BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6 /14 vom 24. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Wöstmann und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Müller - Eising und Dr. Fran k beschlossen : Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Galke, den Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Radtke und den Notar Dr. Frank werden verwo r- fen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 9. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat kann in seiner nach dem senatsinternen Geschäftsverte i- lungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mit wirkung des Vorsitzenden Ric h- ters am Bundesgerichtshof Galke, des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke und des Notars Dr. Frank entscheiden, obwohl der Kläger die vo r- stehend genannten Richter in seiner Anhörungsrüge wegen der Besorgnis der Befan genheit abgelehnt hat. Der Einholung vorheriger dienstlicher Erklärungen der abgelehnten Richter gemäß § 111d Satz 2 BNo tO, § 54 Abs. 1 VwGO iVm § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann im Verwaltun gsprozess bei Wahrung der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 1 2 - 3 - Satz 2 GG unter strengen Voraussetzungen ein abgelehnter Richter über ein ohne vorherige Durchführung des Verfahre ns aus § 54 Abs. 1 VwGO iVm §§ 44 f. ZPO ents cheiden (BVerfGK 13, 72, 78 mwN ; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 1 BvR 2853/11 Rn. 28 30). Im Verwaltungsprozess wie auch im Zivil - und Strafprozess (siehe § 26a StPO) gerät in solchen Fällen unzuläss i- ge r Ablehnungsgesuche die Beteiligung des abgelehnten Richters mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eig e- nen Verhaltens voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache erfolgt (vgl. BVerfGK 13, 72 , 79; BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 1 BvR 2853/11 Rn. 30). Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unz u- lässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters kommt regelmäßig allerdings nur dann in Betracht, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen ve r- mag (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 1 BvR 2853/11 Rn. 30). Ist eine über die bloß formale Prüfung hinausgehende inhaltliche Bewertung erforde r- lich, würde sich der a eine unter Beteiligung des abgelehnten Richters erfolgende Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig kommt dann nicht in Betracht (vgl. BVerfGK 11, 434, 442; BVerfGK 13, 72, 79 f.; BVerfG, B eschluss vom 11. März 2013 1 BvR 2853/11 Rn. 30 aE). 2. Ein Ablehnungsgesuch ist dann unzulässig, wenn dieses erst nach dem Abschluss der Instanz erfolgt (vgl. für das finanzgerichtliche Verfahren BFHE 130, 20, 21; für den Zivilprozess Gehrlein in Münc hener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Bd. 1, § 44 Rn. 4 mwN). Für das Strafverfahren hat das Bunde s- verfassungsgericht bereits entschieden, dass bei aufgrund einer Hauptverhan d- lung ergehenden Entscheidungen das Erlöschen des Ablehnungsrechts nach dem letzten W ort des Angeklagten (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) also sogar noch 3 - 4 - vor dem Ergehen der die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2007 2 BvR 2655/06, NStZ 2007, 709, 710 R n. 4). Ebenso wenig bestehen verfa s- sungsrechtliche Bedenken gegen die im Strafverfahrensrecht außerhalb der Geltung von § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO allgemein vertretene Ansicht, das Recht der Richterablehnung spätestens mit dem Erlass der Entscheidung entfalle n zu lassen (BVerfG aaO Rn. 5 mit zahlr. Nachw.). Entscheidet das Gericht, wie e t- wa das Revisionsgericht in Strafsachen gemäß § 349 Abs. 2 StPO, ohne Hauptverhandlung durch Beschluss, gebietet die Verfassung nicht, das Able h- nungsrecht noch nach dem Ergehen der fraglichen Entscheidung zu gewähren (BVerfG aaO Rn. 7; siehe auch BeckOK - StPO/Cirener, 2. Aufl., § 25 Rn. 8a und 8a.1). Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze erweist sich auch ein nach Erlass der Entscheidung über den Antrag auf Zula ssung der B e- rufung gemäß § 111d Satz 2 BNotO iVm § 124a Abs. 4 VwGO angebrachtes Ablehnungsgesuch als unzulässig. Mit dieser Entscheidung wird die Instanz vollständig abgeschlossen, das erstinstanzliche Urteil wird rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) . Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 ZPO im Zivilprozess ausg e- führt, dass es sich bei dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde um eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nic ht mehr anfechtbare Entscheidung handele (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2012 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO eröffnet als außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz (BVerfG aaO NJW 2011, 1497, 1498 Rn. 20). Für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das 4 5 - 5 - für die hier vorliegende verwaltungsrechtliche Notarsache (§ 111 BNotO) ma ß- geblich ist (§ 111d Satz 2 BNotO), gilt nichts anderes. Wie die Nichtzula s- sungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 ZPO kann der die Zulassung ablehne n- de Beschluss nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten we r- den (siehe § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; BeckOK - VwGO/Roth § 124a Rn . 87 mwN). Die statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO (zur Statthaftigkeit BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 1 BvR 3057/11, NJW 2013, 3506, 3507) eröffnet ebenfalls keine weitere Instanz. Das Recht der Ablehnung der mit der Entscheidung über den Zula s- sungsantrag befassten Richter endete dementsprechend mit dem Ergehen des Beschlusses vom 24. November 2014, durch den die Instanz und das Verfa h- ren insgesamt vollständig abgeschlossen wurden. Eine Befangenheit in Bezug auf das Anhörungsrügeverfahren w urde nicht geltend gemacht. Die Able h- nungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke sowie den Notar Dr. Frank sind damit unzulässig. Einer inhaltlichen Befassung mit den Gesuchen bedurfte es nicht, so dass Art. 101 Abs. 1 S atz 1 GG der Mitwirkung der Vorgenannten nicht entgegensteht. 3. Über die Ablehnungsgesuche musste nicht durch gesonderten B e- schluss entschieden werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 V S 13/14 und V S 15/14 Rn. 5 mwN bzgl. § 51 Abs. 1 FGO iVm § 42 Abs. 1 ZPO). II. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der B e- schluss des Senats vom 24. November 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 6 7 8 - 6 - 1. Die Gerichte sind nach A rt. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vo r- bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG wird jedoch nicht dadurch begründet, dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt (vgl. B VerfGE 64, 1, 12). Auch gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 21, 191, 194 ; 70, 288, 294). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat (st. Rspr., siehe nur BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 1 BvR 189/09 Rn. 9). Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht die Vorschrift in § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO i Vm § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Be schluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll. 2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. a) Der Senat hat insbesonde re das Vorbringen des Klägers über die von ihm auf die angenommene Verfassungswidrigkeit von § 111 BNotO g e- stützte vermeintliche Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bu n- desgerichtshofs berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt. Er hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag dargelegt, warum es keiner Vorabentscheidung über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG bedurfte. Anders als in dem von dem Kläger ebenfalls betriebenen, bei dem Senat unte r dem Aktenzeichen NotZ(Brfg) 12/14 gefüh r- 9 10 11 - 7 - ten Verfahren war von ihm vorliegend keine Vorabentscheidung begehrt wo r- den. b) Im Hinblick auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) hat der Senat sich auch mit den diversen Able h- nungsgesuchen des Klägers gegen Richter des Notarsenats des Oberlande s- gerichts umfassend beschäftigt. Wie sich sowohl aus dem Zulassungsantrag als auch der Anhörungsrüge ergibt, führt der Kläger nach wie vor die geltend g e- machte Befangenheit der betro ffenen Richter der Sache nach allein auf die Z u- gehörigkeit zu dem Gericht zurück, dessen Präsident Beklagter in den von dem Kläger betriebenen Verfahren ist. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, r e- sultiert daraus keine Befangenheit. c) Zudem hat sich der Senat auch mit den Ausführungen des Klägers zu den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNot O auseinandergesetzt und dargelegt, warum an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit der vorläuf igen Amtsenthebung des Klägers keine ernstlichen Zweifel bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm 12 13 - 8 - § 111d Satz 2 BNotO). Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) d ar. Galke Wöstmann Radtke Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 03.03.2014 - Not 4/13 -
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