BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6 /14 vom 24. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen endgültiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014 durch den Vorsit zenden Richter Galke, die Rich terin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Fran k beschlossen : D er Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Nota r- senats des Oberlandes gerichts Celle vom 3 . März 2014 z uzula s- sen, wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5 0 .000 Euro festgesetzt. Gründe: A . Der 1955 geborene Kläger ist seit 1986 als Rechtsanwalt zugelassen; i m Oktober 1997 wurde er zum Notar mit Amtssitz in Lüneburg bestellt. Mit B e- scheid vom 9. August 2012 enthob ihn der Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Urteil vom 30. Januar 2013 ab und ließ die Berufung dagegen nicht 1 - 3 - zu. Seinen Antrag, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ(Brfg) 7 /13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme - ]Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 BvR 182/14) a b- gelehnt. Der Beklagte enthob den Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2013 w e- gen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) endgültig sei nes Amtes. Zur Begründung verwies er auf die Gründe des B e- scheides zur vorläufigen Amtsenthebung und auf die Gründe des vorgenannten Urteils des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013 . Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des K lägers blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Er beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung z u- zulassen. B . Der Antra g ist unbegründet . I. Es stehen weder die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts noch die des erkennenden S enats in Frage. Insoweit stellen sich keine Rechtsfrage n von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 2 3 4 5 6 - 4 - 1. Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren über di e vorübergehende Amtsenthebung - die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und nunmehr auch des Bundesgerichtshofs rügt, bedurfte es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG. Wie sich aus seinen Ausfü h- rungen zu § 111 BNotO ergibt , hält d er Kläger , rechtlich zutreffend, diese Reg e- lung für eine abdrängende Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch nach seiner Rechtsauffassung ist damit der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Von einer Rechtswegrüge kann daher weiterhin (siehe bereits Senat, B eschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 R n. 3) nicht ausgegangen werden. 2. Wie der Senat bereits entschieden hat, dringt aufgrund der in § 111 Abs. 1 und Abs. 2 BNotO bestimmten Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs fü r verwaltungsrechtliche Notarsachen die Rüge des Kläger s, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, nicht durch (Senat, B e- schluss vom 2 5. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5). Verfassungsrechtl i- che Bedenken gegen die Zuweisung dieser Sachen zu Gerichten de r ordentl i- chen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 1962 - NotZ 11/62, BGHZ 38, 208, 210 ff.; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 5; Schippel/Bracker/Herrm ann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BG H, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ(B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbarkeit). 3. Angesichts dessen sind die von dem Kläger aufgeworfenen Recht s- fragen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberla n- desgerichts in ve rwaltungsrechtlichen Notarsachen im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO auch für diejenigen Konstellationen geklärt, in denen der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts als die Dienstaufsicht über die Notare führe n- de Behörde gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO d en Notar (endgültig) seines A m- 7 8 9 - 5 - tes enthebt. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO besteht damit nicht. II. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO greift nicht ein. 1. Zwar kann die fehlerhafte Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs unter Berücksichtigung der Wertung en von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO einen Verfa h- rensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen (Dietz in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 51 aE). Entgegen der Auffassung des Kl ägers sind die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche jedoch ohne Rechtsfehler abgelehnt wo r- den. Der Kläger stützt sich für die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter jeweils allein auf deren Zugehörigkeit zu dem Gericht, dessen Präsident zugleic h der in diesem Verfahren Beklagte ist. Wie der Senat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, ist die Besetzung des Notarsenats mit Ric htern des Oberlandesgerichts von § 101 f. i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne das s im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvo r- eingenommenheit der Richter (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10, Rn. 4 ; vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 1 1). Umstände, aus denen sich eine konkrete Besorgnis ergeben könnte, die Richter des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt, hat der Kläger weiterhin nicht vorgetragen. Dass der Vorsit zende des Notars e- nats ebenso wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des G e- richts angehört, stellt einen solchen Umstand nicht dar (Senat, Beschluss vom 10 11 12 - 6 - 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 4; vgl. au ch Beschluss vom 17. März 2014 - ARNot 1/13 Rn. 11). Dementsprechend sind die Ablehnungsgesuche des Klägers zu R echt e r folglos geblieben. 2. Ein den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO stützender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mün d- lichen Verhandlung nicht nachgekommen ist. Dieser Antrag stützte sich auf ein Befangenheitsgesuch gegen den notariellen Beisitzer des Senats. Nachdem di eser Befangenheitsantrag in der mü ndlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, lag nach Maßgabe der Wertungen von § 138 Nr. 1 und 2 VwGO ersichtlich kein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Der Kläger ist selbst nicht mehr von einer Befangenheit des vormals abgelehnten R ichters ausgegangen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des angefocht e- nen Urteils zu Gliederungsziffer IV. verwiesen. III. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) - ernstliche Zweifel an der Richti gkeit des angefo chtenen U r- teils - liegt ebenfalls nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zula s- sungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne e r- hebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 , juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , juris Rn. 36 ; siehe auch Senat , Beschluss vom 25. No - vember 2013 - NotZ( Brfg) 13/13, BGHZ 19 9 , 148 Rn. 8 ). Zweifel an der Richti g- 13 14 15 - 7 - keit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zula s- sungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4 /03, NVwZ - RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerf G, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 , juris Rn. 40). Solche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bes cheid die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für gegeben erachtet. Es hat die vorgenannte Vo r- schrift nach Maßgabe der Auslegung durch den Senat angewendet. 