichen außerhalb Frankfurts beruflich tätig gewesen. Er sei weder im Telefonbuch von Frankfurt am Main zu finden gewesen, noch h a- be es einen Briefkasten od er ein Klingelschild gegeben. Darüber hinaus meint der Kläger, dass er für seine 20 - jährige Tätigkeit im Prüfungs - und Aufgabe n- ausschuss im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwalts - und Notariatsfac h- 6 - 6 - angestellten Zusatzpunkte habe erhalten müssen. Darüber hi naus habe er für die Notare Sch . notarielle Verträge vorbereitet. Der Beklagte und der Beigeladene zu 3 haben die Auswahlentscheidung verteidigt und darauf verwiesen, dass eine Abweichung von § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. gere chtfertigt sei. Der Kläger habe sein zweites Staatsexamen nur mit der Note " ausreichend " absolviert und habe weder Fortbildungsveransta l- tungen besucht noch Urkundsgeschäfte vorgenommen. Es sei nicht gerechtfe r- tigt, für die Tätigkeit des Klägers als Prüfer im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwalts - und Notariatsgehilfen Zusatzpunkte zu geben. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist sei auch nur pauschal dazu vorgetragen worden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vo m Oberlandes gericht zugelassene Berufung des Klägers. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist begründet . Die Auswahlentscheidung des Beklagten vom 5. August 2011 ist recht s- widrig und der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 7 8 9 10 11 - 7 - I. Die Berücksichtigung des Beigeladenen zu 3 bei der Besetzung der au s- geschriebenen Notarstellen ist im Verhältnis zum Kläger erm essenfehlerhaft. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. findet auf das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnun g vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 696) am 1. Mai 2011 noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfahren A n- wendung (§ 1 20 Abs. 1 BNotO) . Danach soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberu f- lich als Anwalt tätig ist. Der Beige ladene zu 3 erfüllt die mindestens dreijährige örtliche Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNo t O a.F.) nicht. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob für die örtliche Wartezeit der Zeitraum ab August 2009 (Zulassung des Beigelad e- nen zu 3 als Rechtsanwalt in Frankf urt am Main) oder ab dem 1. September 2008 (vom Beigeladenen zu 3 geltend gemachte Aufnahme der Tätigkeit bei Rechtsanwältin T . in Frankfurt) bis zum 12. August 2010 (Ende der B e- werbungsfrist) maßgeblich ist . II. Der Beklagte hat in seine r Auswahlentscheidung zunächst richtig ges e- hen, dass als Notar " in der Regel " nur bestellt werden soll, wer die örtliche Wa r- tezeit eingehalten hat. 12 13 14 15 - 8 - 1. Ausschlaggebend für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit ist nicht, wo ein Bewerber formell zugelass en ist, sondern wo er tatsächlich seine hauptb e- rufliche Tätigkeit ausübt. Diese örtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F . Sie setzt voraus, dass der Recht s- anwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notar bestellung unmitte l- bar vorangehenden Zeit durchgängig in dem in Aussicht genommenen Amtsb e- reich tätig ist. Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Bewerber auch die erforderl ichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notarpraxis g e- legt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der A n- waltsnotar übt das Notaramt nur im Nebenberuf aus. Es ist deshalb nicht zulä s- sig, wenn die wirtschaftlichen Grundlag en des aufzubauenden Notariats in der Anwalts tätigkeit des Bewerbers liegen, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu en t- nehmen, das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber g e- währleisten und verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit z u- rück gelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsurteil vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6 mwN). 