ECLI:DE:BGH:2016:140316BNOTZBRFG6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 6 /1 5 vom 14. März 201 6 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 a) Die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden B e werber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem E r- gebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die j u- ristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesam t- punktzahl ist rechnerisch nur bis auf zwei Dez i m alstellen zu ermitteln. b ) Der Begriff "jährlich" im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO ist dahing e- hend auszulegen, dass der Bewerber in jedem auf das Best e hen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen ergri f- f en haben muss. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs erfolgt sein. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - NotZ(Brfg) 6/15 - OLG Celle wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz , den Richter Offenloch, den Notar Dr. Strzyz und die Nota rin Dr. Brose - Preuß am 14. März 2016 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zu lassungsverfahrens sowie die dem Beigeladenen zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beigeladene zu 2 trägt seine außergerichtlichen Kos ten selbst. Der Streitwert wird auf 50.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Ri chtigkeit des angefochtenen U r- teils noch beruht es auf einer Abweichung von einem Urteil des Bundesverwa l- tungsgerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. 1 - 3 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewi e- sen. Es h at zutreffend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Übe r- tragung einer der beiden in der N iedersächsischen Rechtspflege vom 15. Juli 2014 ausgeschriebenen Notarstellen zustand. Die Beurteilung des Oberlande s- gerichts, wonach sowohl der Beigeladene zu 1 als auch der Beigeladene zu 2 gegenüber dem Kläger einen Eignungsvorsprung h ab en, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die für die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche Gesamtpunktzahl der konkurrierenden Bewerber z u Recht rechnerisch bis auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Auf - oder A b- rundung ermittelt und seiner Auswahlentscheidung auf dieser Grundlage zutre f- fend einen Gesamtpunktwert des Be igeladen en zu 2 von 9,84 Punkten und e i- nen Gesamtpunktwert des Klägers und des Beigeladenen zu 1 von jeweils 8,31 Punkten zugrunde gelegt. Während sich die bessere fachliche Eignung des B e- klagten zu 2 unmittelbar aus seinem Gesamtpunktwert ergibt, hat der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Auswahl zwisch en dem Kl ä- ger und dem Beigeladenen zu 1 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO auf das be s- sere Ergebnis des Beigeladenen zu 1 in der notariellen Fachprüfung abgestellt. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die für die Bewertung der fachlichen Eignung der konkurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmende Gesamtpunktzahl rechneri sch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu er mittel n. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - was im Hinblick auf die formellen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zweifelhaft erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74, juris; vom 20. November 1979 - 7 B 236/79, juris) - die Außerachtlassung der dritten Dezimalstelle (oder weiterer Dezimalstellen) allein durch eine Verwaltungsvo r- schrift , wie die vom Beklagten herangezogene Allgemeinverfügung des Minist e- 2 3 - 4 - riums der Justiz vom 7. April 2014 (NDS . RPfl. 2014, 142) , geregelt werden d ü rf te . Denn dieses Er gebnis ergibt sich bereits unmittelbar aus § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO. Diese Bestimmung ist unter Berücksichtigung ihres Zwecks und d es Regelungszusammenhangs dahingehend auszulegen, dass die für die B e- stimmung der fachlichen Eignung maßgebliche Gesamtpunktzahl ohne Auf - oder Abrundung auf zwei Dezimalstellen zu begrenzen ist. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist nicht eindeutig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm nicht "klar" z u entnehmen, dass d ie für den Eignungsvergleich unter mehreren Bewerbern maßgebliche Gesamtpunktzahl streng mathematisch bis auf die dritte Dezimalstelle auszuweisen ist. D ie B e- stimmung regelt lediglich dass sich die "Punktzahl" grundsätzlich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung bestimmt. Der Begriff der " Punktzahl " ist damit , wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, auslegungsbedürftig und auslegungsfähig . Der Regelungszusammenhang spr i ch t dafür, dass die "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nur mit zwei S tellen nach dem Komma au s- zuweisen ist. Sowohl das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch das der notariel len Fachprüfung werden gemäß § 2 der Verordnung über eine Noten - und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsp r ü fung - hinsichtlich der notariellen Fachprüfung in Verbindung mit § 7a Abs. 5 BNotO - rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf - oder Abrundung ermittelt. Auch der Regelung in § 7a Abs. 6 Satz 2 BNotO , wonach die notarielle Fac h- prüfung bestanden ist, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote 4,00 e r- reicht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Bundesnotarordnung die Gesamtpunktzahlen mit lediglich zwei Dezimals te l len für maßgeblich erachtet hat. Hierfür spricht auch die Regelung in § 6 Abs. 3 4 5 - 5 - Satz 4 BNotO. Nach dieser Bestimmung ist bei gleicher Punktzahl im Regelfall auf das Ergebnis der no tariellen Fachprüfung abzustellen. Wie das Oberla n- desgericht zutreffend ausgeführt hat, liefe diese Regelung weitgehend leer, hie l- te man auch die dritte (oder weitere) Dezimalstellen für berücksichtigungsfähig. Denn die statistische Wahrscheinlichkeit, das s zwei Bewerber um eine Nota r- stelle jeweils eine Gesamtpunktzahl im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO aufweisen, die bis auf die dritte Stelle nach dem Komma identisch ist, ist ve r- schwindend gering . Auch Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BNot O enthaltenen Bestimmungen sprechen dafür, dass unter der "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO der bis auf zwei Dezimalstellen ermittelte Gesamtwert zu verstehen ist. Das Ziel der Neuregelung des § 6 Abs. 3 BNotO lag darin, eine transparente un d objektiv nachvollziehbare Reihenfolge der Bewerber aufste l- len zu können, bei der die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entsche i- dung vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) herausgestellte vorrangige B e- de u tung notarspezifischer Leistungen gegenüber der nur die allgemeine Bef ä- higung für juristische Berufe dokumentierend en juristischen Staatsprüfung oder der Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit zum Tragen kommt (vgl. BT - Drucks. 16/4972, S. 1, 11). Dieses gesetzgeberische Ziel würde gefährdet, wenn ein L eistungsv orsprung auf der Ebene der dritten Stelle nach dem Ko m- ma - und damit von 1/1000 bis maximal 9/1000 Punkten - das maßgebliche Kr i- terium für die Auswahl wäre. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, hat ein derart marginaler Leistungsvo rsprung keinerlei Aussagekraft über die fachliche Befähigung eines Bewerbers. So hat das Bundesverfassungsg e- richt in dem genannten Beschluss vom 20. April 2004 angenommen , dass eine r Notendifferenz von 0,55 Punkten in der die juristische Ausbildung abschli eße n- den Staatsprüfung keine signifikante Aussagekraft im Hinblick auf die fachliche Eignung für das Notaramt zukomme (BVerfGE 110, 304, juris Rn. 86) . Der e r- 6 - 6 - kennende Senat hat eine Notendifferenz von 0,69 Punkten in der zweiten juri s- tischen Staatsprüfung a ls dermaßen gering angesehen, dass die Bewerber als "annähernd gleich" bewertet werden könnten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332, juris Rn. 17). Bei einer Punktabweichung im Tausendstelbereich entspricht es der Zielsetzung der in § 6 Abs. 3 Satz 3 und 4 BNotO enthaltenen Bestimmungen weitaus besser, die Bewerber als punktgleich anzusehen und - wie in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO g e- regelt - im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen. Anders als der Kläg er meint, verstößt ein solches Verständnis des Begriffs "Punktzahl" im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht gegen den Grundsatz der B esten a uslese. Vielmehr wird nur ein solches Verständnis d ies em Grun d- satz gerecht. Entgegen der Auffassung des Klägers fü hrt die Ermittlung der G e- samtpunktzahl nur bis zu zwei Dezimalstellen auch nicht zu einer unzulässigen Doppelbewertung der notariellen Fachprüfung. Denn wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat , betrifft die unterbleibende Berücksichtigung der d ri t- ten Stelle nach dem Komma sowohl das Ergebnis der notariellen Fachprüfung als auch das des zweiten Staatsexamens . b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Auswahlentscheidung des Beklagten auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dieser sein in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt hätte. Soweit der Kläger aus dem Fehlen von Ermessenserwägungen auf das Nichtvorliegen einer E r- messensentscheidung schließt, verkennt er die Besonderheiten, die sich im Streitfall aus der Anwendbar keit der Grundsätze über das intendierte Ermessen ergeben. Nach diesen Grundsätzen müssen dann, wenn eine Vorschrift - wie im vorliegenden Fall - dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne a usgeht , besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis 7 - 7 - der Abwägung von selbst. Ist dies der Fall, bedarf es aber keiner das S elbstve r- st ändliche darstellenden Begründung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14 ff.). Derartige Umstände sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Die vom Kläger ausgeübte Notariatsverwaltung vermag einen derartigen außergewöhnlichen Umstand nicht zu begründen. Nach der Neuregelung werden im Anwaltsnot ariat die Maßstäbe zur Feststellung der fachlichen Eignung durch § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO in der Weise konkretisiert, dass