1. Der Senat hat in Bezug auf den Kläger bere its in seinem die vorläufige Amtsenthebung des Klägers betreffenden Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung ausgeführt (Senat, B eschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 Rn. 8 - 14): " Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse e ines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlung s- ansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Vers i- cherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaft s- führung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechti gter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hi n- nehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Ma ß- 16 17 - 8 - nahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist fe r- ner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsu r- teil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ju ris Rn. 15; Senatsb e- schluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachverhalt s- feststellungen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgre i- fende Rügen nicht erhoben hat, sind diese Voraussetzung en für die vorläufige Amtsenthebung erfüllt. Danach haben seit dem Jahr 2000 Gläubiger des Klägers in wenigstens 46 Fällen wegen titulierter Fo r- derungen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger eingeleitet. 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwischen mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des Klägers. Auch wenn, wie das Oberlandesgericht weitgehend berüc k- sichtigt hat, die Zwangsvollstreckungen in vie r dieser Fälle insgesam t ) und in zwei weiteren Vorgängen teilweise unzuläs ) gew e- sen sein mögen, verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des Klägers in jüngerer Zeit in einer erheblichen Anzahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen. Für die Annahme, dass sich die Gläubiger des Klägers ledi g- lich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwund e- nen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst gesehen haben, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben, so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaft s- - 9 - führung zu verneinen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5), gibt es keinen A n- haltspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsen t- hebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 und darüber hinaus (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit von - hier a ber nicht zugunsten des Klägers eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenth e- bung z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylman n/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b and e- rerseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rückstand mit seinen steuerlichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusa m- menhang ist hervo rzuheben, dass insbesondere eine nicht nur ve r- einzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung da r- stellt, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässi g- keit begründ et (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, j u- ris Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, pünktlich auszugleichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 200 1 - NotZ 23/00, NdsRpfl 2001, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15). Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des Klägers erlaubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weit e- res zu b egleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger - 10 - wegen ihrer titulierten Ansprüche die Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Unvermögen des Notars liegt, ist es e i- ne mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen a n- kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 , aaO Rn. 15 und Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 , aaO Rn. 11). Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Obe r- landesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller R e- gel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des N o- tars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Ma ß- nahmen der Zw angsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er e t- wa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interess en der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage sachwidr i- gen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegentreten oder er h abe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnis sen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der dritte Tatbestand dieser Vorschrift demgegenüber ger a- de an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführun g von Ve r- wahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden - 11 - normiert (st. R spr. z. B. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchend en, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bestehen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsg e- richt bestätigt hat (N JW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Rechtsuchenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars begründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wir t- schaftlichen Sch wierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG aaO). Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend ko n- kretisiert. " Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltsp unkte d a- für, dass im Rahmen des Verfahrens der endgültigen Amtsenthebung neue G e- sichtspunkte hervorgetreten sind, die zu einer abweichenden Beurteilung der jet zigen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Amtsenthebung des Klägers führen könnten. Ange sichts des über einen Zeitraum von rund zwölf Jahr en festgestellten Geschäftsgeba rens des Klägers mit mehr als vierzig Vol l- streckungsmaßnahmen von Gläubigern gegen ihn besteht selbst unter Berüc k- sichtigung der seit dem Verfahre n über die vorläufige Amtsent hebung eingetr e- tenen Entwicklung weiterhin die generelle Gefahr für die Interes sen der Rech t- suchenden. Dabei hat das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass es der Kläger trotz der von ihm behaupteten geordneten 18 - 12 - wirtschaftli chen Verhältnisse immer wieder und über einen langen Zeitraum zu Zwangsv ollstreckungsmaßnahmen gegen sich hat kommen lassen. Gerade deswegen hat es seinem Versprechen zukünftiger Verhaltensänderung wegen Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse kei ne Bedeutung zugemessen. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Oberlandesgericht u m- fassende und sorgfältige Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung angestellt. Insbesondere durfte und musste auch insoweit das bisherige Verhalten des Klägers, der trotz zahlreicher Warnungen vor beruf s- rechtlichen Konsequenzen des Umgangs mit Zahlungsverlangen von Gläub i- gern sein diesbezügliches Verhalten nicht nachhaltig geändert hat, berücksic h- tigt werden. 19 - 13 - IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Radtke St rzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - Not 4/13 20
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