2. Allerdings macht § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. die Erfüllung der örtlichen Wartezeit nur zur Regelvoraus setzung, von deren Einhaltung in Ausnahmefä l- len abgesehen werden kann. Dem der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessen sind aber enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. wie z.B. die örtliche Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt; sie kommt nur 16 17 - 9 - in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhal ts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen z wingend erschein t (Senatsbeschlü ss e vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 - N otZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76 f . und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552, 553 f . ). Die Gründe, die zu einem Absehen vom Erfordernis der ört lichen Wartezeit führen sollen, sind bis zum Ablauf der Bew erbungsfrist (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 3. November 2003 - NotZ 14/03, NJW - RR 2004, 708; vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968 und vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 R n. 9) durch Vortrag von Tatsachen hinreichend zu bel e- gen (Senat sbeschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 29 ) . Bedürfnisgründe, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, liegen nicht vor, wenn genügend persönlich un d fachlich geeignete Bewerber , die die Wartezeit erfüllt haben, zur Verfügung stehen. Ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, kann allerdings auch in der Bestenauslese liegen, denn der umfassende Auswahlmaßstab für das N o- tariat ist die persönliche und fachliche Eignung. Jedoch kann nicht ohne weit e- res und unter dem Gesichtspunkt, ein Mitbewerber sei fachlich besser geeignet, von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit abgesehen werden. Denn das R e- gelerfordernis der Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert. Würde die beste Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung. Die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber no ch nicht erfüllenden Bewe r- bers muss aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zw ingend ersche i- nen (Senatsbeschlü ss e vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552 , 554 ; vom 17. November 2008 - NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 29 ff . ). 18 - 10 - Unabhäng ig davon müssen jedoch im Fall des Absehens von der Einha l- tung der örtlichen Wartezeit, deren Zwecke anderweitig erfüllt sein. Vorausse t- zung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundl agen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Vorausse tzungen für die Geschäftsstelle (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 , DNotZ 2002, 552, 555; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13; vom 17. November 2 008 - N otZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 34) . Diese müssen bei Ablauf der Bewe r- bungsfrist vorlie gen (Senatsbeschlü ss e vom 3. Dezember 2001 aaO; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 Rn. 13). III. Nach obigen Maßstäben sind die Voraussetzungen für da s Absehen von der örtlichen Wartezeit für den Beigeladenen zu 3 nicht gegeben, so dass di e- ser nicht in die Auswahlentscheidung hätte einbezogen werden dürfen. 1. Ein Absehen von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit ist nicht bereits deshalb ermessen s fehlerfrei , weil 47 Notarstellen , also eine sehr große Zahl von Stellen ausgeschrieben worden ist und die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen (51) die Zahl der zu besetzenden Stellen nur unwesentlich übe r- steigt. Aus dem Verwaltungsvorgang für das B ewerbungsverfahren ergibt sich, dass drei Bewerber , welche die örtliche Wartezeit nicht erfüllten, bei den B e- werbungen berücksichtigt wurden. Es standen deshalb ausreichend qualifizierte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F . ) Bewerber zur Verfügung, um die ausgesch rieb e- nen Notarstellen zu besetzen. 