neben dem Ergebnis de s zweiten jurist i- schen Staatsexamens und dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung nur in eng begrenzten Fällen we itere Kriterien herangezogen werden können. Anders als nach dem bisherigen Zugangssystem fließen Notarvertretungen oder die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen nicht mehr in die Beurteilung (des Maßes) der fachlichen Eignung eines Be werbers im Bereich des Anwaltsnotariats ein. Der Gesetzgeber geht v ielmehr davon aus, dass sich die bei diesen Vorbereitungen erlangte fachliche Qualifikation in dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung niederschlägt (vgl. G ör k in Schippe l /Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 6 Rn. 14; Die h n /Bormann , BNotO, § 6 Rn. 39; Ey l- mann /Schmitz - Valckenberg , BNotO, 3. Aufl., § 6 Rn. 56). c) Bei dieser Sachlage ist der Zulassungsgrund de s § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen. Die Bestimmung verlangt nicht, die Berufung wegen eines (möglichen) Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens bedeutungslos ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 2/12, ZNotP 2012, 358; BVerwG NVwZ - RR 2004, 542, 543). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwa l- 8 9 - 8 - tungsgerichts vom 27. Juni 1975 (7 C 38.74). Der Entscheidung liegt eine a b- weichende Fallgestaltung zugrunde. Sie betrifft den Fall, in dem - anders als hier - nic ht durch Auslegung der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung festgestellt werden konnte, ob die dritte Dezimalstelle einer Prüfungsabschlus s- note zu berücksichtigen war. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. a) Eine Rechtssac he hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- wegen das abs trakte Interesse der Allgemeinheit an de r einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 10/10, BNotZ 2012, 53 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 10; Meyer - Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, 22 . Ergänzungslieferung 2012, § 124 Rn. 30 ff.; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 f.; vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bede u- tung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten b e- stehen u.a. dann, wenn in der Rechtsprechung oder Literatur unterschiedliche Meinungen zu ihrer Reichweite vertreten werden (vgl. Meyer - Ladewig/Rudisile, aaO Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978; BVerfG, NJW - RR 2009, 1026 Rn. 12; MünchKomm - ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 7, jeweils mwN). Dies gilt aber nicht, wenn a b- weichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW - RR 2010, 978; BVerfG, NJW - RR 2009, 1026 Rn. 14). Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem 10 11 - 9 - Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 8/11, juris Rn. 3; vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 6/11, juris Rn. 3; BVerwG, NJW 1986, 2205). b) Nach diesen Grundsätzen hat die Sache keine grundsätzliche Bede u- tung. aa) Die Frage , ob die für die Bewertung der fachlichen Eignung der ko n- kurrierenden Bewerber gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 ZPO maßgebliche und sich zu 60 % nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 % nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließende n Staatsprüfung besti m- mende Gesamtpunktzahl rechnerisch nur bis auf zwei Dezimalstellen zu ermi t- teln, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich unmittelbar aufgrund des Gese t- zes beantworten und ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. bb ) Gleiches gilt für d ie Frage, ob die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO auch im Jahr der Bewerbung e rbracht und nachgewiesen sein mu ss . Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO soll im Fall des Anwaltsnotariat s als Notar nur b e- stellt wer den, w er nachweist, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalender jahr im U m- fang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an den von den Notarkammern o der Berufsorganisation en durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsve r- anstaltungen teilgenommen hat. Die Regelung soll sicherstellen, dass der B e- werber nach Bestehen der notariellen Fachprüfung seine hiermit unter Beweis gestellten Kenntnisse und fachli chen Qualifikationen durch regelmäßige Fortbi l- dung festigt und aktualisiert ( vgl. BT - Drucks. 16/4972, S. 11) . Im Regelungsz u- sammenhang bedeutet "j ährlich " , dass der Bewerber in jedem auf das Best e- hen der notariellen Fachprüfung folgenden Jahr die erforderl ichen Fortbi l- 12 13 14 - 10 - dungsmaßnahmen ergriffen hat. Die Fortbildung muss dabei jeweils vor Ablauf des jewei ligen Kal e n der j ahrs erfolgt sein. Hieraus ergibt sich, dass dann, wenn die Bewerbungsfrist vor Ablauf des Kalenderjahres endet, eine Fortbildung für das Jahr der Bewerbung nicht nachgewiesen werden muss. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke von Pentz Offenloch Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2015 - Not 3/15 - 15
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