19 20 21 - 11 - 2. Ein Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit rechtfertigt sich auch nicht allein daraus, dass der Beigeladene zu 3 eine höhere Punktzahl und damit eine bessere Qualifikationsstufe erreicht hat als der Kläger . Dies allein stellt für sich genommen noch keinen Grund dar, vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit abzusehen, da die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Bestenau s- lese vorgelagert ist. Jedenfalls kann die weitere Voraussetzung für das Abs e- hen vom Erford ernis der örtlichen Wartezeit, dass dessen Zwecke anderweitig erfüllt sind, nicht festgestellt werden. Damit setzt sich das Oberlandes gericht nicht und der Beklagte in seiner Auswahlentscheidung nicht hinreichend ause i- nander. a) Es erscheint bereits f raglich, ob der Beigeladene zu 3 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist überhaupt die organisatorischen Vorausse t- zungen für eine Geschäftsstelle geschaffen hatte. Zum damaligen Zeitpunkt hatte er seine Kanzlei in den Räumen der Rechtsanwältin T . , die wie er kein Büroschild hatte , weil Laufkundschaft unerwünscht war . E in Bewerber muss noch nicht in der Lage sein, bei Fristablauf mit der notariellen Geschäft s- tätigkeit zu beginnen. Da ihm dies rechtlich versagt ist, genügt es, dass er die orga nisatorischen Voraussetzungen so weit vorangetrieben hat, dass er nach der Leistung des Amtseides (§ 13 Abs. 3 BNotO) die Notariatsgeschäfte sofort in vollem Umfang aufnehmen kann. Daran können hier Zweifel aufkommen, ob dies in den Räumen der Rechtsanwält in T . ohne Kanzleischild möglich war. Die Frage kann aber letztlich dahinstehen. b) Offenbleiben kann ebenso, ob der Beigeladene zu 3 sich überhaupt die nötige Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten verschafft hat , woran Zweifel zu h egen sind . Sein en Kanzleisitz hat er offiziell erst im August 2009 22 23 24 - 12 - und damit ein Jahr vor Ablauf der Bewerbungsfrist nach Frankfurt verlegt. Er selbst hat angeführt, dass er in Koblenz eine Zweigniederlassung geführt habe. Die von ihm im Rahmen des Bewerbu ngsver fahrens nach Ablauf der Bewe r- bungsfrist im Jahr 2011 abgegebenen Erläuterung en zu seiner anwaltlichen Tätigkeit lassen jedoch den Rückschluss zu, dass eine hinreichende Vertrau t- heit mit den örtlichen Angelegenheiten nicht gegeben war . Er selbst hat a ng e- führt, das s er den wesentlichen Umfang seiner Arbeitskraft seiner Dissertation gewidmet hat. Forensisch ist er in Frankfurt nicht aufgetreten. In der Zeit von Mai 2010 bis August 2010 war er in insgesam t sieben Fällen beratend tätig. c) Entscheiden d ist , dass der Beigeladene zu 3 bis zum Ablauf der B e- werbungsfrist nicht dargetan hat, dass er in dem in Aussicht genommen Amt s- bereich die nötigen wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis gescha f- fen hat. Dabei ist zu berücksichtige n , dass das G ebührenaufkommen als Rechtsanwalt , das außerhalb des Amtsbereichs erwirtschaftet wird, nicht zu berücks ichtigen ist (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, DNotZ 2002, 552 , 555 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/ 06, DNotZ 2 0 07, 75 Rn. 14 ; Se natsurteil vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 14/11 aaO ). Dargelegt hat der Beigeladene zu 3 in dieser Hinsicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nichts . Zweifel sind insbesondere nach den eigenen nach Ablauf der Bewe r- bungsfrist gemachten Angaben angezeigt, d a der Beigeladene zu 3 selbst au s- geführt hat, dass er seit Mai 2011 keine Aufträge der Kollegin T . mehr zur Bearbeitung angenommen , in der Zeit von Mai bis August 2010 lediglich sieben Beratungsmandate wahrgenommen und keinerlei forensische Täti gkeit in Frankfurt entfaltet ha be . 25 - 13 - Da mithin die Berücksichtigung des Beigeladenen zu 3 im Rahmen der Auswahlentscheidung rechtswidrig war und der Kläger die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, ist er auch in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war deshalb aufzuheben und der Beklagte antragsgemäß zur neuen Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. IV. Da nicht entscheidungserheblich kann hier dahinst ehen , ob die Auswah l- entscheidung rechtswidrig war, weil dem Kläger Zusatzpunkte für seine Prüfe r- tätigkeit im Rahmen der Anwalts - und Notargehilfenausbildung zust anden . Er sei aber darauf hingewiesen, dass es i m Gegensatz zur Auffassung des Kl ä- gers nicht nu r auf das Vorliegen der Tatsachen an kommt. D iese müssen auch bis zum Abschluss der Bewerbungsfrist belegt sein (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 21. Februar 2011 - NotZ(B rfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 2 und vom 3. No - vember 2003 - NotZ 14/03, NJW - RR 2004, 708). 26 27 - 14 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2 Not 10/11 - 28
Full & Egal Universal Law Academy